(1) Die Flugsicherungsorganisation im Sinne von §
31b Absatz 1 des
Luftverkehrsgesetzes veröffentlicht Nachrichten für die Luftfahrt
- a)
- in den "Nachrichten für Luftfahrer (NfL)" in deutscher Sprache,
- b)
- im Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication - AIP) in deutscher und in englischer Sprache,
- c)
- als "NOTAM" in englischer Sprache; soweit eine Verbreitung nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland vorgesehen ist, können "NOTAM" auch in deutscher Sprache veröffentlicht werden,
- d)
- als "Aeronautical Information Circular (AIC)" in deutscher und englischer Sprache.
(2) In den NfL sind bekanntzumachen:
- a)
- Anordnungen für die Luftfahrt,
- b)
- Informationen und Hinweise für die Luftfahrt, die keiner internationalen Verbreitung bedürfen.
(3) Im Luftfahrthandbuch sind alle Anordnungen, Informationen und Hinweise für die Luftfahrt zu veröffentlichen, die für einen unbefristeten Zeitraum gültig sind. Sie sind durch "Amendments (AMD)" auf dem neuesten Stand zu halten. Anordnungen, Informationen und Hinweise von befristeter Dauer werden dem Luftfahrthandbuch jeweils in Form von "Supplements (SUP)" beigefügt.
(4) Als "NOTAM" sind Anordnungen und Informationen für die Luftfahrt über das Feste Flugfernmeldenetz (§
23) zu verbreiten, wenn eine rechtzeitige Bekanntgabe auf dem Postweg nicht mehr möglich ist und sie auf dem fernschriftlichen Wege sichergestellt werden kann. Wenn diese Nachrichten für einen längeren Zeitraum gültig sind, sind sie nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zusätzlich in den NfL und/oder im Luftfahrthandbuch bekanntzumachen.
(5) Als "AIC" sind Anordnungen sowie Informationen und Hinweise für die Luftfahrt bekanntzumachen, die nicht im Luftfahrthandbuch aufzunehmen oder als "NOTAM" zu veröffentlichen sind, deren Verbreitung jedoch auf Grund der internationalen Verflechtung auf dem Gebiete der Luftfahrt im rechtlichen, betrieblichen und technischen Bereich oder im Interesse der Flugsicherheit zweckdienlich erscheint.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Fassung alte jeweils Sie (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 24.08.2009 BGBl. I S. 2942
Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an den Betrieb der Luftfahrzeuge
V. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2644