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Änderung § 47 Grundbuchordnung vom 01.01.2024
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§ 47 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 47 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 40 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 |
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(Textabschnitt unverändert) § 47 | |
(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. 2 Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter. | (Text neue Fassung) (2) Für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts soll ein Recht nur eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist. |
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