Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 11 - Investitionszulagengesetz 1996 (InvZulG 1996)

neugefasst durch B. v. 22.01.1996 BGBl. I S. 60; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 19.12.1998 BGBl. I S. 3779
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 707-6-1-5 Wirtschaftsförderung

§ 11 Anwendungsbereich



(1) Dieses Gesetz ist vorbehaltlich des Absatzes 2 bei Investitionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1990 abgeschlossen werden. Bei Investitionen, die vor dem 1. Januar 1991 abgeschlossen worden sind, ist die Investitionszulagenverordnung vom 4. Juli 1990 (GBl. I Nr. 41 S. 621), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2775), weiter anzuwenden.

(2) In dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz schon vor dem 3. Oktober 1990 gegolten hat (Berlin-West), ist dieses Gesetz bei Investitionen anzuwenden, mit denen der Anspruchsberechtigte nach dem 30. Juni 1991 begonnen hat. Dabei gilt abweichend von § 3 Satz 1 und § 5 folgendes:

1.
Die Investitionszulage beträgt 12 vom Hundert der Bemessungsgrundlage bei Investitionen, die der Anspruchsberechtigte

a)
vor dem 1. Januar 1992 abgeschlossen hat oder

b)
nach dem 31. Dezember 1991 und vor dem 1. Juli 1992 abgeschlossen hat, soweit vor dem 1. Januar 1992 Anzahlungen auf Anschaffungskosten geleistet worden oder Teilherstellungskosten entstanden sind.

2.
Die Investitionszulage beträgt 8 vom Hundert der Bemessungsgrundlage bei Investitionen, die der Anspruchsberechtigte

a)
nach dem 31. Dezember 1991 und vor dem 1. Juli 1992 abgeschlossen hat, soweit die Anschaffungs- oder Herstellungskosten die vor dem 1. Januar 1992 geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder entstandenen Teilherstellungskosten übersteigen, oder

b)
nach dem 30. Juni 1992 und vor dem 1. Januar 1993 abgeschlossen hat oder

c)
vor dem 1. Januar 1993 begonnen sowie nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Januar 1995 abgeschlossen hat, soweit vor dem 1. Januar 1993 Anzahlungen auf Anschaffungskosten geleistet worden oder Teilherstellungskosten entstanden sind.

3.
§ 5 Abs. 3 ist nur anzuwenden, wenn es sich um Erstinvestitionen handelt, mit denen der Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 1995 begonnen hat, und wenn die Investitionen nicht in Nummer 1.2 zweiter oder dritter Gedankenstrich oder in Nummer 2 des Anhangs der Land- und Forstwirtschaftsentscheidung genannt sind. Erstinvestitionen sind die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern bei der Errichtung einer neuen Betriebsstätte, bei der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte oder bei einer grundlegenden Änderung eines Produkts oder eines Produktionsverfahrens eines bestehenden Betriebs oder einer bestehenden Betriebsstätte sowie bei der Übernahme eines Betriebs, der geschlossen worden ist oder geschlossen worden wäre, wenn der Betrieb nicht übernommen worden wäre. Befindet sich die Betriebsstätte im Zeitpunkt des Beginns der Investitionen nicht in einem Gebiet, das im jeweils gültigen Rahmenplan nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861) ausgewiesen ist,

a)
tritt in § 5 Abs. 3 Nr. 1 an die Stelle der Zahl von 250 Arbeitnehmern die Zahl von 50 Arbeitnehmern,

b)
ist § 5 Abs. 3 nur anzuwenden, wenn der steuerbare Umsatz des Betriebs im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Umsatzsteuergesetzes in den 12 Monaten vor Beginn des Wirtschaftsjahres der Anschaffung oder Herstellung 13 Millionen Deutsche Mark oder die Bilanzsumme des Betriebs, zu dessen Anlagevermögen das Wirtschaftsgut gehört, am Ende des dem Jahr der Anschaffung oder Herstellung vorangehenden Wirtschaftsjahres, nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrages im Sinne des § 268 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs 9 Millionen Deutsche Mark nicht übersteigt,

c)
ist § 5 Abs. 3 bei Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes, die die Voraussetzungen der Buchstaben a und b erfüllen, nur anzuwenden, wenn nicht mehr als 25 vom Hundert der Anteile Unternehmen zuzurechnen sind, die die Voraussetzungen der Buchstaben a und b nicht erfüllen,

d)
ist § 5 Abs. 3 bei Steuerpflichtigen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, die die Voraussetzungen der Buchstaben a und b erfüllen, nur anzuwenden, wenn an deren Kapital zu nicht mehr als 25 vom Hundert Unternehmen beteiligt sind, die die Voraussetzungen der Buchstaben a und b nicht erfüllen.