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Änderung § 96 Grundbuchordnung vom 01.09.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 96 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 96 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 36 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Textabschnitt unverändert)

§ 96


(Text alte Fassung)

Ist die Person oder der Aufenthalt eines Beteiligten oder seines Vertreters unbekannt, so kann das Grundbuchamt dem Beteiligten für das Rangbereinigungsverfahren einen Pfleger bestellen. Für die Pflegschaft tritt an die Stelle des Vormundschaftsgerichts das Grundbuchamt.

(Text neue Fassung)

1 Ist die Person oder der Aufenthalt eines Beteiligten oder seines Vertreters unbekannt, so kann das Grundbuchamt dem Beteiligten für das Rangbereinigungsverfahren einen Pfleger bestellen. 2 Für die Pflegschaft tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das Grundbuchamt.