Tools:
Update via:
Änderung § 11 FSDurchführungsV vom 08.09.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 FSDurchführungsV, alle Änderungen durch Artikel 571 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie der FSDurchführungsVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 11 FSDurchführungsV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 11 FSDurchführungsV n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 571 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 11 Vorrang | |
Bei der Durchführung der Flugverkehrskontrolle ist folgenden Flügen in der angegebenen Reihenfolge Vorrang einzuräumen: 1. Flüge, bei denen der Luftfahrzeugführer eine Notlage erklärt hat oder bei denen eine Notlage offensichtlich ist, einschließlich der von einem widerrechtlichen Eingriff betroffenen oder bedrohten Flüge; 2. Schutzflüge der Luftverteidigung; 3. Flüge im Such- und Rettungseinsatz; 4. Flüge mit kranken und verletzten Personen, die sofortiger ärztlicher Hilfe bedürfen; | |
(Text alte Fassung) 5. Regierungsflüge einschließlich Flüge mit Staatsoberhäuptern nach den Bestimmungen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. | (Text neue Fassung) 5. Regierungsflüge einschließlich Flüge mit Staatsoberhäuptern nach den Bestimmungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3506/al50725-0.htm