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Änderung § 1 FSDurchführungsV vom 29.08.2009
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§ 1 FSDurchführungsV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.08.2009 geltenden Fassung | § 1 FSDurchführungsV n.F. (neue Fassung) in der am 29.08.2009 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 24.08.2009 BGBl. I S. 2942 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Grundlagen | |
(Text alte Fassung) Die Flugsicherungsbetriebsdienste sind nach Maßgabe dieser Verordnung und den von dem Flugsicherungsunternehmen nach § 25 erlassenen Betriebsanweisungen durchzuführen. | (Text neue Fassung) Flugsicherung ist nach Maßgabe dieser Verordnung durchzuführen. |
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