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§ 3 - Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
G. v. 08.01.1963 BGBl. I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 800-4 Arbeitsvertragsrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 800-4 Arbeitsvertragsrecht
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§ 3 Dauer des Urlaubs
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.
(2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.
Zitierungen von § 3 BUrlG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BUrlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BUrlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 BUrlG Unabdingbarkeit
... Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben ...
Zitat in folgenden Normen
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
G. v. 12.04.1976 BGBl. I S. 965; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 246
§ 19 JArbSchG Urlaub
... gewähren. (4) Im übrigen gelten für den Urlaub der Jugendlichen § 3 Abs. 2, §§ 4 bis 12 und § 13 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetzes. Der Auftraggeber ...
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