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§ 18
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§ 18 - Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung (FSDurchführungsV)
V. v. 17.12.1992
BGBl. I S. 2068
; zuletzt geändert durch
Artikel 571
V. v. 31.08.2015
BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 96-1-28
Luftverkehr
3 weitere Fassungen
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wird in 3 Vorschriften zitiert
6. Abschnitt Flugberatungsdienst
§ 17
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§ 19
§ 18 Flugberatungsstellen
§ 18 wird in
1 Vorschrift zitiert
Die Flugberatungsstellen werden in den Nachrichten für Luftfahrer bekanntgegeben.
§ 17
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Zitierungen von
§ 18 FSDurchführungsV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 FSDurchführungsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FSDurchführungsV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 25 FSDurchführungsV Betriebsanweisungen
(vom 29.08.2009)
... zur Durchführung der §§ 1
bis
24 dieser Verordnung notwendigen Einzelheiten sind von der Flugsicherungsorganisation in ...
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