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Änderung § 141 Grundbuchordnung vom 08.09.2015
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§ 141 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 141 n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 153 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Text alte Fassung) § 141 Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz | (Text neue Fassung)§ 141 Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz |
1 Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften zu erlassen über | 1 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften zu erlassen über |
(Textabschnitt unverändert) 1. die Einzelheiten der technischen und organisatorischen Anforderungen an die Einrichtung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Grundakte, soweit diese nicht von § 135 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erfasst sind, 2. die Einzelheiten der Anlegung und Gestaltung der elektronischen Grundakte, 3. die Einzelheiten der Übertragung von in Papierform vorliegenden Schriftstücken in elektronische Dokumente sowie der Übertragung elektronischer Dokumente in die Papierform oder in andere Dateiformate, 4. die Einzelheiten der Gewährung von Einsicht in elektronische Grundakten und 5. die Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Verfahren zur Übermittlung von Daten aus den elektronischen Grundakten auch durch Abruf und der Genehmigung hierfür. | |
2 Das Bundesministerium der Justiz kann im Rahmen seiner Ermächtigung nach Satz 1 die Regelung weiterer Einzelheiten durch Rechtsverordnung den Landesregierungen übertragen und hierbei auch vorsehen, dass diese ihre Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen können. | 2 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann im Rahmen seiner Ermächtigung nach Satz 1 die Regelung weiterer Einzelheiten durch Rechtsverordnung den Landesregierungen übertragen und hierbei auch vorsehen, dass diese ihre Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen können. |
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