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Änderung § 13 Sportseeschifferscheinverordnung vom 04.06.2016
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§ 13 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung | § 13 n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 53 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Rücknahme und Entzug | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Wird eine Fahrerlaubnis nach § 8 Abs. 2 Sportbootführerscheinverordnung-See entzogen, so ist gleichzeitig ein Sportküstenschifferschein, ein Sportseeschifferschein und ein Sporthochseeschifferschein zurückzunehmen; der jeweilige Schein ist vom Inhaber unverzüglich bei der Zentralen Verwaltungsstelle abzuliefern, die hiervon die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest unterrichtet. 2 Über die Wiederaushändigung des Sportküstenschifferscheins, des Sportseeschifferscheins oder des Sporthochseeschifferscheins entscheidet die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest. (1a) Wird ein Fahrverbot nach § 8a der Sportbootführerscheinverordnung-See ausgesprochen, so ist gleichzeitig ein entsprechendes Fahrverbot gegen den Inhaber eines Sportküstenschifferscheins, eines Sportseeschifferscheins und eines Sporthochseeschifferscheins zu verhängen; die jeweilige Urkunde ist vom Inhaber unverzüglich bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest zu hinterlegen, die hiervon die Zentrale Verwaltungsstelle unterrichtet. | (Text neue Fassung) (1) 1 Wird eine Fahrerlaubnis nach § 8 Abs. 2 Sportbootführerscheinverordnung-See entzogen, so ist gleichzeitig ein Sportküstenschifferschein, ein Sportseeschifferschein und ein Sporthochseeschifferschein zurückzunehmen; der jeweilige Schein ist vom Inhaber unverzüglich bei der Zentralen Verwaltungsstelle abzuliefern, die hiervon die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt unterrichtet. 2 Über die Wiederaushändigung des Sportküstenschifferscheins, des Sportseeschifferscheins oder des Sporthochseeschifferscheins entscheidet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. (1a) Wird ein Fahrverbot nach § 8a der Sportbootführerscheinverordnung-See ausgesprochen, so ist gleichzeitig ein entsprechendes Fahrverbot gegen den Inhaber eines Sportküstenschifferscheins, eines Sportseeschifferscheins und eines Sporthochseeschifferscheins zu verhängen; die jeweilige Urkunde ist vom Inhaber unverzüglich bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zu hinterlegen, die hiervon die Zentrale Verwaltungsstelle unterrichtet. |
(2) 1 Ein Sportküstenschifferschein, Sportseeschifferschein, Sporthochseeschifferschein, Zusatzeintrag oder Befähigungsnachweis für Maschinisten kann von der Zentralen Verwaltungsstelle entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung ganz oder teilweise nicht mehr vorliegen. 2 Absatz 1 gilt entsprechend. (3) 1 Ein Funkbetriebszeugnis im Sinne von Anlage 3 Buchstabe A Nr. 1.1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb der Schiffssicherheitsverordnung kann von der Zentralen Verwaltungsstelle entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung ganz oder teilweise nicht mehr vorliegen oder der Inhaber in gefährdender Weise gegen Vorschriften des Seefunkdienstes verstoßen hat. 2 Das Funkbetriebszeugnis ist vom Inhaber bei der Zentralen Verwaltungsstelle abzuliefern. |
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