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Änderung § 7 FSDurchführungsV vom 29.08.2009
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§ 7 FSDurchführungsV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.08.2009 geltenden Fassung | § 7 FSDurchführungsV n.F. (neue Fassung) in der am 29.08.2009 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 24.08.2009 BGBl. I S. 2942 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Zuständigkeit der Flugverkehrskontrollstellen | |
(Text alte Fassung) (1) Die Flugverkehrskontrollstellen führen ihre Dienste in den ihnen zugewiesenen Zuständigkeits- und Verfahrensbereichen durch. Diese Bereiche sind von dem Flugsicherungsunternehmen festzulegen. | (Text neue Fassung) (1) Die Flugverkehrskontrollstellen führen ihre Dienste in den ihnen zugewiesenen Zuständigkeits- und Verfahrensbereichen durch. Diese Bereiche sind von der Flugsicherungsorganisation festzulegen. |
(2) Für die Kontrolle eines Luftfahrzeuges ist zu jedem Zeitpunkt nur eine Flugverkehrskontrollstelle zuständig. |
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