§ 2 FSDurchführungsV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.08.2009 geltenden Fassung | § 2 FSDurchführungsV n.F. (neue Fassung) in der am 29.08.2009 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 24.08.2009 BGBl. I S. 2942 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Betriebszeiten | |
(Text alte Fassung) Die Betriebszeiten für die Flugsicherungsbetriebsdienste sind von dem Flugsicherungsunternehmen festzulegen und in den Nachrichten für Luftfahrer bekanntzumachen. | (Text neue Fassung) Die Betriebszeiten für die Flugverkehrsdienste sind von der Flugsicherungsorganisation festzulegen und in den Nachrichten für Luftfahrer bekanntzumachen. |