Tools:
Update via:
Änderung § 32 Grundbuchordnung vom 01.10.2009
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 MoPeG am 1. Oktober 2009 und Änderungshistorie der GBOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 32 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung | § 32 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 40 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 32 | |
(Text alte Fassung) (1) Der Nachweis, daß der Vorstand einer Aktiengesellschaft aus den im Handelsregister eingetragenen Personen besteht, wird durch ein Zeugnis des Gerichts über die Eintragung geführt. (2) Das gleiche gilt von dem Nachweis der Befugnis zur Vertretung einer offenen Handelsgesellschaft, einer Partnerschaftsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragenen Vertretungsberechtigungen, Sitzverlegungen, Firmen- oder Namensänderungen sowie das Bestehen juristischer Personen und rechtsfähiger Personengesellschaften können durch eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 1 der Bundesnotarordnung nachgewiesen werden. 2 Dasselbe gilt für sonstige rechtserhebliche Umstände, die sich aus Eintragungen im Register ergeben, insbesondere für Umwandlungen. 3 Der Nachweis kann auch durch einen amtlichen Registerausdruck oder eine beglaubigte Registerabschrift geführt werden. (2) 1 Wird das Register elektronisch geführt, kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 der Nachweis auch durch die Bezugnahme auf das Register geführt werden. 2 Dabei sind das Registergericht und das Registerblatt anzugeben. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3508/al0-22114.htm