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Änderung § 78 Grundbuchordnung vom 01.09.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 78 Grundbuchordnung, alle Änderungen durch Artikel 36 FGG-RG am 1. September 2009 und Änderungshistorie der GBOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 78 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 78 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 36 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 78 | |
(Text alte Fassung) Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde zulässig, wenn die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Die Vorschriften der §§ 546, 547, 559, 561 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) (1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden. (3) Auf das weitere Verfahren finden die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung. |
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