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Änderung § 1 Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz über die Regelung, Beschränkung oder Untersagung des Gemeingebrauchs vom 04.06.2016
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 24 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
(Text alte Fassung) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen werden ermächtigt, Rechtsverordnungen nach § 46 Nr. 3 WaStrG über die Regelung, Beschränkung oder Untersagung des Gemeingebrauchs zu erlassen. | (Text neue Fassung) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach § 46 Nr. 3 WaStrG über die Regelung, Beschränkung oder Untersagung des Gemeingebrauchs zu erlassen. |
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