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Synopse aller Änderungen der Grundbuchordnung am 01.01.2025
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2025 durch § 150 der GBO geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GBO.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch § 150 Abs. 6 Grundbuchordnung in der Fassung B. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1114; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 § 2 § 3 § 4 § 5 § 6 § 6a § 7 § 8 § 9 § 10 § 10a § 11 § 12 § 12a § 12b § 12c § 12d Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 Zweiter Abschnitt Eintragungen in das Grundbuch § 13 § 14 § 15 § 16 § 17 § 18 § 19 § 20 § 21 § 22 § 23 § 24 § 25 § 26 § 27 § 28 § 29 § 29a § 30 § 31 § 32 § 33 (aufgehoben) § 34 § 35 § 36 § 37 § 38 § 39 § 40 § 41 § 42 § 43 § 44 § 45 § 46 § 47 § 48 § 49 § 50 § 51 § 52 § 53 § 54 § 55 § 55a § 55b Dritter Abschnitt Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief § 56 § 57 § 58 § 59 § 60 § 61 § 62 § 63 § 64 § 65 § 66 § 67 § 68 § 69 § 70 Vierter Abschnitt Beschwerde § 71 § 72 § 73 § 74 § 75 § 76 § 77 § 78 § 79 § 80 § 81 Fünfter Abschnitt Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen I. Grundbuchberichtigungszwang § 82 § 82a § 83 II. Löschung gegenstandsloser Eintragungen § 84 § 85 § 86 § 87 § 88 § 89 III. Klarstellung der Rangverhältnisse § 90 § 91 § 92 § 93 § 94 § 95 § 96 § 97 § 98 § 99 § 100 § 101 § 102 § 103 § 104 § 105 § 106 § 107 § 108 § 109 § 110 § 111 § 112 § 113 § 114 § 115 Sechster Abschnitt Anlegung von Grundbuchblättern § 116 § 117 § 118 § 119 § 120 § 121 § 122 § 123 § 124 § 125 Siebenter Abschnitt Das maschinell geführte Grundbuch § 126 § 127 § 128 § 129 § 130 § 131 § 132 § 133 § 133a Erteilung von Grundbuchabdrucken durch Notare; Verordnungsermächtigung § 134 | |
(Text alte Fassung) § 134a Datenübermittlung bei der Entwicklung von Verfahren zur Anlegung des Datenbankgrundbuchs | (Text neue Fassung) § 134a (aufgehoben) |
Achter Abschnitt Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte § 135 Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte; Verordnungsermächtigungen § 136 Eingang elektronischer Dokumente beim Grundbuchamt § 137 Form elektronischer Dokumente § 138 Übertragung von Dokumenten § 139 Aktenausdruck, Akteneinsicht und Datenabruf § 140 Entscheidungen, Verfügungen und Mitteilungen § 141 Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Neunter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen § 142 § 143 § 144 § 145 § 146 § 147 § 148 § 149 § 150 § 151 Anlage (aufgehoben) | |
§ 134a Datenübermittlung bei der Entwicklung von Verfahren zur Anlegung des Datenbankgrundbuchs | § 134a (aufgehoben) |
(1) 1 Die Landesjustizverwaltungen können dem Entwickler eines automatisierten optischen Zeichen- und Inhaltserkennungsverfahrens (Migrationsprogramm) nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 Grundbuchdaten zur Verfügung stellen. 2 Das Migrationsprogramm soll bei der Einführung eines Datenbankgrundbuchs die Umwandlung der Grundbuchdaten in voll strukturierte Eintragungen sowie deren Speicherung unterstützen. (2) 1 Der Entwickler des Migrationsprogramms darf die ihm übermittelten Grundbuchdaten ausschließlich für die Entwicklung und den Test des Migrationsprogramms verwenden. 2 Die Übermittlung der Daten an den Entwickler erfolgt zentral über eine durch Verwaltungsabkommen der Länder bestimmte Landesjustizverwaltung. 3 Die beteiligten Stellen haben dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, insbesondere zur Wahrung der Vertraulichkeit der betroffenen Daten. 4 Die nach Satz 2 bestimmte Landesjustizverwaltung ist für die Einhaltung der Vorschriften des Datenschutzes verantwortlich und vereinbart mit dem Entwickler die Einzelheiten der Datenverarbeitung. (3) 1 Die Auswahl der zu übermittelnden Grundbuchdaten erfolgt durch die Landesjustizverwaltungen. 2 Ihr ist ein inhaltlich repräsentativer Querschnitt des Grundbuchdatenbestands zugrunde zu legen. 3 Im Übrigen erfolgt die Auswahl nach formalen Kriterien. 4 Dazu zählen insbesondere die für die Grundbucheintragungen verwendeten Schriftarten und Schriftbilder, die Gliederung der Grundbuchblätter, die Darstellungsqualität der durch Umstellung erzeugten Grundbuchinhalte sowie das Dateiformat der umzuwandelnden Daten. 5 Es dürfen nur so viele Daten übermittelt werden, wie für die Entwicklung und den Test des Migrationsprogramms notwendig sind, je Land höchstens 5 Prozent des jeweiligen Gesamtbestands an Grundbuchblättern. (4) 1 Der Entwickler des Migrationsprogramms kann die von ihm gespeicherten Grundbuchdaten sowie die daraus abgeleiteten Daten der nach Absatz 2 Satz 2 bestimmten Landesjustizverwaltung oder den jeweils betroffenen Landesjustizverwaltungen übermitteln. 2 Dort dürfen die Daten nur für Funktionstests des Migrationsprogramms sowie für die Prüfung und Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen in Bezug auf das Migrationsprogramm verwendet werden; die Daten sind dort zu löschen, wenn sie dafür nicht mehr erforderlich sind. (5) 1 Der Entwickler des Migrationsprogramms hat die von ihm gespeicherten Grundbuchdaten sowie die daraus abgeleiteten Daten zu löschen, sobald ihre Kenntnis für die Erfüllung der in Absatz 2 Satz 1 genannten Zwecke nicht mehr erforderlich ist. 2 An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit und solange die Kenntnis der in Satz 1 bezeichneten Daten für die Abwehr von Gewährleistungsansprüchen der Landesjustizverwaltungen erforderlich ist. 3 Ihm überlassene Datenträger hat der Entwickler der übermittelnden Stelle zurückzugeben. (6) Für den im Rahmen der Konzeptionierung eines Datenbankgrundbuchs zu erstellenden Prototypen eines Migrationsprogramms mit eingeschränkter Funktionalität gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend. |
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