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§ 3 - Investitionszulagengesetz 1996 (InvZulG 1996)
neugefasst durch B. v. 22.01.1996 BGBl. I S. 60; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 19.12.1998 BGBl. I S. 3779
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 707-6-1-5 Wirtschaftsförderung
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 707-6-1-5 Wirtschaftsförderung
§ 3 Investitionszeiträume
§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert
Die Investitionen sind begünstigt, wenn sie der Anspruchsberechtigte
- 1.
- nach dem 31. Dezember 1990 und vor dem 1. Juli 1992 abgeschlossen hat oder
- 2.
- vor dem 1. Januar 1993 begonnen sowie nach dem 30. Juni 1992 und vor dem 1. Januar 1995 abgeschlossen hat oder
- 3.
- nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Juli 1994 begonnen sowie vor dem 1. Januar 1997 abgeschlossen hat oder
- 4.
- nach dem 30. Juni 1994 begonnen sowie vor dem 1. Januar 1999 abgeschlossen hat und es sich um Investitionen in Betrieben des verarbeitenden Gewerbes oder um Investitionen im Sinne des § 5 Abs. 2, 3 oder 4 handelt oder
- 5.
- nach dem 30. Juni 1994 begonnen sowie vor dem 1. Januar 1997 abgeschlossen hat und es sich nicht um Investitionen im Sinne der Nummer 4 handelt.
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Zitierungen von § 3 InvZulG 1996
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 InvZulG 1996 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InvZulG 1996 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 InvZulG 1996 Anspruchsberechtigter, Fördergebiet
... die im Fördergebiet begünstigte Investitionen im Sinne der §§ 2 und 3 vornehmen, haben Anspruch auf eine Investitionszulage, soweit sie nicht nach § 5 des ...
§ 5 InvZulG 1996 Höhe der Investitionszulage
... Die Investitionszulage beträgt 1. bei Investitionen im Sinne des § 3 Nr. 1 12 vom Hundert, 2. bei Investitionen im Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 8 vom ... im Sinne des § 3 Nr. 1 12 vom Hundert, 2. bei Investitionen im Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 8 vom Hundert, 3. bei Investitionen im Sinne des § 3 Nr. 4 und 5 5 vom ... Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 8 vom Hundert, 3. bei Investitionen im Sinne des § 3 Nr. 4 und 5 5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage. (2) Die ... (2) Die Investitionszulage erhöht sich bei Investitionen im Sinne des § 3 Nr. 3 und 4, die der Anspruchsberechtigte vor dem 1. Januar 1995 begonnen und vor dem 1. Januar ... (3) Die Investitionszulage erhöht sich bei Investitionen im Sinne des § 3 Nr. 4 auf 10 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, soweit die Bemessungsgrundlage im ... (4) Die Investitionszulage erhöht sich bei Investitionen im Sinne des § 3 Nr. 4, die der Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 1995 begonnen hat, auf 10 vom Hundert ...
§ 11 InvZulG 1996 Anwendungsbereich
... der Anspruchsberechtigte nach dem 30. Juni 1991 begonnen hat. Dabei gilt abweichend von § 3 Satz 1 und § 5 folgendes: 1. Die Investitionszulage beträgt 12 vom Hundert ...
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