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§ 2 - Investitionszulagengesetz 1996 (InvZulG 1996)
neugefasst durch B. v. 22.01.1996 BGBl. I S. 60; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 19.12.1998 BGBl. I S. 3779
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 707-6-1-5 Wirtschaftsförderung
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 707-6-1-5 Wirtschaftsförderung
§ 2 Art der Investitionen
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens 3 Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung
- 1.
- zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören,
- 2.
- in einer Betriebsstätte im Fördergebiet verbleiben und
- 3.
- in jedem Jahr zu nicht mehr als 10 vom Hundert privat genutzt werden.
- 1.
- geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes,
- 2.
- Luftfahrzeuge, die der Anspruchsberechtigte vor dem 5. Juli 1990 oder nach dem 31. Oktober 1990 bestellt oder herzustellen begonnen hat,
- 3.
- Personenkraftwagen und
- 4.
- Wirtschaftsgüter, die der Anspruchsberechtigte nach dem 2. September 1998 angeschafft oder hergestellt hat und die in Nummer 1.2 zweiter oder dritter Gedankenstrich oder in Nummer 2 des Anhangs der Entscheidung der Europäischen Kommission 94/173/EG vom 22. März 1994 zur Festlegung der Auswahlkriterien für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Entscheidung 90/342/EWG - ABl. EG Nr. L 79 S. 29 - (Land- und Forstwirtschaftsentscheidung) genannt sind.
Zitierungen von § 2 InvZulG 1996
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 InvZulG 1996 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InvZulG 1996 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 InvZulG 1996 Anspruchsberechtigter, Fördergebiet
... die im Fördergebiet begünstigte Investitionen im Sinne der §§ 2 und 3 vornehmen, haben Anspruch auf eine Investitionszulage, soweit sie nicht nach § 5 des ...
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