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Änderung § 20 FSDurchführungsV vom 29.08.2009

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§ 20 FSDurchführungsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.08.2009 geltenden Fassung
§ 20 FSDurchführungsV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 571 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Internationale Verbreitung


(Text alte Fassung)

Nachrichten für die Luftfahrt mit Ausnahme der NfL nach § 19 Abs. 1 Buchstabe a sind nach Maßgabe von Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zu veröffentlichen und zur Gewährleistung einer sicheren, geordneten und flüssigen Durchführung des Flugbetriebs international zu verbreiten.

(Text neue Fassung)

Nachrichten für die Luftfahrt mit Ausnahme der NfL nach § 19 Abs. 1 Buchstabe a sind nach Maßgabe von Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zu veröffentlichen und zur Gewährleistung einer sicheren, geordneten und flüssigen Durchführung des Flugbetriebs international zu verbreiten.


 
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