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Änderung § 34 Grundbuchordnung vom 01.10.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 34 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung
§ 34 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 34


(Text alte Fassung)

Ist in den Fällen der §§ 32, 33 das Grundbuchamt zugleich das Registergericht, so genügt statt des Zeugnisses die Bezugnahme auf das Register.

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)

 (keine frühere Fassung vorhanden)