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§ 3 - Investitionszulagengesetz 1996 (InvZulG 1996)

neugefasst durch B. v. 22.01.1996 BGBl. I S. 60; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 19.12.1998 BGBl. I S. 3779
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 707-6-1-5 Wirtschaftsförderung

§ 3 Investitionszeiträume



Die Investitionen sind begünstigt, wenn sie der Anspruchsberechtigte

1.
nach dem 31. Dezember 1990 und vor dem 1. Juli 1992 abgeschlossen hat oder

2.
vor dem 1. Januar 1993 begonnen sowie nach dem 30. Juni 1992 und vor dem 1. Januar 1995 abgeschlossen hat oder

3.
nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Juli 1994 begonnen sowie vor dem 1. Januar 1997 abgeschlossen hat oder

4.
nach dem 30. Juni 1994 begonnen sowie vor dem 1. Januar 1999 abgeschlossen hat und es sich um Investitionen in Betrieben des verarbeitenden Gewerbes oder um Investitionen im Sinne des § 5 Abs. 2, 3 oder 4 handelt oder

5.
nach dem 30. Juni 1994 begonnen sowie vor dem 1. Januar 1997 abgeschlossen hat und es sich nicht um Investitionen im Sinne der Nummer 4 handelt.

Hat ein Betrieb Betriebsstätten im Fördergebiet und außerhalb des Fördergebiets, gilt bei Investitionen im Sinne der Nummer 4 für die Einordnung eines Betriebs in das verarbeitende Gewerbe die Gesamtheit aller Betriebsstätten im Fördergebiet als ein Betrieb. Die Nummern 3 bis 5 gelten nicht bei Investitionen in Betriebsstätten der Kreditinstitute, des Versicherungsgewerbes - ausgenommen der Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler -, der Elektrizitätsversorgung, der Gasversorgung und vorbehaltlich des § 5 Abs. 4 nicht bei Investitionen in Betriebsstätten des Handels. Investitionen sind in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem die Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt werden. Investitionen sind in dem Zeitpunkt begonnen, in dem die Wirtschaftsgüter bestellt oder herzustellen begonnen worden sind.

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Zitierungen von § 3 InvZulG 1996

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 InvZulG 1996 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvZulG 1996 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 InvZulG 1996 Anspruchsberechtigter, Fördergebiet
... die im Fördergebiet begünstigte Investitionen im Sinne der §§ 2 und 3 vornehmen, haben Anspruch auf eine Investitionszulage, soweit sie nicht nach § 5 des ...
§ 5 InvZulG 1996 Höhe der Investitionszulage
... Die Investitionszulage beträgt 1. bei Investitionen im Sinne des § 3 Nr. 1 12 vom Hundert, 2. bei Investitionen im Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 8 vom ... im Sinne des § 3 Nr. 1 12 vom Hundert, 2. bei Investitionen im Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 8 vom Hundert, 3. bei Investitionen im Sinne des § 3 Nr. 4 und 5 5 vom ... Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 8 vom Hundert, 3. bei Investitionen im Sinne des § 3 Nr. 4 und 5 5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage. (2) Die ... (2) Die Investitionszulage erhöht sich bei Investitionen im Sinne des § 3 Nr. 3 und 4, die der Anspruchsberechtigte vor dem 1. Januar 1995 begonnen und vor dem 1. Januar ... (3) Die Investitionszulage erhöht sich bei Investitionen im Sinne des § 3 Nr. 4 auf 10 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, soweit die Bemessungsgrundlage im ... (4) Die Investitionszulage erhöht sich bei Investitionen im Sinne des § 3 Nr. 4, die der Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 1995 begonnen hat, auf 10 vom Hundert ...
§ 11 InvZulG 1996 Anwendungsbereich
... der Anspruchsberechtigte nach dem 30. Juni 1991 begonnen hat. Dabei gilt abweichend von § 3 Satz 1 und § 5 folgendes: 1. Die Investitionszulage beträgt 12 vom Hundert ...