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Änderung Anhang 1 BioAbfV vom 01.11.2023

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Anhang 1 BioAbfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2023 geltenden Fassung
Anhang 1 BioAbfV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700, 2023 I Nr. 153
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

Anhang 1 (zu § 2 Nummer 1, 1a, 4, 5, § 2a Absatz 1, 2, 3, 4, § 3 Absatz 3, 7, 7a, 9, 10, § 4 Absatz 1, 2, 5, 6, 8, § 5 Absatz 1, 5, § 6 Absatz 1a, 2, § 7 Absatz 1, § 9a Absatz 1, § 10 Absatz 1, § 13a Absatz 1) Liste der für eine Verwertung auf Böden geeigneten Bioabfälle sowie der dafür geeigneten anderen Abfälle, biologisch abbaubaren Materialien und mineralischen Stoffe


1. Bioabfälle gemäß § 2 Nummer 1

a) Bioabfälle, die keiner Zustimmung nach § 9a zur Verwertung bedürfen


Abfallbezeichnung
gemäß der Anlage der AVV1)
(in Klammern: Abfallschlüssel) | Geeignete Abfälle2) aus
den in Spalte 1 genannten
Abfallbezeichnungen | Ergänzende Bestimmungen
(in Klammern: Abfallherkunft
gemäß Gruppenüberschrift
der Anlage der AVV1))

Schlämme von Wasch-
und Reinigungsvorgängen
(02 01 01) | - Fischteichschlamm,
Fischteichsedimente und
Filterschlämme aus der
Fischproduktion | (Abfälle aus Landwirtschaft, Gar-
tenbau, Teichwirtschaft, Forst-
wirtschaft, Jagd und Fischerei)
Die Materialien sind geeignete
Abfälle gemäß Spalte 2, wenn
diese an der Anfallstelle nicht
mit Abwässern oder Schlämmen
außerhalb der spezifischen
Produktion vermischt werden.
Die Materialien sind bei Aufbrin-
gung im Rahmen der regionalen
Verwertung nach § 10 Absatz 1
Nummer 1 und 2 von den Be-
handlungs- und Untersuchungs-
pflichten freigestellt.

Abfälle aus pflanzlichem Gewebe
(02 01 03) | - Hanf- und Flachsschäben
- Kokosfasern
- Pflanzliche Abfälle aus dem
Gartenbau
- Pflanzliche Abfälle aus der
Gewässerunterhaltung
- Pflanzliche Abfälle aus der
Landwirtschaft
- Pflanzliche Abfälle aus der
Teichwirtschaft und Fischerei
- Pflanzliche Filtermaterialien
aus der biologischen Abluft-
reinigung
- Reet
- Spelze, Spelzen- und
Getreidestaub | (Abfälle aus Landwirtschaft, Gar-
tenbau, Teichwirtschaft, Forst-
wirtschaft, Jagd und Fischerei)
Pflanzliche Filtermaterialien aus
der biologischen Abluftreinigung
sind geeignete Abfälle gemäß
Spalte 2, wenn diese im Rahmen
der Herstellung und Verarbeitung
von Lebens- und Futtermitteln,
tierischen Nebenprodukten und
von Ställen anfallen.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden; davon
ausgenommen sind pflanzliche
Filtermaterialien aus der biologi-
schen Abluftreinigung.

Kunststoffabfälle
(ohne Verpackungen)
(02 01 04) | - Mulchfolien aus dem land-
wirtschaftlichen und gärtne-
rischen Anbau aus biologisch
abbaubaren Kunststoffen | (Abfälle aus Landwirtschaft,
Gartenbau, Teichwirtschaft,
Forstwirtschaft, Jagd und
Fischerei)
Es dürfen nur Mulchfolien aus
biologisch abbaubaren Kunst-
stoffen verwendet werden, die
nach DIN EN 17033 (Ausgabe
2018-03) zertifiziert sind. Darü-
ber hinaus muss die Zertifizie-
rung den Nachweis enthalten,
dass die biologisch abbaubaren
Kunststoff-Mulchfolien
a) bei einer Folienstärke von bis
zu 25 µm überwiegend aus
nachwachsenden Rohstof-
fen hergestellt sind und
b) bei einer Folienstärke von
mehr als 25 µm möglichst
überwiegend, mindestens
jedoch zu 10 %, aus nach-
wachsenden Rohstoffen
hergestellt sind;
dieser Nachweis kann auch
durch eine Zusatzzertifizierung
erbracht werden.
Die Mulchfolien dürfen nur an
der Anfallstelle in den Boden
eingearbeitet werden. Eine
Zuführung getrennt erfasster
Mulchfolien zur Aufbereitung
nach § 2a, zur Behandlung
nach den §§ 3 und 4 oder zur
Gemischherstellung nach § 5
ist nicht zulässig.
Die Materialien sind bei Ein-
arbeitung in den Boden an der
Anfallstelle nach § 10 Absatz 1
Nummer 1 und 2 von den
Behandlungs- und Untersu-
chungspflichten freigestellt.

Tierische Ausscheidungen,
Gülle/Jauche und Stallmist
(einschließlich verdorbenes
Stroh), Abwässer, getrennt
gesammelt und extern behandelt
(02 01 06) | - Altstroh
- Tierische Ausscheidungen,
auch mit Einstreu | (Abfälle aus Landwirtschaft, Gar-
tenbau, Teichwirtschaft, Forst-
wirtschaft, Jagd und Fischerei)
Die Bestimmungen dieser Ver-
ordnung sind für tierische Aus-
scheidungen, auch mit Einstreu,
nur anwendbar, soweit diese nicht
als tierische Nebenprodukte
(Gülle von Nutztieren) der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1069/20093)
unterliegen.
Infektiöse Materialien sind keine
geeigneten Abfälle gemäß
Spalte 2.
Altstroh und tierische Aus-
scheidungen, auch mit Einstreu,
getrennt erfasst oder miteinander
vermischt, sind bei Aufbringung
im Rahmen der regionalen
Verwertung nach § 10 Absatz 1
Nummer 1 und 2 von den Be-
handlungs- und Untersuchungs-
pflichten freigestellt.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.

Abfälle aus der Forstwirtschaft
(02 01 07) | - Pflanzliche Abfälle aus der
Forstwirtschaft | (Abfälle aus Landwirtschaft,
Gartenbau, Teichwirtschaft,
Forstwirtschaft, Jagd und
Fischerei)
Naturbelassene pflanzliche Ab-
fälle aus der Forstwirtschaft, auch
unvermischt weiterverarbeitet,
sind nach § 10 Absatz 1 Num-
mer 1 von den Behandlungs-
pflichten freigestellt.
Im Rahmen einer Kompostierung
sind die Materialien so zu zerklei-
nern oder der Kompost so abzu-
sieben, dass im Kompost keine
stückigen Materialien über 40 mm
(Siebmaschenweite) enthalten
sind.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.

Für Verzehr oder Verarbeitung
ungeeignete Stoffe
(02 02 03) | - Futtermittelabfälle ohne Ver-
packung, aus Produktion,
Distribution und Lagerung
- Lebensmittelabfälle, ohne
Verpackung, aus Produktion,
Distribution und Lagerung
- Speiseöle und -fette, ohne
Verpackung, aus Produktion,
Distribution und Lagerung | (Abfälle aus der Zubereitung
und Verarbeitung von Fleisch,
Fisch und anderen Nahrungs-
mitteln tierischen Ursprungs)
Die Bestimmungen dieser Ver-
ordnung sind für die in Spalte 2
genannten Abfälle nur anwend-
bar, soweit diese nach § 1
Absatz 3 Nummer 3a nicht als
tierische Nebenprodukte der
Verordnung (EG) Nr. 1069/20093
unterliegen, mit Ausnahme
derjenigen tierischen Neben-
produkte, die als verpackte
Bioabfälle tierischer Herkunft
zur Verwendung in einer
Vergärungs- oder Kompos-
tierungsanlage, einschließlich
einer Aufbereitung, bestimmt
sind.
Die Verwertung von Speiseölen
und -fetten ist nur mit anaerober
Behandlung zulässig.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nur dann nach § 7 Absatz 1
Satz 1 auf Grünlandflächen und
auf mehrschnittigen Feldfutter-
flächen aufgebracht werden,
wenn sie zuvor einer Pasteu-
risierung gemäß § 2 Nummer 2
unterzogen wurden.

Abfälle a. n. g.
(02 02 99) | - Pflanzliche Filtermaterialien
aus der biologischen Abluft-
reinigung | (Abfälle aus der Zubereitung und
Verarbeitung von Fleisch, Fisch
und anderen Nahrungsmitteln
tierischen Ursprungs)
Pflanzliche Filtermaterialien aus
der biologischen Abluftreinigung
sind geeignete Abfälle gemäß
Spalte 2, wenn diese im Rahmen
der Herstellung und Verarbeitung
von Lebens- und Futtermitteln
und von tierischen Nebenpro-
dukten anfallen.

Abfälle aus der Extraktion mit
Lösemitteln
(02 03 03) | - Pflanzliche Rückstände aus
der Extraktion mit Alkohol | (Abfälle aus der Zubereitung und
Verarbeitung von Obst, Gemüse,
Getreide, Speiseölen, Kakao,
Kaffee, Tee und Tabak, aus der
Konservenherstellung, der Her-
stellung von Hefe und Hefeextrakt
sowie der Zubereitung und Fer-
mentierung von Melasse)
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.

Für Verzehr oder Verarbeitung
ungeeignete Stoffe
(02 03 04) | - Altmehl, ohne Verpackung,
aus Produktion, Distribution
und Lagerung
- Fermentationsrückstände
aus der Enzym- und Vitamin-
produktion
- Futtermittelabfälle, ohne Ver-
packung, aus Produktion,
Distribution und Lagerung
- Getreideabfälle
- Hefe und hefeähnliche Rück-
stände
- Kokosfasern
- Lebensmittelabfälle, ohne
Verpackung, aus Produktion,
Distribution und Lagerung
- Melasserückstände
- Ölsaatenrückstände
- Pflanzliche Aminosäuren
- Pflanzliche Speiseöle und
-fette, ohne Verpackung, aus
Produktion, Distribution und
Lagerung
- Rapsextraktionsschrot,
Rapskuchen
- Rizinusschrot
- Rückstände aus der Kartof-
fel-, Mais- oder Reisstärke-
herstellung
- Rückstände aus der Zuberei-
tung und Verarbeitung von
Kaffee, Tee und Kakao
- Rückstände aus der Zuberei-
tung und Verarbeitung von
Obst, Gemüse und Getreide
- Rückstände aus der Konser-
venfabrikation
- Rückstände von Gewürz-
pflanzen und pflanzlichen
Würzmitteln
- Rückstände von Kartoffel-
schälbetrieben
- Spelze, Spelzen- und Getrei-
destaub
- Tabakerzeugnis-Fehlchargen,
ohne Filter und Verpackung,
aus Produktion, Distribution
und Lagerung
- Tabakstaub, -grus und
-rippen
- Verbrauchte Filter- und Auf-
saugmassen (Bleicherden,
entölt, Cellite, Kieselgur,
Perlite)
- Vinasse und Vinasserück-
stände | (Abfälle aus der Zubereitung und
Verarbeitung von Obst, Gemüse,
Getreide, Speiseölen, Kakao,
Kaffee, Tee und Tabak, aus
der Konservenherstellung, der
Herstellung von Hefe und Hefe-
extrakt sowie der Zubereitung
und Fermentierung von Melasse)
Die Bestimmungen dieser Ver-
ordnung sind für Lebensmittel-
und Futtermittelabfälle und
Rückstände aus der Konser-
venfabrikation tierischer Her-
kunft nur anwendbar, soweit
diese oder wesentliche Mate-
rialbestandteile nach § 1 Ab-
satz 3 Nummer 3a nicht als
tierische Nebenprodukte der
Verordnung (EG) Nr. 1069/20093
unterliegen, mit Ausnahme der-
jenigen tierischen Nebenpro-
dukte, die als verpackte Bio-
abfälle tierischer Herkunft zur
Verwendung in einer Vergä-
rungs- oder Kompostierungs-
anlage, einschließlich einer
Aufbereitung, bestimmt sind.
Fermentationsrückstände aus
der Vitaminproduktion sind ge-
eignete Abfälle gemäß Spalte 2,
wenn diese im Rahmen der
Herstellung von Vitamin B2 an-
fallen.
Die Verwertung von pflanzlichen
Speiseölen und -fetten ist nur
mit anaerober Behandlung zu-
lässig.
Rizinusschrot ist geeigneter Ab-
fall gemäß Spalte 2, wenn er
unbedenkliche Gehalte an Ricin
(Ricingehalt maximal 50 mg je kg
Trockenmasse Rizinusschrot)
aufweist. Rizinusschrot ist so mit
Mitteln (Vergällung) zu behan-
deln, dass eine Aufnahme durch
Tiere (insbesondere Hunde) un-
terbunden wird; er darf nicht mit
Stoffen vermischt werden, die
einen Anreiz für die Aufnahme
durch Tiere darstellen.
Getrennt erfasste Kieselgur ist
bei Aufbringung im Rahmen der
regionalen Verwertung nach
§ 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2
von den Behandlungs- und
Untersuchungspflichten freige-
stellt. Kieselgur und Kieselgur
enthaltende Gemische dürfen
nicht in getrocknetem Zustand
aufgebracht werden und sind
bei der Aufbringung sofort in
den Boden einzuarbeiten.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden; davon
ausgenommen sind Fermenta-
tionsrückstände aus der
Enzym- und Vitaminproduktion,
pflanzliche Aminosäuren,
Rizinusschrot, Rückstände aus
der Zubereitung und Verarbei-
tung von Kaffee, Tee und
Kakao, Tabakerzeugnis-Fehl-
chargen, Tabakstaub, -grus und
-rippen sowie Kieselgur.

Abfälle a. n. g.
(02 03 99) | - Pflanzliche Filtermaterialien
aus der biologischen Abluft-
reinigung | (Abfälle aus der Zubereitung und
Verarbeitung von Obst, Gemüse,
Getreide, Speiseölen, Kakao,
Kaffee, Tee und Tabak, aus der
Konservenherstellung, der Her-
stellung von Hefe und Hefeextrakt
sowie der Zubereitung und Fer-
mentierung von Melasse)
Pflanzliche Filtermaterialien aus
der biologischen Abluftreinigung
sind geeignete Abfälle gemäß
Spalte 2, wenn diese im Rahmen
der Herstellung und Verarbeitung
von Lebens- und Futtermitteln
und von tierischen Nebenpro-
dukten anfallen.

Abfälle a. n. g.
(02 04 99) | - Melasserückstände
- Pflanzliche Filtermaterialien
aus der biologischen Abluft-
reinigung
- Press-, Nass- und Trocken-
schnitzel
- Rübenkleinteile und Rübenkraut
- Vinasse und Vinasserückstände
- Zuckerrübenschnitzel und
-presskuchen | (Abfälle aus der Zuckerher-
stellung)
Pflanzliche Filtermaterialien aus
der biologischen Abluftreinigung
sind geeignete Abfälle gemäß
Spalte 2, wenn diese im Rahmen
der Herstellung und Verarbeitung
von Lebens- und Futtermitteln
anfallen.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf

| | Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden; davon
ausgenommen sind pflanzliche
Filtermaterialien aus der biologi-
schen Abluftreinigung.

Abfälle a. n. g.
(02 05 99) | - Pflanzliche Filtermaterialien
aus der biologischen Abluft-
reinigung | (Abfälle aus der Milchverarbei-
tung)
Pflanzliche Filtermaterialien aus
der biologischen Abluftreinigung
sind geeignete Abfälle gemäß
Spalte 2, wenn diese im Rahmen
der Herstellung und Verarbeitung
von Lebens- und Futtermitteln
und von tierischen Nebenpro-
dukten anfallen.

Für Verzehr oder Verarbeitung
ungeeignete Stoffe
(02 06 01) | - Altmehl, ohne Verpackung,
aus Produktion, Distribution
und Lagerung
- Fermentationsrückstände aus
der Enzymproduktion
- Hefe und hefeähnliche Rück-
stände
- Lebensmittelabfälle, ohne
Verpackung, aus Produktion,
Distribution und Lagerung
- Teigabfälle | (Abfälle aus der Herstellung von
Back- und Süßwaren)
Die Bestimmungen dieser Ver-
ordnung sind für Lebensmittel-
abfälle und Teigabfälle tieri-
scher Herkunft nur anwendbar,
soweit diese oder wesentliche
Materialbestandteile nach § 1
Absatz 3 Nummer 3a nicht als
tierische Nebenprodukte der
Verordnung (EG) Nr. 1069/20093
unterliegen, mit Ausnahme der-
jenigen tierischen Nebenpro-
dukte, die als verpackte Bio-
abfälle tierischer Herkunft zur
Verwendung in einer Vergä-
rungs- oder Kompostierungs-
anlage, einschließlich einer
Aufbereitung, bestimmt sind.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.

Abfälle a. n. g.
(02 06 99) | - Pflanzliche Filtermaterialien
aus der biologischen Abluft-
reinigung | (Abfälle aus der Herstellung von
Back- und Süßwaren)
Pflanzliche Filtermaterialien aus
der biologischen Abluftreinigung
sind geeignete Abfälle gemäß
Spalte 2, wenn diese im Rahmen
der Herstellung und Verarbeitung
von Lebens- und Futtermitteln
und von tierischen Nebenpro-
dukten anfallen.

Abfälle aus der Alkoholdestillation
(02 07 02) | - Obst-, Getreide- und
Kartoffelschlempen | (Abfälle aus der Herstellung von
alkoholischen und alkoholfreien
Getränken [ohne Kaffee, Tee und
Kakao])
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.

Für Verzehr oder Verarbeitung
ungeeignete Stoffe
(02 07 04) | - Biertreber
- Hefe und hefeähnliche
Rückstände
- Hopfentreber
- Lebensmittelabfälle, ohne
Verpackung, aus Produktion,
Distribution und Lagerung
- Malztreber, Malzkeime,
Malzstaub
- Melasserückstände
- Trester
- Verbrauchte Filter- und
Aufsaugmassen (Cellite,
Kieselgur, Perlite)
- Vinasse und Vinasserück-
stände | (Abfälle aus der Herstellung von
alkoholischen und alkoholfreien
Getränken [ohne Kaffee, Tee
und Kakao])
Getrennt erfasste Kieselgur ist
bei Aufbringung im Rahmen der
regionalen Verwertung nach
§ 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2
von den Behandlungs- und
Untersuchungspflichten freige-
stellt. Kieselgur und Kieselgur
enthaltende Gemische dürfen
nicht in getrocknetem Zustand
aufgebracht werden und sind
bei der Aufbringung sofort in
den Boden einzuarbeiten.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden; davon
ausgenommen ist Kieselgur.

Abfälle a. n. g.
(02 07 99) | - Pflanzliche Filtermaterialien
aus der biologischen Abluft-
reinigung | (Abfälle aus der Herstellung von
alkoholischen und alkoholfreien
Getränken [ohne Kaffee, Tee und
Kakao])
Pflanzliche Filtermaterialien aus
der biologischen Abluftreinigung
sind geeignete Abfälle gemäß
Spalte 2, wenn diese im Rahmen
der Herstellung und Verarbeitung
von Lebens- und Futtermitteln
anfallen.

Rinden- und Korkabfälle
(03 01 01) | - Rinden | (Abfälle aus der Holzbearbeitung
und der Herstellung von Platten
und Möbeln)
Getrennt erfasste, naturbelassene
Rinden, auch unvermischt weiter-
verarbeitet, sind nach
§ 10 Absatz 1 Nummer 1 von
den Behandlungspflichten frei-
gestellt.
Im Rahmen einer Kompostierung
sind die Materialien so zu zerklei-
nern oder der Kompost so abzu-
sieben, dass im Kompost keine
stückigen Materialien über 40 mm
(Siebmaschenweite) enthalten
sind.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.

Sägemehl, Späne, Abschnitte,
Holz, Spanplatten und Furniere
mit Ausnahme derjenigen, die
unter 03 01 04 fallen
(03 01 05) | - Holzwolle
- Sägemehl und Sägespäne | (Abfälle aus der Holzbearbeitung
und der Herstellung von Platten
und Möbeln)
Holzwolle, Sägemehl und Säge-
späne sind geeignete Abfälle
gemäß Spalte 2, wenn diese aus
unbehandeltem Holz hergestellt
oder angefallen sind.
Im Rahmen einer Kompostierung
sind Sägespäne so zu zerkleinern
oder der Kompost so abzusieben,
dass im Kompost keine stückigen
Materialien über 40 mm (Sieb-
maschenweite) enthalten sind.

| | Sägemehl und Sägespäne aus
naturbelassenem Holz aus dem
Bereich der Holzverarbeitung
dürfen, auch als Bestandteil eines
Gemisches, nach § 7 Absatz 1
Satz 1 auf Grünlandflächen und
auf mehrschnittigen Feldfutter-
flächen aufgebracht werden.

Rinden- und Holzabfälle
(03 03 01) | - Rinden | (Abfälle aus der Herstellung und
Verarbeitung von Zellstoff, Papier,
Karton und Pappe)
Getrennt erfasste, naturbelassene
Rinden und unvermischt weiter-
verarbeitete Rinden sind nach
§ 10 Absatz 1 Nummer 1 von den
Behandlungspflichten freigestellt.
Im Rahmen einer Kompostierung
sind die Materialien so zu zerklei-
nern oder der Kompost so abzu-
sieben, dass im Kompost keine
stückigen Materialien über 40 mm
(Siebmaschenweite) enthalten
sind.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.

Geäschertes Leimleder
(04 01 02) | - Geäschertes Leimleder | (Abfälle aus der Leder- und
Pelzindustrie)
Geäschertes Leimleder ist geeig-
neter Abfall gemäß Spalte 2, wenn
dieses aus der Verarbeitung von
Häuten der Kategorie 3 gemäß
Verordnung (EG) Nr. 1069/20093)
stammt.
Geäschertes Leimleder gemäß
Anhang XIII Kapitel V Buch-
stabe C Nummer 2 Buchstabe d
der Verordnung (EU)
Nr. 142/20114) gilt gemäß
§ 3 Absatz 3 Satz 5 in Verbindung
mit § 2 Nummer 2 Buchstabe d
als anderweitig hygienisierend
behandelt und ist gemäß
§ 10 Absatz 1 Nummer 2
von den Untersuchungspflichten
nach § 3 freigestellt.
Die Verwertung der Materialien ist
nur mit anaerober Behandlung
zulässig.

Abfälle aus unbehandelten Textil-
fasern
(04 02 21) | - Pflanzenfaserabfälle
- Wollabfälle
- Zellulosefaserabfälle | (Abfälle aus der Textilindustrie)
Die Bestimmungen dieser Ver-
ordnung sind für Wollabfälle tieri-
scher Herkunft nur anwendbar,
soweit diese nicht als tierische
Nebenprodukte (Rohmaterialien)
der Verordnung (EG)
Nr. 1069/20093) unterliegen.

Abfälle a. n. g.
(07 01 99) | - Fett, Fettrückstände und Öl aus
der Herstellung von Biodiesel
- Schlempen aus der Herstellung
technischer Alkohole | (Abfälle aus Herstellung, Zuberei-
tung, Vertrieb und Anwendung
organischer Grundchemikalien)
Die Bestimmungen dieser Ver-
ordnung sind für Fett, Fettrück-
stände und Öl tierischer Herkunft
aus der Herstellung von Biodiesel
nur anwendbar, soweit diese nicht
als tierische Nebenprodukte der
Verordnung (EG) Nr. 1069/20093)
unterliegen.
Die Verwertung von Fett, Fett-
rückständen und Öl aus der Her-
stellung von Biodiesel ist nur mit
anaerober Behandlung zulässig.

Feste Abfälle mit Ausnahme der-
jenigen, die unter 07 05 13 fallen
(07 05 14) | - Arznei- und Heilpflanzen und
Heilkräuter
- Pilzmyzel
- Pilzsubstratrückstände
- Pflanzliche Aminosäuren
- Pflanzliches Eiweißhydrolysat
- Pflanzliche Proteinabfälle
- Rückstände von Arznei- und
Heilpflanzen und Heilkräutern
- Trester von Arznei- und Heil-
pflanzen | (Abfälle aus Herstellung, Zuberei-
tung, Vertrieb und Anwendung
von Pharmazeutika)
Pilzmyzel aus der Arzneimittel-
herstellung darf nur nach Einzel-
fallprüfung verwertet werden und
ist geeigneter Abfall gemäß
Spalte 2, wenn keine wirksamen
Arzneimittelreste enthalten sind.
Pilzsubstratrückstände, bei denen
die Pilzkulturen nachweislich
durch Dämpfung abgetötet wer-
den, gelten gemäß § 3 Absatz 3
Satz 5 in Verbindung mit § 2
Nummer 2 Buchstabe d als
anderweitig hygienisierend be-
handelt und sind gemäß § 10
Absatz 1 Nummer 2 von den
Untersuchungspflichten nach
§ 3 freigestellt.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden; davon
ausgenommen sind Pilzmyzel,
pflanzliche Aminosäuren, pflanz-
liches Eiweißhydrolysat sowie
pflanzliche Proteinabfälle.

Abfälle, an deren Sammlung
und Entsorgung aus infektions-
präventiver Sicht keine besonde-
ren Anforderungen gestellt
werden (z. B. Wund- und Gips-
verbände, Wäsche, Einweg-
kleidung, Windeln)
(18 01 04) | - Moorschlamm und Heilerde | (Abfälle aus der Geburtshilfe,
Diagnose, Behandlung oder Vor-
beugung von Krankheiten beim
Menschen)
Moorschlamm und Heilerde sind
geeignete Abfälle gemäß Spalte 2,
wenn diese keine Medikamenten-
rückstände enthalten.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.

Fett- und Ölmischungen aus
Ölabscheidern, die ausschließlich
Speiseöle und -fette enthalten
(19 08 09) | - Inhalt von Fettabscheidern | (Abfälle aus Abwasserbehand-
lungsanlagen a. n. g.)
Die Verwertung der Materialien ist
nur mit anaerober Behandlung
zulässig.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.

Papier und Pappe
(20 01 01) | (aufgehoben) |

Biologisch abbaubare Küchen-
und Kantinenabfälle
(20 01 08) | - Biologisch abbaubare
Küchen- und Kantinenabfälle
- Inhalt von Fettabscheidern
- Lebensmittelabfälle, ohne
Verpackung | (Getrennt gesammelte Frak-
tionen der Siedlungsabfälle
[außer 15 01])
Die Bestimmungen dieser Ver-
ordnung sind
a) für biologisch abbaubare
Küchen- und Kantinenabfälle
tierischer Herkunft nur an-
wendbar, soweit diese nicht
als tierische Nebenprodukte
der Verordnung (EG)
Nr. 1069/20093 unterliegen,
und
b) für Lebensmittelabfälle tieri-
scher Herkunft nur anwend-
bar, soweit diese nach § 1
Absatz 3 Nummer 3a nicht
als tierische Nebenprodukte
der Verordnung (EG)
Nr. 1069/20093 unterliegen,
mit Ausnahme derjenigen
tierischen Nebenprodukte,
die als verpackte Bioabfälle
tierischer Herkunft zur Ver-
wendung in einer Vergä-
rungs- oder Kompostie-
rungsanlage, einschließlich
einer Aufbereitung, bestimmt
sind.
Die Verwertung der Inhalte von
Fettabscheidern ist nur mit
anaerober Behandlung zulässig.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.

Speiseöle und -fette
(20 01 25) | - Speiseöle und -fette, ohne
Verpackung | (Getrennt gesammelte Frak-
tionen der Siedlungsabfälle
[außer 15 01])
Die Bestimmungen dieser Ver-
ordnung sind für Speiseöle und
-fette tierischer Herkunft nur
anwendbar, soweit diese
a) nicht als tierische Neben-
produkte (Küchen- und Kan-
tinenabfälle) der Verordnung
(EG) Nr. 1069/20093 unter-
liegen, oder
b) nach § 1 Absatz 3 Num-
mer 3a nicht als tierische
Nebenprodukte (überlagerte
Lebensmittel) der Verord-
nung (EG) Nr. 1069/20093
unterliegen, mit Ausnahme
derjenigen tierischen Ne-
benprodukte, die als ver-
packte Bioabfälle tierischer
Herkunft zur Verwendung in
einer Vergärungs- oder
Kompostierungsanlage, ein-
schließlich einer Aufberei-
tung, bestimmt sind.
Die Verwertung der Materialien
ist nur mit anaerober Behand-
lung zulässig.
Speiseöle und -fette pflanz-
licher Herkunft dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.

Kunststoffe
(20 01 39) | (aufgehoben) |



Biologisch abbaubare Abfälle
(20 02 01) | - Biologisch abbaubare Abfälle
von Sportanlagen, -plätzen,
-stätten und Kinderspielplätzen
(soweit nicht Garten- und
Parkabfälle)5)
- Biologisch abbaubare Fried-
hofsabfälle
- Biologisch abbaubare Garten-
und Parkabfälle
- Gehölzrodungsrückstände
(soweit nicht Garten- und
Parkabfälle)5)
- Landschaftspflegeabfälle5)
- Pflanzliche Abfälle aus der
Gewässerunterhaltung
(soweit nicht Garten- und
Parkabfälle)5)
- Pflanzliche Bestandteile des
Treibsels (einschließlich von
Küsten- und Uferbereichen)5) | (Garten- und Parkabfälle [ein-
schließlich Friedhofsabfälle])
Im Rahmen einer Kompostierung
sind holzige Materialien so zu
zerkleinern oder der Kompost so
abzusieben, dass im Kompost
keine stückigen Materialien über
40 mm (Siebmaschenweite) ent-
halten sind.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden; davon
ausgenommen sind pflanzliche
Materialien von Verkehrswegebe-
gleitflächen (an Straßen, Wegen,
Schienentrassen, Flughäfen) und
von Industriestandorten.

Gemischte Siedlungsabfälle6
(20 03 01) | - Getrennt gesammelte
Bioabfälle6 | (Andere Siedlungsabfälle)
Geeignete Abfälle gemäß
Spalte 2 sind getrennt gesam-
melte Bioabfälle (z. B. Biotonne)
privater Haushalte, des Klein-
gewerbes und sonstiger Ein-
richtungen.

Marktabfälle
(20 03 02) | - Futtermittelabfälle aus dem
Groß- und Einzelhandel, ohne
Verpackung
- Lebensmittelabfälle aus dem
Groß- und Einzelhandel, ohne
Verpackung
- Pflanzliche Marktabfälle,
ohne Verpackung | (Andere Siedlungsabfälle)
Die Bestimmungen dieser Ver-
ordnung sind für Lebensmittel-
und Futtermittelabfälle tieri-
scher Herkunft nur anwendbar,
soweit diese nach § 1 Absatz 3
Nummer 3a nicht als tierische
Nebenprodukte der Verordnung
(EG) Nr. 1069/20093 unterlie-
gen, mit Ausnahme derjenigen
tierischen Nebenprodukte, die
als verpackte Bioabfälle tieri-
scher Herkunft zur Verwendung
in einer Vergärungs- oder
Kompostierungsanlage, ein-
schließlich einer Aufbereitung,
bestimmt sind.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.


b) Bioabfälle, die einer Zustimmung nach § 9a zur Verwertung bedürfen


Abfallbezeichnung
gemäß der Anlage der AVV1)
(in Klammern: Abfallschlüssel) | Geeignete Abfälle2) aus
den in Spalte 1 genannten
Abfallbezeichnungen | Ergänzende Bestimmungen
(in Klammern: Abfallherkunft
gemäß Gruppenüberschrift
der Anlage der AVV1))

Schlämme von Wasch-
und Reinigungsvorgängen
(02 01 01) | - Sonstige schlammförmige
Lebensmittel- und Futtermittelabfälle | (Abfälle aus Landwirtschaft, Gar-
tenbau, Teichwirtschaft, Forst-
wirtschaft, Jagd und Fischerei)
Die Bestimmungen dieser Ver-
ordnung sind für sonstige
schlammförmige Lebensmittel- und
Futtermittelabfälle tierischer Herkunft nur an-
wendbar, soweit diese nicht als
tierische Nebenprodukte der
Verordnung (EG) Nr. 1069/20093)
unterliegen.
Die Materialien sind geeignete
Abfälle gemäß Spalte 2, wenn
diese an der Anfallstelle nicht
mit Abwässern oder Schlämmen
außerhalb der spezifischen
Produktion vermischt werden.
Die Materialien dürfen, auch
als Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.

Abfälle a. n. g.
(02 01 99) | - Pilzsubstratrückstände | (Abfälle aus Landwirtschaft, Gar-
tenbau, Teichwirtschaft, Forst-
wirtschaft, Jagd und Fischerei)
Geeignete Abfälle gemäß Spalte 2
sind abgetragene Substrate aus
der Speisepilzherstellung.
Pilzsubstratrückstände, bei denen
die Pilzkulturen nachweislich
durch Dämpfung abgetötet wer-
den, gelten gemäß § 3 Absatz 3
Satz 5 in Verbindung mit § 2
Nummer 2 Buchstabe d als
anderweitig hygienisierend be-
handelt und sind gemäß § 10
Absatz 1 Nummer 2 von den
Untersuchungspflichten nach
§ 3 freigestellt.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.

Schlämme aus der betriebs-
eigenen Abwasserbehandlung
(02 02 04) | - Inhalt von Fettabscheidern
und Flotate
- Produktionsspezifischer
Schlamm aus der betriebs-
eigenen Abwasserbehandlung
- Schlämme aus der Gelatine-
herstellung | (Abfälle aus der Zubereitung und
Verarbeitung von Fleisch, Fisch
und anderen Nahrungsmitteln
tierischen Ursprungs)
Die Materialien sind geeignete
Abfälle gemäß Spalte 2, wenn
diese an der Anfallstelle nicht mit
Abwässern oder Schlämmen
außerhalb der spezifischen
Produktion vermischt werden.
Die Verwertung der Inhalte von
Fettabscheidern und der Flotate
ist nur mit anaerober Behandlung
zulässig.

| | Getrennt erfasste Gelatinekalk-
schlämme, die mit Natronlauge
und Kalk nachweislich hygienisiert
werden, gelten gemäß § 3 Ab-
satz 3 Satz 5 in Verbindung mit § 2
Nummer 2 Buchstabe d als an-
derweitig hygienisierend behan-
delt und sind gemäß § 10 Ab-
satz 1 Nummer 2 von den Unter-
suchungspflichten nach § 3 frei-
gestellt.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.

Schlämme aus Wasch-,
Reinigungs-, Schäl-, Zentrifugier-
und Abtrennprozessen
(02 03 01) | - Sonstige schlammförmige
Lebensmittel- und
Futtermittelabfälle | (Abfälle aus der Zubereitung und
Verarbeitung von Obst, Gemüse,
Getreide, Speiseölen, Kakao,
Kaffee, Tee und Tabak, aus der
Konservenherstellung, der Her-
stellung von Hefe und Hefeextrakt
sowie der Zubereitung und
Fermentierung von Melasse)
Die Bestimmungen dieser Ver-
ordnung sind für sonstige
schlammförmige Lebensmittel-
und Futtermittelabfälle tierischer Herkunft nur
anwendbar, soweit diese nicht als
tierische Nebenprodukte der
Verordnung (EG) Nr. 1069/20093)
unterliegen.
Die Materialien sind geeignete
Abfälle gemäß Spalte 2, wenn
diese an der Anfallstelle nicht mit
Abwässern oder Schlämmen
außerhalb der spezifischen Pro-
duktion vermischt werden.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen auf-
gebracht werden.

Für Verzehr oder Verarbeitung
ungeeignete Stoffe
(02 03 04) | - Schlamm aus der Herstellung
pflanzlicher Speisefette
- Schlamm aus der Herstellung
pflanzlicher Speiseöle
- Stärkeschlamm
- Tabakschlamm | (Abfälle aus der Zubereitung und
Verarbeitung von Obst, Gemüse,
Getreide, Speiseölen, Kakao,
Kaffee, Tee und Tabak, aus der
Konservenherstellung, der Her-
stellung von Hefe und Hefeextrakt
sowie der Zubereitung und Fer-
mentierung von Melasse)
Die Materialien sind geeignete
Abfälle gemäß Spalte 2, wenn
diese an der Anfallstelle nicht mit
Abwässern oder Schlämmen
außerhalb der spezifischen Pro-
duktion vermischt werden.
Die Verwertung von Schlämmen
aus der Speisefett- und der
Speiseölherstellung ist nur mit
anaerober Behandlung zulässig.

| | Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen auf-
gebracht werden; davon ausge-
nommen ist Tabakschlamm.

Schlämme aus der betriebs-
eigenen Abwasserbehandlung
(02 03 05) | - Inhalt von Fettabscheidern
und Flotate
- Produktionsspezifischer
Schlamm aus der betriebs-
eigenen Abwasserbehandlung | (Abfälle aus der Zubereitung und
Verarbeitung von Obst, Gemüse,
Getreide, Speiseölen, Kakao,
Kaffee, Tee und Tabak, aus der
Konservenherstellung, der Her-
stellung von Hefe und Hefeextrakt
sowie der Zubereitung und Fer-
mentierung von Melasse)
Die Materialien sind geeignete
Abfälle gemäß Spalte 2, wenn
diese an der Anfallstelle nicht
mit Abwässern oder Schlämmen
außerhalb der spezifischen Pro-
duktion vermischt werden.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.

Schlämme aus der betriebseige-
nen Abwasserbehandlung
(02 04 03) | - Produktionsspezifischer
Schlamm aus der betriebseige-
nen Abwasserbehandlung | (Abfälle aus der Zuckerherstel-
lung)
Die Materialien sind geeignete
Abfälle gemäß Spalte 2, wenn
diese an der Anfallstelle nicht mit
Abwässern oder Schlämmen
außerhalb der spezifischen
Produktion vermischt werden.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.

Schlämme aus der betriebs-
eigenen Abwasserbehandlung
(02 05 02) | - Inhalt von Fettabscheidern und
Flotate
- Produktionsspezifischer
Schlamm aus der betriebs-
eigenen Abwasserbehandlung | (Abfälle aus der Milchver-
arbeitung)
Die Materialien sind geeignete
Abfälle gemäß Spalte 2, wenn
diese an der Anfallstelle nicht mit
Abwässern oder Schlämmen
außerhalb der spezifischen
Produktion vermischt werden.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.

Schlämme aus der betriebs-
eigenen Abwasserbehandlung
(02 06 03) | - Inhalt von Fettabscheidern
und Flotate
- Produktionsspezifischer
Schlamm aus der betriebs-
eigenen Abwasserbehandlung | (Abfälle aus der Herstellung von
Back- und Süßwaren)
Die Materialien sind geeignete
Abfälle gemäß Spalte 2, wenn
diese an der Anfallstelle nicht mit
Abwässern oder Schlämmen

| | außerhalb der spezifischen Pro-
duktion vermischt werden.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.

Abfälle aus der Alkoholdestillation
(02 07 02) | - Schlamm aus Brennerei | (Abfälle aus der Herstellung von
alkoholischen und alkoholfreien
Getränken [ohne Kaffee, Tee und
Kakao])
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen auf-
gebracht werden.

Für Verzehr oder Verarbeitung
ungeeignete Stoffe
(02 07 04) | - Trub und Schlamm aus
Brauereien
- Trub und Schlamm aus
Fruchtsaftherstellung
- Trub und Schlamm aus
Weinherstellung | (Abfälle aus der Herstellung von
alkoholischen und alkoholfreien
Getränken [ohne Kaffee, Tee und
Kakao])
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen auf-
gebracht werden.

Schlämme aus der betriebseige-
nen Abwasserbehandlung
(02 07 05) | - Produktionsspezifischer
Schlamm aus der betriebs-
eigenen Abwasserbehandlung | (Abfälle aus der Herstellung von
alkoholischen und alkoholfreien
Getränken [ohne Kaffee, Tee und
Kakao])
Die Materialien sind geeignete
Abfälle gemäß Spalte 2, wenn
diese an der Anfallstelle nicht
mit Abwässern oder Schlämmen
außerhalb der spezifischen Pro-
duktion vermischt werden.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.

Abfälle a. n. g.
(07 01 99) | - Glycerin aus der Herstellung
von Biodiesel | (Abfälle aus Herstellung, Zuberei-
tung, Vertrieb und Anwendung
organischer Grundchemikalien)
Glycerin aus der Herstellung von
Biodiesel ist geeigneter Abfall ge-
mäß Spalte 2, wenn dieses einen
Mindestgehalt von 70 % Roh-
glycerin und einen Restmethanol-
gehalt von höchstens 3 % auf-
weist.
Die Verwertung der Materialien ist
nur mit anaerober Behandlung
zulässig.


2. Andere Abfälle sowie biologisch abbaubare Materialien und mineralische Stoffe, die für eine gemeinsame Behandlung mit Bioabfällen (§ 2 Nummer 4) und für die Herstellung von Gemischen (§ 2 Nummer 5) geeignet sind


Sofern Abfälle, Abfallbezeichnung
gemäß der Anlage der AVV1)
(in Klammern: Abfallschlüssel) | Geeignete andere Abfälle2) aus
den in Spalte 1 genannten
Abfallbezeichnungen, biologisch
abbaubare Materialien und
mineralische Stoffe | Ergänzende Bestimmungen
(bedarfsweise in Klammern:
Abfallherkunft gemäß Gruppen-
überschrift der Anlage der AVV1))

Abfälle von Kies- und Gesteins-
bruch mit Ausnahme derjenigen,
die unter 01 04 07 fallen
(01 04 08) | - Dolomitabfälle
- Kalksteinabfälle | (Abfälle aus der physikalischen
und chemischen Weiterverar-
beitung von nichtmetallhaltigen
Bodenschätzen)

Abfälle von Sand und Ton
(01 04 09) | - Sand
- Ton | (Abfälle aus der physikalischen
und chemischen Weiterverar-
beitung von nichtmetallhaltigen
Bodenschätzen)

Staubende und pulvrige Abfälle
mit Ausnahme derjenigen, die
unter 01 04 07 fallen
(01 04 10) | - Gesteinsmehl | (Abfälle aus der physikalischen
und chemischen Weiterverar-
beitung von nichtmetallhaltigen
Bodenschätzen)

Nicht spezifikationsgerechter
Calciumcarbonatschlamm
(02 04 02) | - Carbonatationsschlamm | (Abfälle aus der Zuckerherstellung)
Die Materialien dürfen nach § 7
Absatz 1 Satz 1 auch Bioabfällen
und Gemischen zugegeben wer-
den, die auf Grünlandflächen und
auf mehrschnittigen Feldfutter-
flächen aufgebracht werden.

Kalkschlammabfälle
(03 03 09) | - Faserkalk | (Abfälle aus der Herstellung und
Verarbeitung von Zellstoff, Papier,
Karton und Pappe)
Faserkalk ist geeigneter anderer
Abfall gemäß Spalte 2, wenn dieser
aus der Aufbereitung von Frisch-
fasern der Weißpapierherstellung
stammt und keine Fällungsmittel
(ausgenommen Kalk) zugegeben
werden.

Rost- und Kesselasche,
Schlacken und Kesselstaub
mit Ausnahme von Kesselstaub,
der unter 10 01 04 fällt
(10 01 01) | - Asche aus der Verbrennung
von Braunkohle
- Asche aus der Verbrennung
von naturbelassenen pflanz-
lichen Materialien
- Asche aus der Verbrennung von
Materialien tierischer Herkunft
- Asche aus der Verbrennung von
Papier | (Abfälle aus Kraftwerken und
anderen Verbrennungsanlagen
[außer 19])
Asche aus der Verbrennung von
Papier ist geeigneter anderer Abfall
gemäß Spalte 2, wenn diese im
Rahmen der energetischen
Nutzung von Papierreststoffen aus
der Papierherstellung anfällt.
Die Materialien sind geeignete
andere Abfälle gemäß Spalte 2,
wenn diese als Feuerraumaschen
oder als Aschen aus der Wirbel-
schichtverbrennung anfallen.
Materialien, die als Aschen aus
der letzten filternden Einheit im
Rauchgasweg oder als Konden-
satfilterschlämme anfallen, sind
keine geeigneten anderen Abfälle
gemäß Spalte 2.

Gebrauchte Chemikalien mit
Ausnahme derjenigen, die unter
16 05 06, 16 05 07 oder 16 05 08
fallen
(16 05 09) | - ABC-Feuerlöschpulver | (Gase in Druckbehältern und
gebrauchte Chemikalien)

Rost- und Kesselaschen sowie
Schlacken mit Ausnahme der-
jenigen, die unter 19 01 11 fallen
(19 01 12) | - Asche aus der Verbrennung von
naturbelassenen pflanzlichen
Materialien
- Asche aus der Verbrennung von
Materialien tierischer Herkunft
- Asche aus der Verbrennung
von Klärschlämmen
- Asche aus der Verbrennung
von Papier | (Abfälle aus der Verbrennung
oder Pyrolyse von Abfällen)
Asche aus der Verbrennung von
Klärschlämmen ist geeigneter
anderer Abfall gemäß Spalte 2,
wenn die Klärschlämme aus der
Behandlung von kommunalen
Abwässern entsprechend der
Klärschlammverordnung stammen.
Asche aus der Verbrennung von
Papier ist geeigneter anderer
Abfall gemäß Spalte 2, wenn diese
im Rahmen der energetischen
Nutzung von Papierreststoffen aus
der Papierherstellung anfällt.
Die Materialien sind geeignete
andere Abfälle gemäß Spalte 2,
wenn diese als Feuerraumaschen
oder als Aschen aus der Wirbel-
schichtverbrennung anfallen.
Materialien, die als Aschen aus
der letzten filternden Einheit im
Rauchgasweg oder als Konden-
satfilterschlämme anfallen, sind
keine geeigneten anderen Abfälle
gemäß Spalte 2.

Abfälle a. n. g.
(19 08 99) | - Schlamm aus der
Phosphatfällung mit Kalk | (Abfälle aus Abwasserbehand-
lungsanlagen a. n. g.)
Schlamm aus der Phosphatfällung
mit Kalk ist geeigneter anderer
Abfall gemäß Spalte 2, wenn dieser
aus kommunalen Abwasser-
behandlungsanlagen stammt.
Die Materialien dürfen nach § 7
Absatz 1 Satz 1 auch Bioabfällen
und Gemischen zugegeben wer-
den, die auf Grünlandflächen und
auf mehrschnittigen Feldfutter-
flächen aufgebracht werden.

Schlämme aus der Dekarbonati-
sierung
(19 09 03) | - Schlamm aus Wasserenthärtung | (Abfälle aus der Zubereitung
von Wasser für den menschlichen
Gebrauch oder industriellem
Brauchwasser)
Materialien, die als Schlämme aus
der Enteisenung und der Ent-
manganung anfallen, sind keine
geeigneten anderen Abfälle gemäß
Spalte 2.
Die Materialien dürfen nach § 7
Absatz 1 Satz 1 auch Bioabfällen
und Gemischen zugegeben wer-
den, die auf Grünlandflächen und
auf mehrschnittigen Feldfutter-
flächen aufgebracht werden.

(Text alte Fassung)

Sammel- und Transportmate-
rialien aus der getrennten Bio-
abfallsammlung
(die Materialien sind jeweils der-
jenigen Abfallbezeichnung zuzu-
ordnen, der der damit getrennt
gesammelte Bioabfall zugeordnet
ist) | - Sammel- und Transportmate-
rialien aus der getrennten Bio-
abfallsammlung:
• Küchenkrepp und Altpapier
(Zeitungspapier)
• Papier-Sammeltüten, auch
mit zugesetzten Hydropho-
bierungsmitteln sowie mit ei-
ner Beschichtung aus Wachs
oder aus biologisch abbau-
barem Kunststoff
• Biologisch abbaubare
Kunststoff-Sammelbeutel | Sammel- und Transportmateria-
lien aus der getrennten Bioabfall-
sammlung sind nach Maßgabe
der folgenden Sätze geeignete
andere Abfälle gemäß Spalte 2
und dürfen nur zusammen mit
den gesammelten Bioabfällen der
Behandlung zugegeben werden:
a) Küchenkrepp und Altpapier
(Zeitungspapier) darf in kleinen
Mengen zusammen mit den
gesammelten Bioabfällen der
Kompostierung zugegeben
werden, wenn dies aus hygie-
nischen oder praktischen
Gründen bei der Sammlung
der Bioabfälle zweckmäßig ist
(z. B. bei sehr feuchten Bio-
abfällen). Die Zugabe von be-
schichtetem Papier, Hoch-
glanzpapier (z. B. von Zeit-
schriften, Illustrierten) und von
Papier aus Alttapeten ist nicht
zulässig.
b) Papier-Sammeltüten, auch mit
zugesetzten Hydrophobie-
rungsmitteln sowie mit einer
Beschichtung aus Wachs oder
aus biologisch abbaubarem
Kunststoff, dürfen zusammen
mit den gesammelten Bioab-
fällen der Kompostierung zu-
gegeben werden. Zugesetzte
Hydrophobierungsmittel dür-
fen nur pflanzlicher oder tieri-
scher Herkunft sein. Eine
Wachsbeschichtung darf nur
aus natürlichen, nicht-fossilen
Wachsen bestehen. Eine Be-
schichtung mit biologisch ab-
baubaren Kunststoffen darf
nur aus solchen bestehen, die
nach DIN EN 13432 (Ausgabe
2000-12) und DIN EN 13432
Berichtigung 2 (Ausgabe
2007-10) oder nach DIN
EN 14995 (Ausgabe 2007-03)
zertifiziert sind. Darüber hinaus
muss die Zertifizierung den
Nachweis beinhalten, dass die
biologisch abbaubaren Kunst-
stoffe überwiegend aus nach-
wachsenden Rohstoffen her-
gestellt sind und dass nach
einer Kompostierung von
höchstens sechs Wochen
Dauer eine vollständige
Desintegration mit einem
Siebdurchgang von maxi-
mal 2 mm erfolgt ist; dieser
Nachweis kann auch durch
eine Zusatzzertifizierung er-
bracht werden.
c) Biologisch abbaubare Kunst-
stoff-Sammelbeutel dürfen zu-
sammen mit den gesammelten
Bioabfällen der Kompostie-
rung zugegeben werden, wenn
sie nach DIN EN 13432 (Aus-
gabe 2000-12) und DIN
EN 13432 Berichtigung 2
(Ausgabe 2007-10) oder nach
DIN EN 14995 (Ausgabe
2007-03) zertifiziert sind.
Darüber hinaus muss die
Zertifizierung den Nachweis
beinhalten, dass die biologisch
abbaubaren Kunststoff-Sam-
melbeutel überwiegend aus
nachwachsenden Rohstoffen
hergestellt sind und dass nach
einer Kompostierung von
höchstens sechs Wochen
Dauer eine vollständige
Desintegration mit einem
Siebdurchgang von maxi-
mal 2 mm erfolgt ist; dieser
Nachweis kann auch durch
eine Zusatzzertifizierung er-
bracht werden.

(Text neue Fassung)

Sammel- und Transportmate-
rialien aus der getrennten Bio-
abfallsammlung
(die Materialien sind jeweils der-
jenigen Abfallbezeichnung zuzu-
ordnen, der der damit getrennt
gesammelte Bioabfall zugeordnet
ist) | - Sammel- und Transportmate-
rialien aus der getrennten Bio-
abfallsammlung:
• Küchenkrepp und Altpapier
(Zeitungspapier)
• Papier-Sammeltüten, auch
mit zugesetzten Hydropho-
bierungsmitteln sowie mit ei-
ner Beschichtung aus Wachs
oder aus biologisch abbau-
barem Kunststoff
• Biologisch abbaubare
Kunststoff-Sammelbeutel | Sammel- und Transportmateria-
lien aus der getrennten Bioabfall-
sammlung sind nach Maßgabe
der folgenden Sätze geeignete
andere Abfälle gemäß Spalte 2
und dürfen nur zusammen mit
den gesammelten Bioabfällen der
Behandlung zugegeben werden:
a) Küchenkrepp und Altpapier
(Zeitungspapier) darf in kleinen
Mengen zusammen mit den
gesammelten Bioabfällen der
Kompostierung zugegeben
werden, wenn dies aus hygie-
nischen oder praktischen
Gründen bei der Sammlung
der Bioabfälle zweckmäßig ist
(z. B. bei sehr feuchten Bio-
abfällen). Die Zugabe von be-
schichtetem Papier, Hoch-
glanzpapier (z. B. von Zeit-
schriften, Illustrierten) und von
Papier aus Alttapeten ist nicht
zulässig.
b) Papier-Sammeltüten, auch mit
zugesetzten Hydrophobie-
rungsmitteln sowie mit einer
Beschichtung aus Wachs oder
aus biologisch abbaubarem
Kunststoff, dürfen zusammen
mit den gesammelten Bioab-
fällen der Kompostierung zu-
gegeben werden. Zugesetzte
Hydrophobierungsmittel dür-
fen nur pflanzlicher oder tieri-
scher Herkunft sein. Eine
Wachsbeschichtung darf nur
aus natürlichen, nicht-fossilen
Wachsen bestehen. Eine Be-
schichtung mit biologisch ab-
baubaren Kunststoffen darf
nur aus solchen bestehen, die
nach DIN EN 13432 (Ausgabe
2000-12) und DIN EN 13432
Berichtigung 2 (Ausgabe
2007-10) oder nach DIN
EN 14995 (Ausgabe 2007-03)
zertifiziert sind. Darüber hinaus
muss die Zertifizierung den
Nachweis beinhalten, dass die
biologisch abbaubaren Kunst-
stoffe überwiegend aus nach-
wachsenden Rohstoffen her-
gestellt sind und dass nach
einer Kompostierung von
höchstens sechs Wochen
Dauer eine vollständige
Desintegration mit einem
Siebdurchgang von maxi-
mal 2 mm erfolgt ist; dieser
Nachweis kann auch durch
eine Zusatzzertifizierung er-
bracht werden.
c) Biologisch abbaubare Kunst-
stoff-Sammelbeutel dürfen zu-
sammen mit den gesammelten
Bioabfällen der Kompostie-
rung zugegeben werden, wenn
sie nach DIN EN 13432 (Aus-
gabe 2000-12) und DIN
EN 13432 Berichtigung 2
(Ausgabe 2007-10) oder nach
DIN EN 14995 (Ausgabe
2007-03) zertifiziert sind.
Darüber hinaus muss die
Zertifizierung den Nachweis
beinhalten, dass die biologisch
abbaubaren Kunststoff-Sam-
melbeutel überwiegend aus
nachwachsenden Rohstoffen
hergestellt sind und dass nach
einer Kompostierung von
höchstens sechs Wochen
Dauer eine vollständige
Desintegration mit einem
Siebdurchgang von maxi-
mal 2 mm erfolgt ist; dieser
Nachweis kann auch durch
eine Zusatzzertifizierung er-
bracht werden. Es dürfen nur
nach Anhang 5 gekennzeichnete
biologisch abbaubare
Kunststoff-Sammelbeutel
zugegeben werden.


Materialien gemäß Düngemittelverordnung7 (sofern Materialien im Einzelfall Abfälle gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz sind, Zuordnung zu einer Abfallbezeichnung) | - Materialien gemäß
Düngemittelverordnung7):
• Düngemittel gemäß § 3 DüMV
sowie Wirtschaftsdünger,
Bodenhilfsstoffe und Kultur-
substrate gemäß § 4 DüMV
• Stoffe gemäß der Tabellen 6, 7
(mit Ausnahme von Klär-
schlämmen nach Num-
mer 7.4.3) und 8 (mit Aus-
nahme von Schadstoffen nach
Nummer 8.3.11 Spalte 3 letz-
ter Satz) der Anlage 2 DüMV | Materialien gemäß Düngemittel-
verordnung7) sind geeignete andere
Abfälle, biologisch abbaubare
Materialien und mineralische Stoffe
gemäß Spalte 2, soweit diese nicht
als Bioabfälle in Nummer 1 oder als
geeignete andere Abfälle in anderen
Tabellenzeilen dieser Nummer
genannt sind.
Soweit Düngemittel und Aus-
gangsstoffe tierischer Herkunft als
tierische Nebenprodukte der
Verordnung (EG) Nr. 1069/20093)
unterliegen, sind auch deren
Bestimmungen anzuwenden.
Die Materialien dürfen nach § 7
Absatz 1 Satz 1 auch Bioabfällen
und Gemischen zugegeben wer-
den, die auf Grünlandflächen und
auf mehrschnittigen Feldfutter-
flächen aufgebracht werden, so-
weit die Aufbringung der Materia-
lien auf diese Flächen nach der
Düngemittelverordnung7) oder der
Düngeverordnung7) zulässig ist.

Tierische Nebenprodukte gemäß Verordnung (EG) Nr. 1069/20093 (sofern Materialien im Einzelfall Abfälle gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz sind, Zuordnung zu einer Abfallbezeichnung) | - Tierische Nebenprodukte
gemäß Verordnung (EG)
Nr. 1069/20093):
• der Kategorie 3 gemäß
Artikel 10 Verordnung (EG)
Nr. 1069/2009,
• der Kategorie 2 gemäß
Artikel 9 Buchstabe a Verord-
nung (EG) Nr. 1069/2009
(Gülle, nicht mineralisierter
Guano, Magen- und Darm-
inhalte sowie Panseninhalte) | Soweit tierische Nebenprodukte als verpackte Bioabfälle tierischer Herkunft zur Verwendung in einer Vergärungs- oder Kompostierungsanlage, einschließlich einer Aufbereitung, bestimmt sind, werden sie nach § 1 Absatz 3 Nummer 3a letzter Teilsatz als Bioabfälle der jeweiligen Abfallbezeichnung nach Nummer 1 Buchstabe a dieses Anhangs zugeordnet. Magen- und Darminhalte sowie
Panseninhalte sind geeignete
biologisch abbaubare Materialien
gemäß Spalte 2, wenn diese von
Tieren stammen, die als genuss-
tauglich für den menschlichen
Verzehr eingestuft sind.
Die Materialien dürfen nach § 7
Absatz 1 Satz 1 auch Bioabfällen
und Gemischen zugegeben wer-
den, die auf Grünlandflächen und
auf mehrschnittigen Feldfutter-
flächen aufgebracht werden, so-
weit die Aufbringung der Materia-
lien auf diese Flächen nach der
Verordnung (EG) Nr. 1069/20093)
zulässig ist.

Nachwachsende Rohstoffe | - Nachwachsende Rohstoffe | Nachwachsende Rohstoffe sind
geeignete biologisch abbaubare
Materialien gemäß Spalte 2, soweit
diese nicht als Bioabfälle in
Nummer 1 genannt sind.
Im Rahmen einer Kompostierung
sind holzige Materialien so zu zer-
kleinern oder der Kompost so ab-
zusieben, dass im Kompost keine
stückigen Materialien über 40 mm
(Siebmaschenweite) enthalten sind.
Die Materialien dürfen nach § 7
Absatz 1 Satz 1 auch Bioabfällen
und Gemischen zugegeben wer-
den, die auf Grünlandflächen und
auf mehrschnittigen Feldfutter-
flächen aufgebracht werden.

Bodenmaterialien | - Bodenmaterialien | Bodenmaterialien sind geeignete
biologisch abbaubare Materialien
und mineralische Stoffe gemäß
Spalte 2, wenn diese die Vorsor-
gewerte für Böden nach Anhang 2
Nummer 4 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung8
nicht überschreiten.
Die Materialien dürfen nach § 7
Absatz 1 auch Bioabfällen und
Gemischen zugegeben werden, die
auf Grünlandflächen aufgebracht
werden.


3. Bekanntmachungen sachverständiger Stellen

DIN-Normen, auf die in diesem Anhang verwiesen wird, wurden in der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, veröffentlicht und sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

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1) Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 2020 (BGBl. I S. 1533) geändert worden ist.
2) Abfälle in Anlehnung an den Abfallartenkatalog der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall, 16. Länderarbeitsgemeinschaft Abfall: LAGA-Informationsschrift Abfallarten - 1991, Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) - Erich Schmidt Verlag, Berlin.
3) Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2010/63/EU (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
4) Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).
5) Die Abfallstoffe werden dieser Abfallbezeichnung zugeordnet, da die AVV keine spezielle Abfallbezeichnung für außerhalb von Gärten und Parks anfallende biologisch abbaubare Abfälle von Sportanlagen, -plätzen, -stätten und Kinderspielplätzen, Gehölzrodungsrückstände und pflanzliche Abfälle aus der Gewässerunterhaltung sowie für Landschaftspflegeabfälle und pflanzliche Bestandteile des Treibsels enthält.
6) Die Abfallstoffe werden dieser Abfallbezeichnung zugeordnet, da die AVV keine spezielle Abfallbezeichnung für getrennt gesammelte Bioabfälle, insbesondere in Biotonnen, enthält.
7) Düngemittelverordnung und Düngeverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
8) Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 126 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist.



(heute geltende Fassung)