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Änderung § 34 Grundbuchordnung vom 01.10.2009
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§ 34 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung | § 34 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2013 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1800, 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 34 | |
(Text alte Fassung) Ist in den Fällen der §§ 32, 33 das Grundbuchamt zugleich das Registergericht, so genügt statt des Zeugnisses die Bezugnahme auf das Register. | (Text neue Fassung) Eine durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht kann auch durch eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 3 der Bundesnotarordnung nachgewiesen werden. |
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