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Synopse aller Änderungen der Grundbuchordnung am 01.01.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2025 durch § 150 der GBO geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GBO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch § 150 Abs. 6 Grundbuchordnung in der Fassung B. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1114; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
    § 1
    § 2
    § 3
    § 4
    § 5
    § 6
    § 6a
    § 7
    § 8
    § 9
    § 10
    § 10a
    § 11
    § 12
    § 12a
    § 12b
    § 12c
    § 12d Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679
Zweiter Abschnitt Eintragungen in das Grundbuch
    § 13
    § 14
    § 15
    § 16
    § 17
    § 18
    § 19
    § 20
    § 21
    § 22
    § 23
    § 24
    § 25
    § 26
    § 27
    § 28
    § 29
    § 29a
    § 30
    § 31
    § 32
    § 33 (aufgehoben)
    § 34
    § 35
    § 36
    § 37
    § 38
    § 39
    § 40
    § 41
    § 42
    § 43
    § 44
    § 45
    § 46
    § 47
    § 48
    § 49
    § 50
    § 51
    § 52
    § 53
    § 54
    § 55
    § 55a
    § 55b
Dritter Abschnitt Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief
    § 56
    § 57
    § 58
    § 59
    § 60
    § 61
    § 62
    § 63
    § 64
    § 65
    § 66
    § 67
    § 68
    § 69
    § 70
Vierter Abschnitt Beschwerde
    § 71
    § 72
    § 73
    § 74
    § 75
    § 76
    § 77
    § 78
    § 79
    § 80
    § 81
Fünfter Abschnitt Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen
    I. Grundbuchberichtigungszwang
       § 82
       § 82a
       § 83
    II. Löschung gegenstandsloser Eintragungen
       § 84
       § 85
       § 86
       § 87
       § 88
       § 89
    III. Klarstellung der Rangverhältnisse
       § 90
       § 91
       § 92
       § 93
       § 94
       § 95
       § 96
       § 97
       § 98
       § 99
       § 100
       § 101
       § 102
       § 103
       § 104
       § 105
       § 106
       § 107
       § 108
       § 109
       § 110
       § 111
       § 112
       § 113
       § 114
       § 115
Sechster Abschnitt Anlegung von Grundbuchblättern
    § 116
    § 117
    § 118
    § 119
    § 120
    § 121
    § 122
    § 123
    § 124
    § 125
Siebenter Abschnitt Das maschinell geführte Grundbuch
    § 126
    § 127
    § 128
    § 129
    § 130
    § 131
    § 132
    § 133
    § 133a Erteilung von Grundbuchabdrucken durch Notare; Verordnungsermächtigung
    § 134
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 134a Datenübermittlung bei der Entwicklung von Verfahren zur Anlegung des Datenbankgrundbuchs
(Text neue Fassung)

    § 134a (aufgehoben)
Achter Abschnitt Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte
    § 135 Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte; Verordnungsermächtigungen
    § 136 Eingang elektronischer Dokumente beim Grundbuchamt
    § 137 Form elektronischer Dokumente
    § 138 Übertragung von Dokumenten
    § 139 Aktenausdruck, Akteneinsicht und Datenabruf
    § 140 Entscheidungen, Verfügungen und Mitteilungen
    § 141 Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
Neunter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
    § 142
    § 143
    § 144
    § 145
    § 146
    § 147
    § 148
    § 149
    § 150
    § 151
    Anlage (aufgehoben)
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 134a Datenübermittlung bei der Entwicklung von Verfahren zur Anlegung des Datenbankgrundbuchs




§ 134a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Die Landesjustizverwaltungen können dem Entwickler eines automatisierten optischen Zeichen- und Inhaltserkennungsverfahrens (Migrationsprogramm) nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 Grundbuchdaten zur Verfügung stellen. 2 Das Migrationsprogramm soll bei der Einführung eines Datenbankgrundbuchs die Umwandlung der Grundbuchdaten in voll strukturierte Eintragungen sowie deren Speicherung unterstützen.

(2) 1 Der Entwickler des Migrationsprogramms darf die ihm übermittelten Grundbuchdaten ausschließlich für die Entwicklung und den Test des Migrationsprogramms verwenden. 2 Die Übermittlung der Daten an den Entwickler erfolgt zentral über eine durch Verwaltungsabkommen der Länder bestimmte Landesjustizverwaltung. 3 Die beteiligten Stellen haben dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, insbesondere zur Wahrung der Vertraulichkeit der betroffenen Daten. 4 Die nach Satz 2 bestimmte Landesjustizverwaltung ist für die Einhaltung der Vorschriften des Datenschutzes verantwortlich und vereinbart mit dem Entwickler die Einzelheiten der Datenverarbeitung.

(3) 1 Die Auswahl der zu übermittelnden Grundbuchdaten erfolgt durch die Landesjustizverwaltungen. 2 Ihr ist ein inhaltlich repräsentativer Querschnitt des Grundbuchdatenbestands zugrunde zu legen. 3 Im Übrigen erfolgt die Auswahl nach formalen Kriterien. 4 Dazu zählen insbesondere die für die Grundbucheintragungen verwendeten Schriftarten und Schriftbilder, die Gliederung der Grundbuchblätter, die Darstellungsqualität der durch Umstellung erzeugten Grundbuchinhalte sowie das Dateiformat der umzuwandelnden Daten. 5 Es dürfen nur so viele Daten übermittelt werden, wie für die Entwicklung und den Test des Migrationsprogramms notwendig sind, je Land höchstens 5 Prozent des jeweiligen Gesamtbestands an Grundbuchblättern.

(4) 1 Der Entwickler des Migrationsprogramms kann die von ihm gespeicherten Grundbuchdaten sowie die daraus abgeleiteten Daten der nach Absatz 2 Satz 2 bestimmten Landesjustizverwaltung oder den jeweils betroffenen Landesjustizverwaltungen übermitteln. 2 Dort dürfen die Daten nur für Funktionstests des Migrationsprogramms sowie für die Prüfung und Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen in Bezug auf das Migrationsprogramm verwendet werden; die Daten sind dort zu löschen, wenn sie dafür nicht mehr erforderlich sind.

(5) 1 Der Entwickler des Migrationsprogramms hat die von ihm gespeicherten Grundbuchdaten sowie die daraus abgeleiteten Daten zu löschen, sobald ihre Kenntnis für die Erfüllung der in Absatz 2 Satz 1 genannten Zwecke nicht mehr erforderlich ist. 2 An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit und solange die Kenntnis der in Satz 1 bezeichneten Daten für die Abwehr von Gewährleistungsansprüchen der Landesjustizverwaltungen erforderlich ist. 3 Ihm überlassene Datenträger hat der Entwickler der übermittelnden Stelle zurückzugeben.

(6) Für den im Rahmen der Konzeptionierung eines Datenbankgrundbuchs zu erstellenden Prototypen eines Migrationsprogramms mit eingeschränkter Funktionalität gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.