Tools:
Update via:
Änderung § 15 Sportseeschifferscheinverordnung vom 01.10.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 15 Sportseeschifferscheinverordnung, alle Änderungen durch Artikel 4 BGebRAG am 1. Oktober 2021 und Änderungshistorie der SportSeeSchVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 15a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | § 15 n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 Abs. 125 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182 |
---|---|
(Text alte Fassung)§ 15a Ordnungswidrigkeiten | (Text neue Fassung)§ 15 Ordnungswidrigkeiten |
(Textabschnitt unverändert) (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne Fahrerlaubnis nach § 1 Abs. 3a Satz 1 ein Traditionsschiff führt, 2. ohne einen dort genannten Sportseeschifferschein, Sporthochseeschifferschein oder Befähigungsnachweis nach § 1 Abs. 6 als Maschinist auf Traditionsschiffen tätig ist, 3. entgegen § 1 Abs. 7 Satz 1 seine Befähigung zur Teilnahme am mobilen Seefunkdienst oder am mobilen Seefunkdienst über Satelliten nicht nachweist oder 4. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Traditionsschiff die dort genannte Regelbesatzung hat. (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/351/al0-159253.htm