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Änderung § 110 Grundbuchordnung vom 01.09.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 110 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 110 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 36 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Textabschnitt unverändert)

§ 110


(Text alte Fassung)

(1) Hat das Grundbuchamt in dem Beschluß, durch den die neue Rangordnung festgestellt wird, über einen Widerspruch entschieden, so ist gegen den Beschluß die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zulässig.

(2) Die weitere Beschwerde ist unzulässig.

(Text neue Fassung)

(1) Hat das Grundbuchamt in dem Beschluß, durch den die neue Rangordnung festgestellt wird, über einen Widerspruch entschieden, so ist gegen den Beschluß die Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zulässig.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.