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Änderung § 20 FSDurchführungsV vom 29.08.2009
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§ 20 FSDurchführungsV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.08.2009 geltenden Fassung | § 20 FSDurchführungsV n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 571 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Internationale Verbreitung | |
(Text alte Fassung) Nachrichten für die Luftfahrt mit Ausnahme der NfL nach § 19 Abs. 1 Buchstabe a sind nach Maßgabe von Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zu veröffentlichen und zur Gewährleistung einer sicheren, geordneten und flüssigen Durchführung des Flugbetriebs international zu verbreiten. | (Text neue Fassung) Nachrichten für die Luftfahrt mit Ausnahme der NfL nach § 19 Abs. 1 Buchstabe a sind nach Maßgabe von Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zu veröffentlichen und zur Gewährleistung einer sicheren, geordneten und flüssigen Durchführung des Flugbetriebs international zu verbreiten. |
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