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Änderung § 1 Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz über die Regelung, Beschränkung oder Untersagung des Gemeingebrauchs vom 04.06.2016

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 24 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung)

Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen werden ermächtigt, Rechtsverordnungen nach § 46 Nr. 3 WaStrG über die Regelung, Beschränkung oder Untersagung des Gemeingebrauchs zu erlassen.

(Text neue Fassung)

Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach § 46 Nr. 3 WaStrG über die Regelung, Beschränkung oder Untersagung des Gemeingebrauchs zu erlassen.