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Änderung § 11 FSDurchführungsV vom 29.08.2009
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§ 11 FSDurchführungsV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.08.2009 geltenden Fassung | § 11 FSDurchführungsV n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 571 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Vorrang | |
Bei der Durchführung der Flugverkehrskontrolle ist folgenden Flügen in der angegebenen Reihenfolge Vorrang einzuräumen: 1. Flüge, bei denen der Luftfahrzeugführer eine Notlage erklärt hat oder bei denen eine Notlage offensichtlich ist, einschließlich der von einem widerrechtlichen Eingriff betroffenen oder bedrohten Flüge; 2. Schutzflüge der Luftverteidigung; 3. Flüge im Such- und Rettungseinsatz; 4. Flüge mit kranken und verletzten Personen, die sofortiger ärztlicher Hilfe bedürfen; | |
(Text alte Fassung) 5. Regierungsflüge einschließlich Flüge mit Staatsoberhäuptern nach den Bestimmungen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. | (Text neue Fassung) 5. Regierungsflüge einschließlich Flüge mit Staatsoberhäuptern nach den Bestimmungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. |
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