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Änderung § 5a BioAbfV vom 03.10.2017

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§ 5a BioAbfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.10.2017 geltenden Fassung
§ 5a BioAbfV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2023 geltenden Fassung
durch B. v. 15.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 153
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 5a Rückstellprobe


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(1) 1 Die zuständige Behörde kann den Bioabfallbehandler und den Gemischhersteller verpflichten, zur Überwachung der in § 4 Absatz 3 und 4 genannten Grenzwerte eine Rückstellprobe aus den behandelten und unbehandelten Bioabfällen und Gemischen, die für die Verwertung auf Böden aufgebracht oder zum Zweck der Aufbringung abgegeben werden, zu entnehmen. 2 Satz 1 ist entsprechend für den Entsorgungsträger, den Erzeuger und den Besitzer von unbehandelten Bioabfällen anzuwenden, die für die Verwertung auf Böden aufgebracht oder zum Zweck der Aufbringung abgegeben werden, soweit sie nicht gemäß § 10 Absatz 1 oder 2 von einer Freistellung von den Untersuchungen der in § 4 Absatz 3 und 4 genannten Grenzwerte erfasst sind. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die in Anhang 1 Nummer 2 genannten Materialien. 4 Die Probenahme hat nach § 4 Absatz 9 zu erfolgen.

(2) 1 Die nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Verpflichteten haben die Rückstellprobe ab dem Zeitpunkt der Entnahme mindestens fünf Jahre zu lagern. 2 Die Rückstellprobe ist so aufzubereiten und zu lagern, dass sie ihre Beschaffenheit in der Zeit der Lagerung nicht ändert.

(3) 1 Die zuständige Behörde kann die Untersuchung der Rückstellprobe auf die in § 4 Absatz 3 und 4 genannten Inhaltsstoffe nach § 4 Absatz 9 in Verbindung mit Anhang 3 anordnen. 2 Sofern Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Rückstellprobe einen überhöhten Gehalt an anderen als in Satz 1 genannten Inhaltsstoffen aufweist, kann die zuständige Behörde die Untersuchung der Rückstellprobe auf diese anderen Inhaltsstoffe anordnen.

(4) Die nach Absatz 1 zur Aufbewahrung von Rückstellproben Verpflichteten haben die Rückstellproben der zuständigen Behörde auf Verlangen herauszugeben.

(5) Für die Bestimmung einer Untersuchungsstelle nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 9 Satz 1, gilt § 3 Absatz 8a und 8b entsprechend.


 
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