Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 33 Grundbuchordnung vom 09.10.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 33 Grundbuchordnung, alle Änderungen durch Artikel 1 GüRegAbG am 9. Oktober 2013 und Änderungshistorie der GBO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 33 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.10.2013 geltenden Fassung
§ 33 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 7 Abs. 3 G. v. 31.10.2022 BGBl. I S. 1966
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 33


(Text neue Fassung)

§ 33 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Nachweis, daß zwischen Ehegatten Gütertrennung oder ein vertragsmäßiges Güterrecht besteht oder daß ein Gegenstand zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten gehört, wird durch ein Zeugnis des Gerichts über die Eintragung des güterrechtlichen Verhältnisses im Güterrechtsregister geführt.

(2) Ist das Grundbuchamt zugleich das Registergericht, so genügt statt des Zeugnisses nach Absatz 1 die Bezugnahme auf das Register.



 
(heute geltende Fassung)