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§ 24 - Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung (FSDurchführungsV)
V. v. 17.12.1992 BGBl. I S. 2068; zuletzt geändert durch Artikel 571 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 96-1-28 Luftverkehr
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Geltung ab 01.01.1993; FNA: 96-1-28 Luftverkehr
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8. Abschnitt Dokumentation von Betriebsdaten
§ 24 Aufzeichnung des Flugfernmeldeverkehrs und der Radardaten
§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Flugfernmeldeverkehr ist aufzuzeichnen. Dasselbe gilt für die in der Flugverkehrskontrolle verwendeten Radardaten.
(2) Schriftliche Aufzeichnungen des Flugfernmeldeverkehrs sind mindestens neunzig Tage, elektromagnetische Aufzeichnungen mindestens dreißig Tage und Aufzeichnungen von Radardaten mindestens vierzehn Tage, beginnend mit dem Tage der Aufzeichnung, aufzubewahren. Aufzeichnungen, deren Inhalt Gegenstand einer behördlichen oder gerichtlichen Untersuchung ist, sind bis zum Abschluß der Untersuchung aufzubewahren.
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