Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 4 - Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)

G. v. 08.01.1963 BGBl. I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 800-4 Arbeitsvertragsrecht
|

§ 4 Wartezeit



Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.



 

Zitierungen von § 4 BUrlG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BUrlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BUrlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 BUrlG Urlaub im Bereich der Heimarbeit
... von der Gleichstellung ausgenommen ist, gelten die vorstehenden Bestimmungen mit Ausnahme der §§ 4 bis 6, 7 Abs. 3 und 4 und § 11 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: 1. ...
 
Zitat in folgenden Normen

Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
G. v. 12.04.1976 BGBl. I S. 965; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 246
§ 19 JArbSchG Urlaub
... (4) Im übrigen gelten für den Urlaub der Jugendlichen § 3 Abs. 2, §§ 4 bis 12 und § 13 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetzes. Der Auftraggeber oder Zwischenmeister hat ...