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2. Abschnitt - Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung (FSDurchführungsV)

V. v. 17.12.1992 BGBl. I S. 2068; zuletzt geändert durch Artikel 571 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 96-1-28 Luftverkehr
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2. Abschnitt Flugverkehrskontrolle

§ 4 Aufgabe



Flugverkehrskontrolle ist die Überwachung und Lenkung der Bewegungen im Luftraum und auf den Rollfeldern von Flugplätzen mit Flugplatzkontrolle zur sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs. Die Flugverkehrskontrolle soll insbesondere

1.
Zusammenstöße zwischen Luftfahrzeugen in der Luft und auf den Rollfeldern der Flugplätze verhindern;

2.
Zusammenstöße zwischen Luftfahrzeugen und anderen Fahrzeugen sowie sonstigen Hindernissen auf den Rollfeldern der Flugplätze verhindern.


§ 5 Umfang



(1) Flugverkehrskontrolle ist durchzuführen für:

1.
Flüge nach Instrumentenflugregeln im kontrollierten Luftraum;

2.
Flugplatzverkehr an Flugplätzen mit Flugplatzkontrolle;

3.
Flüge nach Sichtflugregeln, soweit sie gemäß den Bestimmungen der Luftverkehrs-Ordnung innerhalb des kontrollierten Luftraumes der Flugverkehrskontrolle unterliegen.

(2) Die Flugverkehrskontrolle kann auch andere Fälle erfassen, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die Luftfahrt erforderlich ist.


§ 6 Arten der Flugverkehrskontrolle



Die Flugverkehrskontrolle ist durchzuführen als

1.
Flugplatzkontrolle;

2.
Anflugkontrolle;

3.
Bezirkskontrolle.


§ 7 Zuständigkeit der Flugverkehrskontrollstellen



(1) Die Flugverkehrskontrollstellen führen ihre Dienste in den ihnen zugewiesenen Zuständigkeits- und Verfahrensbereichen durch. Diese Bereiche sind von der Flugsicherungsorganisation festzulegen.

(2) Für die Kontrolle eines Luftfahrzeuges ist zu jedem Zeitpunkt nur eine Flugverkehrskontrollstelle zuständig.




§ 8 Durchführung



(1) Die Durchführung der Flugverkehrskontrolle umfaßt

1.
das Feststellen der Verkehrslage auf Grund der eingehenden Informationen, insbesondere der Flugpläne, Radardaten und der Standort- und Höhenmeldungen;

2.
das Erlassen von Verfügungen, das Erteilen von Flugverkehrskontrollfreigaben und die Herausgabe von Verkehrsinformationen.

(2) Die Durchführung der Flugverkehrskontrolle hat Vorrang vor der Herausgabe von Verkehrsinformationen.