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Änderung § 9 FSDurchführungsV vom 29.08.2009
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§ 9 FSDurchführungsV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.08.2009 geltenden Fassung | § 9 FSDurchführungsV n.F. (neue Fassung) in der am 29.08.2009 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 24.08.2009 BGBl. I S. 2942 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Verkehrsflußregelung | |
(1) Die Verkehrsflußregelung soll Überlastsituationen bei der Flugverkehrskontrolle verhindern, den Verkehrsablauf möglichst flüssig und wirtschaftlich gestalten und dazu geeignete Maßnahmen der Planung und Steuerung treffen. | |
(Text alte Fassung) (2) Für die Verkehrsflußregelung gelten die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen erlassenen Richtlinien. Darüber hinaus sind bei grenzüberschreitenden Flügen die Vorgaben der Organisation EUROCONTROL im Rahmen der zentralen europäischen Verkehrsflußregelung zu beachten. | (Text neue Fassung) (2) Für die Verkehrsflußregelung gelten die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlassenen Richtlinien. Darüber hinaus sind bei grenzüberschreitenden Flügen die Vorgaben der Organisation EUROCONTROL im Rahmen der zentralen europäischen Verkehrsflußregelung zu beachten. |
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