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Änderung § 33 Grundbuchordnung vom 01.10.2009

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§ 33 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung
§ 33 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 7 Abs. 3 G. v. 31.10.2022 BGBl. I S. 1966
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§ 33


(Text neue Fassung)

§ 33 (aufgehoben)


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Der Nachweis, daß zwischen Ehegatten Gütertrennung oder ein vertragsmäßiges Güterrecht besteht oder daß ein Gegenstand zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten gehört, wird durch ein Zeugnis des Gerichts über die Eintragung des güterrechtlichen Verhältnisses im Güterrechtsregister geführt.



 

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