9. Abschnitt - Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung (FSDurchführungsV)

V. v. 17.12.1992 BGBl. I S. 2068; zuletzt geändert durch Artikel 571 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 96-1-28 Luftverkehr
|
9. Abschnitt Schlußvorschriften
§ 25 Betriebsanweisungen
§ 26 Ordnungswidrigkeiten
§ 27 Inkrafttreten

9. Abschnitt Schlußvorschriften

§ 25 Betriebsanweisungen


§ 25 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die zur Durchführung der §§ 1 bis 24 dieser Verordnung notwendigen Einzelheiten sind von der Flugsicherungsorganisation in Betriebsanweisungen zu regeln.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Änderung luftverkehrsrechtlicher Vorschriften G. v. 24. August 2009 BGBl. I S. 2942 m.W.v. 29. August 2009

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 26 Ordnungswidrigkeiten



Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Luftfahrt-Bundesamt für die Flugsicherungsaufgaben nach § 27c des Luftverkehrsgesetzes.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 27 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed