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Änderung § 132 Grundbuchordnung vom 01.10.2009
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§ 132 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung | § 132 n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713 |
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(Textabschnitt unverändert) § 132 | |
(Text alte Fassung) Die Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch kann auch bei einem anderen als dem Grundbuchamt genommen werden, das dieses Grundbuch führt. Das einsichtgewährende Grundbuchamt entscheidet über die Zulässigkeit der Einsicht. | (Text neue Fassung) 1 Die Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch kann auch bei einem anderen als dem Grundbuchamt gewährt werden, das dieses Grundbuch führt. 2 Über die Gestattung der Einsicht entscheidet das Grundbuchamt, bei dem die Einsicht begehrt wird. |
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