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Änderung § 23 FSDurchführungsV vom 29.08.2009
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§ 23 FSDurchführungsV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.08.2009 geltenden Fassung | § 23 FSDurchführungsV n.F. (neue Fassung) in der am 29.08.2009 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 24.08.2009 BGBl. I S. 2942 |
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(Textabschnitt unverändert) § 23 Durchführung | |
(Text alte Fassung) (1) Zur Durchführung des Festen Flugfernmeldedienstes sind von dem Flugsicherungsunternehmen die erforderlichen Fernmeldeeinrichtungen zu schaffen und zu betreiben. (2) Die Frequenzen für den beweglichen Flugfernmeldedienst und für den Flugrundfunkdienst werden von dem Flugsicherungsunternehmen festgelegt. | (Text neue Fassung) (1) Zur Durchführung des Festen Flugfernmeldedienstes sind von der Flugsicherungsorganisation die erforderlichen Fernmeldeeinrichtungen zu schaffen und zu betreiben. (2) Die Frequenzen für den beweglichen Flugfernmeldedienst und für den Flugrundfunkdienst werden von dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung festgelegt. |
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