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Änderung § 9 FSDurchführungsV vom 08.09.2015
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§ 9 FSDurchführungsV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 9 FSDurchführungsV n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 571 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Verkehrsflußregelung | |
(1) Die Verkehrsflußregelung soll Überlastsituationen bei der Flugverkehrskontrolle verhindern, den Verkehrsablauf möglichst flüssig und wirtschaftlich gestalten und dazu geeignete Maßnahmen der Planung und Steuerung treffen. | |
(Text alte Fassung) (2) Für die Verkehrsflußregelung gelten die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlassenen Richtlinien. Darüber hinaus sind bei grenzüberschreitenden Flügen die Vorgaben der Organisation EUROCONTROL im Rahmen der zentralen europäischen Verkehrsflußregelung zu beachten. | (Text neue Fassung) (2) Für die Verkehrsflußregelung gelten die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassenen Richtlinien. Darüber hinaus sind bei grenzüberschreitenden Flügen die Vorgaben der Organisation EUROCONTROL im Rahmen der zentralen europäischen Verkehrsflußregelung zu beachten. |
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