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Änderung § 25 FSDurchführungsV vom 29.08.2009
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§ 25 FSDurchführungsV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.08.2009 geltenden Fassung | § 25 FSDurchführungsV n.F. (neue Fassung) in der am 29.08.2009 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 24.08.2009 BGBl. I S. 2942 |
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(Textabschnitt unverändert) § 25 Betriebsanweisungen | |
(Text alte Fassung) Die zur Durchführung der §§ 1 bis 24 dieser Verordnung notwendigen Einzelheiten sind von dem Flugsicherungsunternehmen in Betriebsanweisungen zu regeln. | (Text neue Fassung) Die zur Durchführung der §§ 1 bis 24 dieser Verordnung notwendigen Einzelheiten sind von der Flugsicherungsorganisation in Betriebsanweisungen zu regeln. |
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