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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotomedienlaboranten/zur Fotomedienlaborantin (FotoMedLabAusbV k.a.Abk.)

V. v. 10.12.1997 BGBl. I S. 3177; aufgehoben durch § 10 V. v. 26.04.2013 BGBl. I S. 1173
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-245 Berufliche Bildung
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§ 8 Abschlußprüfung



(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens sieben Stunden fünf Arbeitsproben durchführen und in höchstens sieben Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:

1.
Herstellen einer fotografischen Reproduktion auf zwei unterschiedlichen Materialien,

2.
Ausarbeiten unterschiedlicher Vorlagen,

3.
Herstellen eines Bildes mit Anwendungsprogrammen,

4.
Vorbereiten und Eintesten eines Systems sowie Dokumentieren des Ergebnisses und

5.
Überprüfen eines Prozesses und Aufzeigen von Korrekturmöglichkeiten.

Als Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht:

Herstellen eines Gestaltungsentwurfs nach Vorgaben und Umsetzen dieses Entwurfs mit labortechnischen Verfahren.

Die Arbeitsproben sollen insgesamt mit 80 vom Hundert und das Prüfungsstück mit 20 vom Hundert gewichtet werden.

(3) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in den Prüfungsbereichen Labortechnische Arbeiten, Arbeitsplanung und Arbeitsorganisation, Gestaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Labortechnische Arbeiten:

a)
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,

b)
Werk- und Hilfsstoffe,

c)
rechnergestützte Informations- und Übertragungstechnik, Datenverarbeitung,

d)
Meß- und Prüfmethoden,

e)
Fototechnik,

f)
Reproduktion, Drucktechnik,

g)
Entwicklungsprozesse,

h)
elektronische Ausarbeitung und Weiterverarbeitung,

i)
Konfektionierung,

k)
Qualitätsmanagement;

2.
im Prüfungsbereich Arbeitsplanung und Arbeitsorganisation:

a)
Planung, Koordination und Abstimmung von Arbeitsabläufen,

b)
Datenverarbeitung, Datenschutz, Kommunikationstechnik,

c)
Rechteverwertung;

3.
im Prüfungsbereich Gestaltung:

a)
Gestaltungsmittel,

b)
Gestaltungselemente,

c)
Composing,

d)
gestalterische Wirkung,

e)
technische und wirtschaftliche Gesichtspunkte bei der Gestaltung;

4.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsbereich Labortechnische Arbeiten 180 Minuten,

2.
im Prüfungsbereich Arbeitsplanung und Arbeitsorganisation 60 Minuten,

3.
im Prüfungsbereich Gestaltung 60 Minuten,

4.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil der Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung hat der Prüfungsbereich Labortechnische Arbeiten gegenüber jedem der übrigen Prüfungsbereiche das doppelte Gewicht.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Labortechnische Arbeiten mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.



 

Zitierungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotomedienlaboranten/zur Fotomedienlaborantin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 FotoMedLabAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FotoMedLabAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 FotoMedLabAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8  ...