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Änderung § 131 Grundbuchordnung vom 26.11.2019
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§ 131 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 131 n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724 |
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(Textabschnitt unverändert) § 131 | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Wird das Grundbuch in maschineller Form als automatisierte Datei geführt, so tritt an die Stelle der Abschrift der Ausdruck und an die Stelle der beglaubigten Abschrift der amtliche Ausdruck. 2 Die Ausdrucke werden nicht unterschrieben. 3 Der amtliche Ausdruck ist als solcher zu bezeichnen und mit einem Dienstsiegel oder -stempel zu versehen; er steht einer beglaubigten Abschrift gleich. | (Text neue Fassung) (1) 1 Wird das Grundbuch in maschineller Form als automatisiertes Dateisystem geführt, so tritt an die Stelle der Abschrift der Ausdruck und an die Stelle der beglaubigten Abschrift der amtliche Ausdruck. 2 Die Ausdrucke werden nicht unterschrieben. 3 Der amtliche Ausdruck ist als solcher zu bezeichnen und mit einem Dienstsiegel oder -stempel zu versehen; er steht einer beglaubigten Abschrift gleich. |
(2) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. zu bestimmen, dass Auskünfte über grundbuchblattübergreifende Auswertungen von Grundbuchinhalten verlangt werden können, soweit ein berechtigtes Interesse dargelegt ist, und 2. Einzelheiten des Verfahrens zur Auskunftserteilung zu regeln. 2 Sie können diese Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. |
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