Änderung § 47 Grundbuchordnung vom 18.08.2009

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§ 47 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2009 geltenden Fassung
§ 47 n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 47


(Text alte Fassung)

Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.

(Text neue Fassung)

(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.

(2) 1 Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. 2 Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.


 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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