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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotomedienlaboranten/zur Fotomedienlaborantin (FotoMedLabAusbV k.a.Abk.)
V. v. 10.12.1997 BGBl. I S. 3177; aufgehoben durch § 10 V. v. 26.04.2013 BGBl. I S. 1173
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-245 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-245 Berufliche Bildung
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§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Arbeitsabläufe planen und vorbereiten,
- 6.
- lichtempfindliche Materialien bearbeiten,
- 7.
- Bild- und Textinformationen in Standardfertigung bearbeiten und ausgeben,
- 8.
- Bild- und Textinformationen gestalten und ausgeben,
- 9.
- Reproduktionsarbeiten ausführen,
- 10.
- Endprodukte konfektionieren,
- 11.
- Qualitätsmanagement.
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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotomedienlaboranten/zur Fotomedienlaborantin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FotoMedLabAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FotoMedLabAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 FotoMedLabAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3517/a49823.htm