Änderung § 22 FSDurchführungsV vom 29.08.2009

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§ 22 FSDurchführungsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.08.2009 geltenden Fassung
§ 22 FSDurchführungsV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 24.08.2009 BGBl. I S. 2942

(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Arten der Übermittlung, Flugfernmeldestellen


(1) Die Übermittlung der Flugsicherungsinformationen ist als Fester Flugfernmeldedienst, Beweglicher Flugfernmeldedienst und Flugrundfunkdienst durchzuführen.

(2) Fester Flugfernmeldedienst ist die Nachrichtenübermittlung im Festen Flugfernmeldenetz. Beweglicher Flugfernmeldedienst ist die Nachrichtenübermittlung zwischen Boden- und Luftfunkstellen und zwischen Luftfunkstellen. Flugrundfunkdienst ist das Ausstrahlen von Informationen für die Luftfahrt.

(Text alte Fassung)

(3) Zur Durchführung des Festen Flugfernmeldedienstes sind, soweit erforderlich, von dem Flugsicherungsunternehmen Flugfernmeldestellen einzurichten.

(Text neue Fassung)

(3) Zur Durchführung des Festen Flugfernmeldedienstes sind, soweit erforderlich, von der Flugsicherungsorganisation Flugfernmeldestellen einzurichten.




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