Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1 FSDurchführungsV vom 29.08.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 LuftVRÄndG am 29. August 2009 und Änderungshistorie der FSDurchführungsV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 1 FSDurchführungsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.08.2009 geltenden Fassung
§ 1 FSDurchführungsV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 24.08.2009 BGBl. I S. 2942
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Grundlagen


(Text alte Fassung)

Die Flugsicherungsbetriebsdienste sind nach Maßgabe dieser Verordnung und den von dem Flugsicherungsunternehmen nach § 25 erlassenen Betriebsanweisungen durchzuführen.

(Text neue Fassung)

Flugsicherung ist nach Maßgabe dieser Verordnung durchzuführen.

 

Anzeige