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Änderung § 129 Grundbuchordnung vom 09.10.2013
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§ 129 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.10.2013 geltenden Fassung | § 129 n.F. (neue Fassung) in der am 09.10.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3719 |
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(Textabschnitt unverändert) § 129 | |
(Text alte Fassung) (1) Eine Eintragung wird wirksam, sobald sie in den für die Grundbucheintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann. Durch eine Bestätigungsanzeige oder in anderer geeigneter Weise ist zu überprüfen, ob diese Voraussetzungen eingetreten sind. (2) Jede Eintragung soll den Tag angeben, an dem sie wirksam geworden ist. Bei Eintragungen, die gemäß § 127 Abs. 1 Inhalt des Grundbuchs werden, bedarf es abweichend von Satz 1 der Angabe des Tages der Eintragung im Grundbuch nicht. | (Text neue Fassung) (1) 1 Eine Eintragung wird wirksam, sobald sie in den für die Grundbucheintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann. 2 Durch eine Bestätigungsanzeige oder in anderer geeigneter Weise ist zu überprüfen, ob diese Voraussetzungen eingetreten sind. (2) 1 Jede Eintragung soll den Tag angeben, an dem sie wirksam geworden ist. 2 Bei Eintragungen, die gemäß § 127 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Inhalt des Grundbuchs werden, bedarf es abweichend von Satz 1 der Angabe des Tages der Eintragung im Grundbuch nicht. |
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