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Änderung Anhang 1 BioAbfV vom 01.05.2012
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Anhang 1 BioAbfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2012 geltenden Fassung | Anhang 1 BioAbfV n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 23.04.2012 BGBl. I S. 611 |
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(Text alte Fassung) Anhang 1 Liste der für eine Verwertung auf Flächen grundsätzlich geeigneten Bioabfälle sowie grundsätzlich geeigneter mineralischer Zuschlagstoffe 1) | (Text neue Fassung)Anhang 1 (zu § 2 Nummer 1, 4, 5, § 3 Absatz 3, 7, 7a, 9, 10, § 4 Absatz 1, 2, 5, 6, 8, § 5 Absatz 1, 5, § 6 Absatz 2, § 7 Absatz 1, § 9a Absatz 1, § 10 Absatz 1, § 13a Absatz 1) Liste der für eine Verwertung auf Flächen geeigneten Bioabfälle sowie der dafür geeigneten anderen Abfälle, biologisch abbaubaren Materialien und mineralischen Stoffe |
1 Abfälle mit hohem organischem Anteil Abfallbezeichnung gemäß AVV (in Klammern: Abfall- schlüssel) | Verwertbare Abfallarten 2) der in Spalte 1 genannten Abfallbezeichnungen | Ergänzende Hinweise (Der Abfallherkunftsbereich ist bedarfsweise jeweils am Anfang in Klammern angegeben) Abfälle aus pflanzlichem Gewebe (02 01 03) | - Spelze, Spelzen- und Getreidestaub - Futtermittelabfälle | Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemi- sches, auf Dauergrünland- flächen aufgebracht werden. tierische Ausscheidungen, Gülle/Jauche und Stallmist (einschließlich verdorbenes Stroh), Abwässer, getrennt gesammelt und extern behandelt (02 01 06) | - Geflügelkot - Schweine- und Rindergülle - Mist - Altstroh | Unterliegen den Bestimmun- gen dieser Verordnung nur dann, wenn es sich nicht um Wirtschaftsdünger gemäß Düngemittelrecht handelt. Infektiöser Mist (LAGA-Ab- fallschlüssel 137 05) ist ge- nerell von der Verwertung ausgeschlossen. Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, auf Dauer- grünlandflächen aufgebracht werden. Abfälle aus der Forst- wirtschaft (02 01 07) | - Rinden - Holz, Holzreste | Naturbelassene Rinden und unvermischte Weiter- verarbeitungsprodukte aus Rinden sind nach § 10 von den Behandlungs- und Untersuchungspflichten (§§ 3 und 4) ausgenommen. Naturbelassene Rinde, naturbelassenes Holz oder naturbelassene Holzreste dürfen nach entsprechender Zerkleinerung im Rahmen einer Kompostierung auch solchen Bioabfällen als Zuschlagstoffe zugegeben werden, die auf Dauergrün- landflächen aufgebracht werden. Abfälle a. n. g. (02 01 99) | - Pilzsubstratrückstände | Abgetragene Substrate aus der Speisepilzherstellung. Abtötung der Kulturen durch Dämpfung. Abfälle aus tierischem Gewebe (02 02 02) | - Borsten- und Horn- abfälle | Einschließlich Rinderhaaren aus haarerhaltendem Äscher- prozeß. Verwertung nur, soweit Be- stimmungen des Tierkörper- beseitigungs- oder Tier- seuchengesetzes 3) dem nicht entgegenstehen. Für Verzehr oder Ver- arbeitung ungeeignete Stoffe (02 02 03) | - Fettabfälle | (Fleisch-, Fischverarbeitung) Verwertung nur, soweit Be- stimmungen des Tierkörper- beseitigungs- oder Tierseu- chengesetzes 3) dem nicht entgegenstehen. Fettabfälle dürfen nur in An- lagen zur anaeroben Behand- lung eingesetzt werden. Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nur dann auf Dauergrünland aufgebracht werden, wenn sie zuvor einer Pasteurisie- rung (70 °C; mindestens 1 Stunde) unterzogen wurden. Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung (02 02 04) | - Inhalt von Fett- abscheidern und Flotate | (Fleisch-, Fischverarbeitung) Beispielhafte Herkünfte: Schlachtereien und Fleisch- verarbeitung; unvermischt mit sonstigen Abwässern. Verwertung nur, soweit Be- stimmungen des Tierkörper- beseitigungs- oder Tier- seuchengesetzes 3) dem nicht entgegenstehen. Inhalte von Fettabscheidern und Flotate dürfen nur in Anlagen zur anaeroben Be- handlung eingesetzt werden. Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nur dann auf Dauergrünland aufgebracht werden, wenn sie zuvor einer Pasteurisie- rung (70 °C; mindestens 1 Stunde) unterzogen wurden. Abfälle a.n.g. (02 02 99) | - Schlämme aus der Gelatineherstellung - Gelatinestanzabfälle - Federn - Magen- und Darm- inhalte | Verwertung nur, soweit Be- stimmungen des Tierkörper- beseitigungs- oder Tier- seuchengesetzes 3) dem nicht entgegenstehen; Schlämme nur dann, wenn nicht mit Abwasser oder Schlämmen aus anderen Herkünften vermischt. Schlämme aus Wasch-, Reinigungs-, Schäl-, Zentrifugier- und Abtrennprozessen (02 03 01) | - Sonstige schlamm- förmige Nahrungs- mittelabfälle - Stärkeschlamm | (Nahrungsmittelverarbeitung) Verwertung nur, soweit nicht mit Abwasser oder Schläm- men aus anderen Herkünften vermischt. Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, auf Dauergrünlandflächen aufgebracht werden. für Verzehr oder Ver- arbeitung ungeeignete Abfälle (02 03 04) | - überlagerte Nahrungsmittel - Rückstände aus Konservenfabrikation - überlagerte Genuß- mittel - Tabakstaub, -grus, -rippen, -schlamm - Zigaretten- fehlchargen - Fabrikationsrück- stände von Kaffee, Tee und Kakao - Ölsaatenrückstände | (Nahrungsmittelverarbeitung) Verwertung nur, soweit Be- stimmungen des Tierkörper- beseitigungs- oder Tier- seuchengesetzes 3) dem nicht entgegenstehen. Abfälle a.n.g. (02 03 99) | - Schlamm aus der Speisefettfabrikation - Schlamm aus der Speiseölfabrikation - Bleicherde, entölt - Würzmittelrück- stände - Melasserückstände - Rückstände aus der Kartoffel-, Mais- oder Reisstärkeher- stellung | (Nahrungsmittelherstellung) Schlamm aus der Speisefett- fabrikation und der Speiseöl- fabrikation, Melasserück- stände sowie Rückstände aus der Kartoffel-, Mais- oder Reisstärkeherstellung dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, auf Dauergrün- landflächen aufgebracht werden. Schlämme aus der Speise- fett- und Speiseölfabrikation sollen nur in Anlagen zur anaeroben Behandlung ein- gesetzt werden. Für Verzehr oder Ver- arbeitung ungeeignete Stoffe (02 05 01) | - überlagerte Lebens- mittel | (Milchverarbeitung) Verwertung nur, soweit Be- stimmungen des Tierkörper- beseitigungs- oder Tier- seuchengesetzes 3) dem nicht entgegenstehen. Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, auf Dauer- grünlandflächen aufgebracht werden. Abfälle a.n.g. (02 05 99) | - Molke | (Abfälle aus der Milch- verarbeitung) Verwertung nur, soweit Be- stimmungen des Tierkörper- beseitigungs- oder Tier- seuchengesetzes 3) dem nicht entgegenstehen. Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, auf Dauer- grünlandflächen aufgebracht werden. Für Verzehr oder Ver- arbeitung ungeeignete Stoffe (02 06 01) | - überlagerte Lebens- mittel - Teigabfälle | (Back- und Süßwaren- herstellung) Verwertung nur, soweit Be- stimmungen des Tierkörper- beseitigungs- oder Tier- seuchengesetzes 3) dem nicht entgegenstehen. Abfälle aus der Wäsche, Reinigung und mechanischen Zerkleinerung des Rohmaterials (02 07 01) | - Verbrauchte Filter- und Aufsaugmassen (Kieselgur), Aktiv- erden, Aktivkohle | (Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken) Kieselgure dürfen nicht in getrocknetem Zustand auf- gebracht werden. Sie sind unmittelbar nach der Aufbrin- gung in den Boden einzu- arbeiten. Abfälle aus der Alkoholdestillation (02 07 02) | - Obst-, Getreide- und Kartoffelschlempen - Schlamm aus Brennerei (Alkohol- brennerei) | Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, auf Dauergrünlandflächen aufgebracht werden. Für Verzehr oder Verar- beitung ungeeignete Stoffe (02 07 04) | | (Getränkeherstellung) z.B. überlagerter Fruchtsaft. Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, auf Dauergrünlandflächen aufgebracht werden. Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung (02 03 05, 02 04 03, 02 05 02, 02 06 03, 02 07 05) | | (Nahrungs- und Genußmittel- herstellung) Verwertung nur dann, wenn keine Vermischung mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion erfolgt und soweit Bestimmungen des Tier- körperbeseitigungs- oder Tierseuchengesetzes 3) dem nicht entgegenstehen. Mate- rialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, auf Dauergrünlandflächen aufgebracht werden. Abfälle a.n.g. (02 07 99) | - Malztreber, Malz- keime, Malzstaub - Hopfentreber - Trub und Schlamm aus Brauereien - Schlamm aus Weinbereitung - Trester und Weintrub - Hefe und hefe- ähnliche Rückstände | (Herstellung von alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken) Mit Ausnahme von Trester dürfen Materialien, auch als Bestandteil eines Gemisches, auf Dauergrünlandflächen aufgebracht werden. Rinden- und Korkabfälle (03 01 01) Rinden- und Holzabfälle (03 03 01) | - Rinden | (Holzbe- und -verarbeitung) Getrennt erfaßte Rinden, außer Rinden von Bäumen und Sträuchern von Straßen- rändern, sind nach § 10 von den Behandlungs- und Untersuchungspflichten (§§ 3 und 4) ausgenommen. Rinden von Bäumen und Sträuchern von Straßen- rändern dürfen nur dann einer Verwertung zugeführt weden, wenn durch Unter- suchungen festgestellt worden ist, daß die in der Verordnung genannten Schwermetallgehalte nicht überschritten werden. Naturbelassene, unbehan- delte Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Ge- misches, auf Dauergrünland- flächen aufgebracht werden. Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen (03 01 05) | - Sägemehl und Säge- späne - Holzwolle | (Holzbe- und -verarbeitung, Zellstoff- und Möbelherstellung) Sägemehl, Sägespäne und Holzwolle nur aus unbehandeltem Holz. Sägemehl und Sägespäne aus naturbelassenem, unbehandeltem Holz aus dem Bereich der Holzverarbeitung dürfen solchen Bioabfällen im Rahmen der Kompostierung zugegeben werden, die auf Dauergrünlandflächen aufgebracht werden. Abfälle aus unbehandelten Textilfasern (04 02 21) | - Zellulosefaserabfälle - Pflanzenfaserabfälle - Wollabfälle | (Textilindustrie) Wollstaub, Wollkurzfasern. Verwertung nur, soweit Bestimmungen des Tierseuchengesetzes 3) dem nicht entgegenstehen. feste Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 13 fallen (07 05 14) | - Trester von Heilpflanzen - Pilzmyzel - Pilzsubstratrückstände - Proteinabfälle | Pilzmyzel aus Arzneimittel- herstellung ist nur nach Ein- zelprüfung verwertbar und wenn keine Arzneimittelreste enthalten sind. feste Abfälle aus der Erstfiltration und Siebrückstände (19 09 01) | - Abfisch-, Mäh- und Rechengut | (Trinkwasserzubereitung, Gewässerunterhaltung) Für Verwertung ist nur Mäh- gut geeignet. Papier und Pappe (20 01 01) | - Altpapier | Nur Zugabe in kleinen Mengen (ca. 10 %) zu getrennt erfaß- ten Bioabfällen oder zur Kom- postierung zulässig. Zugabe von Hochglanzpapier und von Papier aus Alttapeten zu getrennt erfaßten Bioabfällen oder zur Behandlung ist nicht zulässig. biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle (20 01 08) | - Küchen- und Kantinenabfälle | Bei Kantinen- und Groß- küchenabfällen kann eine Verwertung gemäß den Be- stimmungen dieser Ver- ordnung nur erfolgen, sofern Bestimmungen des Tier- körperbeseitigungsgesetzes 3) dem nicht entgegenstehen. Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nur dann auf Dauergrünland aufgebracht werden, wenn sie zuvor einer Pasteuri- sierung (70 °C; mindestens 1 Stunde) unterzogen wurden. Speiseöle und -fette (20 01 25) | | Bei Kantinen- und Groß- Küchenabfällen kann eine Ver- wertung gemäß den Bestimmun- gen dieser Verordnung nur er- folgen, sofern Bestimmungen des Tierkörperbeseitigungsgesetzes 3) dem nicht entgegenstehen. Materialien dürfen nur in Anlagen zur anaeroben Behandlung eingesetzt werden. Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nur dann auf Dauer- grünland aufgebracht werden, wenn sie zuvor einer Pasteurisierung (70 °C; mindestens 1 Stunde) unter- zogen wurden. biologisch abbaubare Abfälle (20 02 01) | - Garten- und Park- abfälle, Landschafts- pflegeabfälle, Gehölzrodungsrück- stände, pflanzliche Bestandteile des Treibsels | Getrennt erfaßte Materialien, mit Ausnahme von Grün- und Strauchschnitt von Straßen- rändern (Straßenbegleitgrün) oder von Industriestandorten, sind nach § 10 von den Behandlungs- und Untersu- chungspflichten (§§ 3 und 4) ausgenommen. Grün- und Strauchschnitt von Straßenrändern oder von Industriestandorten sowie pflanzliche Bestandteile des Treibsels dürfen nur dann einer Verwertung zugeführt werden, wenn durch Untersu- chungen festgestellt worden ist, daß die in der Verordnung genannten Schwermetall- gehalte nicht überschritten werden. Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, auf Dauergrünlandflächen aufgebracht werden. Gemischte Siedlungs- abfälle 4) (20 03 01) | - Hausmüll 4) (getrennt erfaßte Bioabfälle) | (Siedlungsabfälle) Insbesondere getrennt erfaß- te Bioabfälle privater Haus- halte und des Kleingewerbes. Marktabfälle (20 03 02) | - Marktabfälle | Für Verwertung ist nur ge- trennt erfaßte, biologisch ab- baubare Fraktion geeignet. Verwertung nur, soweit Be- stimmungen des Tierkörper- beseitigungs- oder Tier- seuchengesetzes 3) dem nicht entgegenstehen. Getrennt erfaßte Materialien pflanz- licher Herkunft dürfen, auch als Bestandteil eines Gemi- sches, auf Dauergrünland- flächen aufgebracht werden. * | - Moorschlamm und Heilerde | Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, auf Dauergrünlandflächen aufgebracht werden. * | - biologisch abbau- bare Produkte aus nachwachsenden Rohstoffen sowie Abfälle aus deren Be- und Verarbeitung | Abbaubarkeit muß aufgrund der Vorgaben einer techni- schen Norm nachgewiesen werden. * | - Eierschalen | Verwertung nur, soweit Be- stimmungen des Tierkörper- beseitigungs- oder Tier- seuchengesetzes 3) dem nicht entgegenstehen. 2 Mineralische Zuschlagstoffe (soweit Abfälle, Angabe des AVV-Abfallschlüssels) Abfallbezeichnung gemäß AVV (in Klammern: Abfall- schlüssel) | Verwertbare Abfallarten 2) der in Spalte 1 genannten Abfallbezeichnungen | Ergänzende Hinweise (Der Abfallherkunftsbereich ist bedarfsweise jeweils am Anfang in Klammern angegeben) Nicht spezifikations- gerechter Calcium- carbonatschlamm (02 04 02) | - Carbonatations- schlamm | (Zuckerrübenverarbeitung) Materialien dürfen auch Bio- abfällen zugegeben werden, die auf Dauergrünlandflächen aufgebracht werden. Schlämme aus der Dekarbonatisierung (19 09 03) | - Schlamm aus Was- serenthärtung | (Wasseraufbereitung) Materialien dürfen auch Bio- abfällen zugegeben werden, die auf Dauergrünlandflächen aufgebracht werden. * | - Kalk - Bentonit - Gesteinsmehl, Stein- schleifstaub, Sand - Ton | Materialien dürfen auch Bio- abfällen zugegeben werden, die auf Dauergrünlandflächen aufgebracht werden. 1) Fachliche Grundlage: Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) in Verbindung mit dem Abfallartenkatalog der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA-Informationsschrift Abfallarten), Stand 1990 2) Abfallarten in Anlehnung an den Abfallartenkatalog der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall 3) sowie der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen 4) Zuordnung unter diese Abfallbezeichnung erfolgte mangels spezieller Abfallbezeichnung für getrennt erfaßte Bioabfälle (Biotonne u.ä.) | 1. Bioabfälle gemäß § 2 Nummer 1 a) Bioabfälle, die keiner Zustimmung nach § 9a zur Verwertung bedürfen Abfallbezeichnung gemäß der Anlage der AVV1) (in Klammern: Abfallschlüssel) | Geeignete Abfälle2) aus den in Spalte 1 genannten Abfallbezeichnungen | Ergänzende Bestimmungen (in Klammern: Abfallherkunft gemäß Gruppenüberschrift der Anlage der AVV1)) Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen (02 01 01) | - Fischteichschlamm, Fischteichsedimente und Filterschlämme aus der Fischproduktion | (Abfälle aus Landwirtschaft, Gar- tenbau, Teichwirtschaft, Forst- wirtschaft, Jagd und Fischerei) Die Materialien sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese an der Anfallstelle nicht mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion vermischt werden. Die Materialien sind bei Aufbrin- gung im Rahmen der regionalen Verwertung nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 von den Be- handlungs- und Untersuchungs- pflichten freigestellt. Abfälle aus pflanzlichem Gewebe (02 01 03) | - Hanf- und Flachsschäben - Kokosfasern - Pflanzliche Abfälle aus dem Gartenbau - Pflanzliche Abfälle aus der Gewässerunterhaltung - Pflanzliche Abfälle aus der Landwirtschaft - Pflanzliche Abfälle aus der Teichwirtschaft und Fischerei - Pflanzliche Filtermaterialien aus der biologischen Abluft- reinigung - Reet - Spelze, Spelzen- und Getreidestaub | (Abfälle aus Landwirtschaft, Gar- tenbau, Teichwirtschaft, Forst- wirtschaft, Jagd und Fischerei) Pflanzliche Filtermaterialien aus der biologischen Abluftreinigung sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese im Rahmen der Herstellung und Verarbeitung von Lebens- und Futtermitteln, tierischen Nebenprodukten und von Ställen anfallen. Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehr- schnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden; davon ausgenommen sind pflanzliche Filtermaterialien aus der biologi- schen Abluftreinigung. Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen) (02 01 04) | - Biologisch abbaubare Werkstoffe (Kunststoffe) aus überwiegend nachwachsenden Rohstoffen | (Abfälle aus Landwirtschaft, Gar- tenbau, Teichwirtschaft, Forst- wirtschaft, Jagd und Fischerei) Geeignete Abfälle gemäß Spalte 2 sind z. B. Abdeckfolien. Die Materialien sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese nach DIN EN 13432 (Aus- gabe 2000-12) und DIN EN 13432 Berichtigung 2 (Ausgabe 2007-10) | | oder DIN EN 14995 (Ausgabe 2007-03) zertifiziert sind. Die Materialien sind nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 von den Behandlungs- und Unter- suchungspflichten freigestellt, wenn sie an der Anfallstelle in den Boden eingearbeitet werden. Tierische Ausscheidungen, Gülle/Jauche und Stallmist (einschließlich verdorbenes Stroh), Abwässer, getrennt gesammelt und extern behandelt (02 01 06) | - Altstroh - Tierische Ausscheidungen, auch mit Einstreu | (Abfälle aus Landwirtschaft, Gar- tenbau, Teichwirtschaft, Forst- wirtschaft, Jagd und Fischerei) Die Bestimmungen dieser Ver- ordnung sind für tierische Aus- scheidungen, auch mit Einstreu, nur anwendbar, soweit diese nicht als tierische Nebenprodukte (Gülle von Nutztieren) der Ver- ordnung (EG) Nr. 1069/20093) unterliegen. Infektiöse Materialien sind keine geeigneten Abfälle gemäß Spalte 2. Altstroh und tierische Aus- scheidungen, auch mit Einstreu, getrennt erfasst oder miteinander vermischt, sind bei Aufbringung im Rahmen der regionalen Verwertung nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 von den Be- handlungs- und Untersuchungs- pflichten freigestellt. Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehr- schnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden. Abfälle aus der Forstwirtschaft (02 01 07) | - Pflanzliche Abfälle aus der Forstwirtschaft | (Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei) Naturbelassene pflanzliche Ab- fälle aus der Forstwirtschaft, auch unvermischt weiterverarbeitet, sind nach § 10 Absatz 1 Num- mer 1 von den Behandlungs- pflichten freigestellt. Im Rahmen einer Kompostierung sind die Materialien so zu zerklei- nern oder der Kompost so abzu- sieben, dass im Kompost keine stückigen Materialien über 40 mm (Siebmaschenweite) enthalten sind. Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehr- schnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden. Abfälle a. n. g. (02 02 99) | - Pflanzliche Filtermaterialien aus der biologischen Abluft- reinigung | (Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs) Pflanzliche Filtermaterialien aus der biologischen Abluftreinigung sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese im Rahmen der Herstellung und Verarbeitung von Lebens- und Futtermitteln und von tierischen Nebenpro- dukten anfallen. Abfälle aus der Extraktion mit Lösemitteln (02 03 03) | - Pflanzliche Rückstände aus der Extraktion mit Alkohol | (Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Her- stellung von Hefe und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fer- mentierung von Melasse) Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehr- schnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden. Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe (02 03 04) | - Altmehl - Fermentationsrückstände aus der Enzym- und Vitamin- produktion - Getreideabfälle - Hefe und hefeähnliche Rückstände - Kokosfasern - Melasserückstände - Ölsaatenrückstände - Pflanzliche Aminosäuren - Pflanzliche Speiseöle und -fette - Rapsextraktionsschrot, Rapskuchen - Rizinusschrot - Rückstände aus der Kartoffel-, Mais- oder Reisstärkeherstel- lung - Rückstände aus der Zuberei- tung und Verarbeitung von Kaffee, Tee und Kakao - Rückstände aus der Zuberei- tung und Verarbeitung von Obst, Gemüse und Getreide - Rückstände aus Konserven- fabrikation - Rückstände von Gewürz- pflanzen und pflanzlichen Würzmitteln - Rückstände von Kartoffel- schälbetrieben - Spelze, Spelzen- und Getreidestaub - Tabakstaub, -grus und -rippen - Überlagerte Genussmittel - Überlagerte Nahrungsmittel | (Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Her- stellung von Hefe und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse) Die Bestimmungen dieser Ver- ordnung sind für überlagerte Nahrungsmittel, Rückstände aus Konservenfabrikation und über- lagerte Genussmittel tierischer Herkunft nur anwendbar, soweit diese oder wesentliche Material- bestandteile nicht als tierische Nebenprodukte der Verordnung (EG) Nr. 1069/20093) unterliegen. Fermentationsrückstände aus der Vitaminproduktion sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese im Rahmen der Herstellung von Vitamin B2 anfallen. Die Verwertung von pflanzlichen Speiseölen und -fetten ist nur mit anaerober Behandlung zulässig. Rizinusschrot ist geeigneter Abfall gemäß Spalte 2, wenn dieser unbedenkliche Gehalte an Ricin (keine akute orale Toxizität bei Aufnahme von bis zu 2.000 mg Rizinusschrot/kg Körpergewicht bei Ratten) aufweist. Rizinus- schrot ist so mit Mitteln (Vergäl- lung) zu behandeln, dass eine Aufnahme durch Tiere unter- | - Verbrauchte Filter- und Auf- saugmassen (Bleicherden, entölt, Cellite, Kieselgur, Perlite) - Vinasse und Vinasserückstände - Zigarettenfehlchargen | bunden wird; er darf nicht mit Stoffen vermischt werden, die einen Anreiz für die Aufnahme durch Tiere darstellen. Getrennt erfasste Kieselgur ist bei Aufbringung im Rahmen der regionalen Verwertung nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 von den Behandlungs- und Unter- suchungspflichten freigestellt. Kieselgur und Kieselgur enthal- tende Gemische dürfen nicht in getrocknetem Zustand aufge- bracht werden und sind bei der Aufbringung sofort in den Boden einzuarbeiten. Zigarettenfehlchargen sind ge- eignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese keinen Filter und keine Verpackung enthalten. Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehr- schnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden; davon aus- genommen sind Fermentations- rückstände aus der Enzym- und Vitaminproduktion, pflanzliche Aminosäuren, Rizinusschrot, Rückstände aus der Zubereitung und Verarbeitung von Kaffee, Tee und Kakao, Tabakstaub, -grus und -rippen, Kieselgur sowie Zigarettenfehlchargen. Abfälle a. n. g. (02 03 99) | - Pflanzliche Filtermaterialien aus der biologischen Abluft- reinigung | (Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Her- stellung von Hefe und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fer- mentierung von Melasse) Pflanzliche Filtermaterialien aus der biologischen Abluftreinigung sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese im Rahmen der Herstellung und Verarbeitung von Lebens- und Futtermitteln und von tierischen Nebenpro- dukten anfallen. Abfälle a. n. g. (02 04 99) | - Melasserückstände - Pflanzliche Filtermaterialien aus der biologischen Abluft- reinigung - Press-, Nass- und Trocken- schnitzel - Rübenkleinteile und Rübenkraut - Vinasse und Vinasserückstände - Zuckerrübenschnitzel und -presskuchen | (Abfälle aus der Zuckerher- stellung) Pflanzliche Filtermaterialien aus der biologischen Abluftreinigung sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese im Rahmen der Herstellung und Verarbeitung von Lebens- und Futtermitteln anfallen. Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf | | Grünlandflächen und auf mehr- schnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden; davon ausgenommen sind pflanzliche Filtermaterialien aus der biologi- schen Abluftreinigung. Abfälle a. n. g. (02 05 99) | - Pflanzliche Filtermaterialien aus der biologischen Abluft- reinigung | (Abfälle aus der Milchverarbei- tung) Pflanzliche Filtermaterialien aus der biologischen Abluftreinigung sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese im Rahmen der Herstellung und Verarbeitung von Lebens- und Futtermitteln und von tierischen Nebenpro- dukten anfallen. Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe (02 06 01) | - Altmehl - Fermentationsrückstände aus der Enzymproduktion - Hefe und hefeähnliche Rück- stände - Teigabfälle - Überlagerte Genussmittel - Überlagerte Nahrungsmittel | (Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren) Die Bestimmungen dieser Ver- ordnung sind für überlagerte Lebensmittel und Teigabfälle tierischer Herkunft nur anwend- bar, soweit diese oder wesent- liche Materialbestandteile nicht als tierische Nebenprodukte der Verordnung (EG) Nr. 1069/20093) unterliegen. Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehr- schnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden. Abfälle a. n. g. (02 06 99) | - Pflanzliche Filtermaterialien aus der biologischen Abluft- reinigung | (Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren) Pflanzliche Filtermaterialien aus der biologischen Abluftreinigung sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese im Rahmen der Herstellung und Verarbeitung von Lebens- und Futtermitteln und von tierischen Nebenpro- dukten anfallen. Abfälle aus der Alkoholdestillation (02 07 02) | - Obst-, Getreide- und Kartoffelschlempen | (Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken [ohne Kaffee, Tee und Kakao]) Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehr- schnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden. Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe (02 07 04) | - Biertreber - Hefe und hefeähnliche Rückstände - Hopfentreber - Malztreber, Malzkeime, Malzstaub - Melasserückstände - Trester | (Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken [ohne Kaffee, Tee und Kakao]) Getrennt erfasste Kieselgur ist bei Aufbringung im Rahmen der regionalen Verwertung nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 von | - Überlagerte Genussmittel - Überlagerte Getränke - Verbrauchte Filter- und Auf- saugmassen (Cellite, Kieselgur, Perlite) - Vinasse und Vinasserückstände | den Behandlungs- und Unter- suchungspflichten freigestellt. Kieselgur und Kieselgur enthal- tende Gemische dürfen nicht in getrocknetem Zustand aufge- bracht werden und sind bei der Aufbringung sofort in den Boden einzuarbeiten. Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehr- schnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden; davon ausgenommen ist Kieselgur. Abfälle a. n. g. (02 07 99) | - Pflanzliche Filtermaterialien aus der biologischen Abluft- reinigung | (Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken [ohne Kaffee, Tee und Kakao]) Pflanzliche Filtermaterialien aus der biologischen Abluftreinigung sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese im Rahmen der Herstellung und Verarbeitung von Lebens- und Futtermitteln anfallen. Rinden- und Korkabfälle (03 01 01) | - Rinden | (Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln) Getrennt erfasste, naturbelassene Rinden, auch unvermischt weiter- verarbeitet, sind nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 von den Behandlungspflichten frei- gestellt. Im Rahmen einer Kompostierung sind die Materialien so zu zerklei- nern oder der Kompost so abzu- sieben, dass im Kompost keine stückigen Materialien über 40 mm (Siebmaschenweite) enthalten sind. Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehr- schnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden. Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen (03 01 05) | - Holzwolle - Sägemehl und Sägespäne | (Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln) Holzwolle, Sägemehl und Säge- späne sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese aus unbehandeltem Holz hergestellt oder angefallen sind. Im Rahmen einer Kompostierung sind Sägespäne so zu zerkleinern oder der Kompost so abzusieben, dass im Kompost keine stückigen Materialien über 40 mm (Sieb- maschenweite) enthalten sind. | | Sägemehl und Sägespäne aus naturbelassenem Holz aus dem Bereich der Holzverarbeitung dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutter- flächen aufgebracht werden. Rinden- und Holzabfälle (03 03 01) | - Rinden | (Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier, Karton und Pappe) Getrennt erfasste, naturbelassene Rinden und unvermischt weiter- verarbeitete Rinden sind nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 von den Behandlungspflichten freigestellt. Im Rahmen einer Kompostierung sind die Materialien so zu zerklei- nern oder der Kompost so abzu- sieben, dass im Kompost keine stückigen Materialien über 40 mm (Siebmaschenweite) enthalten sind. Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehr- schnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden. Geäschertes Leimleder (04 01 02) | - Geäschertes Leimleder | (Abfälle aus der Leder- und Pelzindustrie) Geäschertes Leimleder ist geeig- neter Abfall gemäß Spalte 2, wenn dieses aus der Verarbeitung von Häuten der Kategorie 3 gemäß Verordnung (EG) Nr. 1069/20093) stammt. Geäschertes Leimleder gemäß Anhang XIII Kapitel V Buch- stabe C Nummer 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 142/20114) gilt gemäß § 3 Absatz 3 Satz 5 in Verbindung mit § 2 Nummer 2 Buchstabe d als anderweitig hygienisierend behandelt und ist gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 2 von den Untersuchungspflichten nach § 3 freigestellt. Die Verwertung der Materialien ist nur mit anaerober Behandlung zulässig. Abfälle aus unbehandelten Textil- fasern (04 02 21) | - Pflanzenfaserabfälle - Wollabfälle - Zellulosefaserabfälle | (Abfälle aus der Textilindustrie) Die Bestimmungen dieser Ver- ordnung sind für Wollabfälle tieri- scher Herkunft nur anwendbar, soweit diese nicht als tierische Nebenprodukte (Rohmaterialien) der Verordnung (EG) Nr. 1069/20093) unterliegen. Abfälle a. n. g. (07 01 99) | - Fett, Fettrückstände und Öl aus der Herstellung von Biodiesel - Schlempen aus der Herstellung technischer Alkohole | (Abfälle aus Herstellung, Zuberei- tung, Vertrieb und Anwendung organischer Grundchemikalien) Die Bestimmungen dieser Ver- ordnung sind für Fett, Fettrück- stände und Öl tierischer Herkunft aus der Herstellung von Biodiesel nur anwendbar, soweit diese nicht als tierische Nebenprodukte der Verordnung (EG) Nr. 1069/20093) unterliegen. Die Verwertung von Fett, Fett- rückständen und Öl aus der Her- stellung von Biodiesel ist nur mit anaerober Behandlung zulässig. Feste Abfälle mit Ausnahme der- jenigen, die unter 07 05 13 fallen (07 05 14) | - Arznei- und Heilpflanzen und Heilkräuter - Pilzmyzel - Pilzsubstratrückstände - Pflanzliche Aminosäuren - Pflanzliches Eiweißhydrolysat - Pflanzliche Proteinabfälle - Rückstände von Arznei- und Heilpflanzen und Heilkräutern - Trester von Arznei- und Heil- pflanzen | (Abfälle aus Herstellung, Zuberei- tung, Vertrieb und Anwendung von Pharmazeutika) Pilzmyzel aus der Arzneimittel- herstellung darf nur nach Einzel- fallprüfung verwertet werden und ist geeigneter Abfall gemäß Spalte 2, wenn keine wirksamen Arzneimittelreste enthalten sind. Pilzsubstratrückstände, bei denen die Pilzkulturen nachweislich durch Dämpfung abgetötet wer- den, gelten gemäß § 3 Absatz 3 Satz 5 in Verbindung mit § 2 Nummer 2 Buchstabe d als anderweitig hygienisierend be- handelt und sind gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 2 von den Untersuchungspflichten nach § 3 freigestellt. Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehr- schnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden; davon ausgenommen sind Pilzmyzel, pflanzliche Aminosäuren, pflanz- liches Eiweißhydrolysat sowie pflanzliche Proteinabfälle. Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektions- präventiver Sicht keine besonde- ren Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gips- verbände, Wäsche, Einweg- kleidung, Windeln) (18 01 04) | - Moorschlamm und Heilerde | (Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vor- beugung von Krankheiten beim Menschen) Moorschlamm und Heilerde sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese keine Medikamenten- rückstände enthalten. Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehr- schnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden. Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern, die ausschließlich Speiseöle und -fette enthalten (19 08 09) | - Inhalt von Fettabscheidern | (Abfälle aus Abwasserbehand- lungsanlagen a. n. g.) Die Verwertung der Materialien ist nur mit anaerober Behandlung zulässig. Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehr- schnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden. Papier und Pappe (20 01 01) | - Altpapier | (Getrennt gesammelte Fraktionen der Siedlungsabfälle [außer 15 01]) Altpapier darf nur in geringen Mengen (max. 0,5 %) zur Kom- postierung zugegeben werden. Die Zugabe von Altpapier ist in kleinen Mengen zusammen mit getrennt erfassten Bioabfällen (Abfallschlüssel 20 03 01) zuläs- sig, wenn dies aus hygienischen oder praktischen Gründen zweckmäßig ist (z. B. bei sehr feuchten Bioabfällen). Die Verwertung von Hochglanz- papier und von Papier aus Alttapeten ist nicht zulässig. Biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle (20 01 08) | - Biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle - Inhalt von Fettabscheidern | (Getrennt gesammelte Fraktionen der Siedlungsabfälle [außer 15 01]) Die Bestimmungen dieser Ver- ordnung sind für biologisch ab- baubare Küchen- und Kantinen- abfälle tierischer Herkunft nur an- wendbar, soweit diese nicht als tierische Nebenprodukte der Ver- ordnung (EG) Nr. 1069/20093) unterliegen. Die Verwertung der Inhalte von Fettabscheidern ist nur mit an- aerober Behandlung zulässig. Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehr- schnittigen Feldfutterflächen auf- gebracht werden. Speiseöle und -fette (20 01 25) | - Speiseöle und -fette | (Getrennt gesammelte Fraktionen der Siedlungsabfälle [außer 15 01]) Die Bestimmungen dieser Ver- ordnung sind für Speiseöle und -fette tierischer Herkunft nur anwendbar, soweit diese nicht als tierische Nebenprodukte (Küchen- und Kantinenabfälle oder überlagerte Lebensmittel) der Verordnung (EG) Nr. 1069/20093) unterliegen. | | Die Verwertung der Materialien ist nur mit anaerober Behandlung zulässig. Speiseöle und -fette pflanzlicher Herkunft dürfen, auch als Be- standteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grün- landflächen und auf mehrschnitti- gen Feldfutterflächen aufgebracht werden. Kunststoffe (20 01 39) | - Biologisch abbaubare Werk- stoffe (Kunststoffe) aus über- wiegend nachwachsenden Rohstoffen | (Getrennt gesammelte Fraktionen der Siedlungsabfälle [außer 15 01]) Die Materialien sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese nach DIN EN 13432 (Aus- gabe 2000-12) und DIN EN 13432 Berichtigung 2 (Ausgabe 2007-10) oder DIN EN 14995 (Aus- gabe 2007-03) zertifiziert sind; Abfalltüten, die zur Sammlung biologisch abbaubarer Abfälle wie z. B. von Küchen- und Kantinenabfällen bestimmt sind. Biologisch abbaubare Abfälle (20 02 01) | - Biologisch abbaubare Abfälle von Sportanlagen, -plätzen, -stätten und Kinderspielplätzen (soweit nicht Garten- und Parkabfälle)5) - Biologisch abbaubare Fried- hofsabfälle - Biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle - Gehölzrodungsrückstände (soweit nicht Garten- und Parkabfälle)5) - Landschaftspflegeabfälle5) - Pflanzliche Abfälle aus der Gewässerunterhaltung (soweit nicht Garten- und Parkabfälle)5) - Pflanzliche Bestandteile des Treibsels (einschließlich von Küsten- und Uferbereichen)5) | (Garten- und Parkabfälle [ein- schließlich Friedhofsabfälle]) Im Rahmen einer Kompostierung sind holzige Materialien so zu zerkleinern oder der Kompost so abzusieben, dass im Kompost keine stückigen Materialien über 40 mm (Siebmaschenweite) ent- halten sind. Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehr- schnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden; davon ausgenommen sind pflanzliche Materialien von Verkehrswegebe- gleitflächen (an Straßen, Wegen, Schienentrassen, Flughäfen) und von Industriestandorten. Gemischte Siedlungsabfälle6) (20 03 01) | - Getrennt erfasste Bioabfälle6) | (Andere Siedlungsabfälle) Geeignete Abfälle gemäß Spalte 2 sind getrennt erfasste Bioabfälle privater Haushalte und des Kleingewerbes (insbesondere Biotonne). Marktabfälle (20 03 02) | - Pflanzliche Marktabfälle | (Andere Siedlungsabfälle) Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehr- schnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden. b) Bioabfälle, die einer Zustimmung nach § 9a zur Verwertung bedürfen Abfallbezeichnung gemäß der Anlage der AVV1) (in Klammern: Abfallschlüssel) | Geeignete Abfälle2) aus den in Spalte 1 genannten Abfallbezeichnungen | Ergänzende Bestimmungen (in Klammern: Abfallherkunft gemäß Gruppenüberschrift der Anlage der AVV1)) Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen (02 01 01) | - Sonstige schlammförmige Nahrungsmittelabfälle | (Abfälle aus Landwirtschaft, Gar- tenbau, Teichwirtschaft, Forst- wirtschaft, Jagd und Fischerei) Die Bestimmungen dieser Ver- ordnung sind für sonstige schlammförmige Nahrungsmittel- abfälle tierischer Herkunft nur an- wendbar, soweit diese nicht als tierische Nebenprodukte der Verordnung (EG) Nr. 1069/20093) unterliegen. Die Materialien sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese an der Anfallstelle nicht mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion vermischt werden. Sonstige schlammförmige Nah- rungsmittelabfälle dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehr- schnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden. Abfälle a. n. g. (02 01 99) | - Pilzsubstratrückstände | (Abfälle aus Landwirtschaft, Gar- tenbau, Teichwirtschaft, Forst- wirtschaft, Jagd und Fischerei) Geeignete Abfälle gemäß Spalte 2 sind abgetragene Substrate aus der Speisepilzherstellung. Pilzsubstratrückstände, bei denen die Pilzkulturen nachweislich durch Dämpfung abgetötet wer- den, gelten gemäß § 3 Absatz 3 Satz 5 in Verbindung mit § 2 Nummer 2 Buchstabe d als anderweitig hygienisierend be- handelt und sind gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 2 von den Untersuchungspflichten nach § 3 freigestellt. Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehr- schnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden. Schlämme aus der betriebs- eigenen Abwasserbehandlung (02 02 04) | - Inhalt von Fettabscheidern und Flotate - Produktionsspezifischer Schlamm aus der betriebs- eigenen Abwasserbehandlung - Schlämme aus der Gelatine- herstellung | (Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs) Die Materialien sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese an der Anfallstelle nicht mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion vermischt werden. Die Verwertung der Inhalte von Fettabscheidern und der Flotate ist nur mit anaerober Behandlung zulässig. | | Getrennt erfasste Gelatinekalk- schlämme, die mit Natronlauge und Kalk nachweislich hygienisiert werden, gelten gemäß § 3 Ab- satz 3 Satz 5 in Verbindung mit § 2 Nummer 2 Buchstabe d als an- derweitig hygienisierend behan- delt und sind gemäß § 10 Ab- satz 1 Nummer 2 von den Unter- suchungspflichten nach § 3 frei- gestellt. Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehr- schnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden. Schlämme aus Wasch-, Reinigungs-, Schäl-, Zentrifugier- und Abtrennprozessen (02 03 01) | - Sonstige schlammförmige Nahrungsmittelabfälle | (Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Her- stellung von Hefe und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse) Die Bestimmungen dieser Ver- ordnung sind für sonstige schlammförmige Nahrungsmittel- abfälle tierischer Herkunft nur anwendbar, soweit diese nicht als tierische Nebenprodukte der Verordnung (EG) Nr. 1069/20093) unterliegen. Die Materialien sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese an der Anfallstelle nicht mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Pro- duktion vermischt werden. Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehr- schnittigen Feldfutterflächen auf- gebracht werden. Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe (02 03 04) | - Schlamm aus der Herstellung pflanzlicher Speisefette - Schlamm aus der Herstellung pflanzlicher Speiseöle - Stärkeschlamm - Tabakschlamm | (Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Her- stellung von Hefe und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fer- mentierung von Melasse) Die Materialien sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese an der Anfallstelle nicht mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Pro- duktion vermischt werden. Die Verwertung von Schlämmen aus der Speisefett- und der Speiseölherstellung ist nur mit anaerober Behandlung zulässig. | | Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehr- schnittigen Feldfutterflächen auf- gebracht werden; davon ausge- nommen ist Tabakschlamm. Schlämme aus der betriebs- eigenen Abwasserbehandlung (02 03 05) | - Inhalt von Fettabscheidern und Flotate - Produktionsspezifischer Schlamm aus der betriebs- eigenen Abwasserbehandlung | (Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Her- stellung von Hefe und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fer- mentierung von Melasse) Die Materialien sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese an der Anfallstelle nicht mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Pro- duktion vermischt werden. Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehr- schnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden. Schlämme aus der betriebseige- nen Abwasserbehandlung (02 04 03) | - Produktionsspezifischer Schlamm aus der betriebseige- nen Abwasserbehandlung | (Abfälle aus der Zuckerherstel- lung) Die Materialien sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese an der Anfallstelle nicht mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion vermischt werden. Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehr- schnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden. Schlämme aus der betriebs- eigenen Abwasserbehandlung (02 05 02) | - Inhalt von Fettabscheidern und Flotate - Produktionsspezifischer Schlamm aus der betriebs- eigenen Abwasserbehandlung | (Abfälle aus der Milchver- arbeitung) Die Materialien sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese an der Anfallstelle nicht mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion vermischt werden. Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehr- schnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden. Schlämme aus der betriebs- eigenen Abwasserbehandlung (02 06 03) | - Inhalt von Fettabscheidern und Flotate - Produktionsspezifischer Schlamm aus der betriebs- eigenen Abwasserbehandlung | (Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren) Die Materialien sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese an der Anfallstelle nicht mit Abwässern oder Schlämmen | | außerhalb der spezifischen Pro- duktion vermischt werden. Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehr- schnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden. Abfälle aus der Alkoholdestillation (02 07 02) | - Schlamm aus Brennerei | (Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken [ohne Kaffee, Tee und Kakao]) Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehr- schnittigen Feldfutterflächen auf- gebracht werden. Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe (02 07 04) | - Trub und Schlamm aus Brauereien - Trub und Schlamm aus Fruchtsaftherstellung - Trub und Schlamm aus Weinherstellung | (Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken [ohne Kaffee, Tee und Kakao]) Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehr- schnittigen Feldfutterflächen auf- gebracht werden. Schlämme aus der betriebseige- nen Abwasserbehandlung (02 07 05) | - Produktionsspezifischer Schlamm aus der betriebs- eigenen Abwasserbehandlung | (Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken [ohne Kaffee, Tee und Kakao]) Die Materialien sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese an der Anfallstelle nicht mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Pro- duktion vermischt werden. Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehr- schnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden. Abfälle a. n. g. (07 01 99) | - Glycerin aus der Herstellung von Biodiesel | (Abfälle aus Herstellung, Zuberei- tung, Vertrieb und Anwendung organischer Grundchemikalien) Glycerin aus der Herstellung von Biodiesel ist geeigneter Abfall ge- mäß Spalte 2, wenn dieses einen Mindestgehalt von 70 % Roh- glycerin und einen Restmethanol- gehalt von höchstens 3 % auf- weist. Die Verwertung der Materialien ist nur mit anaerober Behandlung zulässig. 2. Andere Abfälle sowie biologisch abbaubare Materialien und mineralische Stoffe, die für eine gemeinsame Behandlung mit Bioabfällen (§ 2 Nummer 4) und für die Herstellung von Gemischen (§ 2 Nummer 5) geeignet sind Sofern Abfälle, Abfallbezeichnung gemäß der Anlage der AVV1) (in Klammern: Abfallschlüssel) | Zulässige andere Abfälle2) aus den in Spalte 1 genannten Abfallbezeichnungen, biologisch abbaubare Materialien und mineralische Stoffe | Ergänzende Bestimmungen (bedarfsweise in Klammern: Abfallherkunft gemäß Gruppen- überschrift der Anlage der AVV1)) Abfälle von Kies- und Gesteins- bruch mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen (01 04 08) | - Dolomitabfälle - Kalksteinabfälle | (Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverar- beitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen) Abfälle von Sand und Ton (01 04 09) | - Sand - Ton | (Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverar- beitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen) Staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen (01 04 10) | - Gesteinsmehl | (Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverar- beitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen) Nicht spezifikationsgerechter Calciumcarbonatschlamm (02 04 02) | - Carbonatationsschlamm | (Abfälle aus der Zuckerherstellung) Die Materialien dürfen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auch Bioabfällen und Gemischen zugegeben wer- den, die auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutter- flächen aufgebracht werden. Kalkschlammabfälle (03 03 09) | - Faserkalk | (Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier, Karton und Pappe) Faserkalk ist zulässiger anderer Abfall gemäß Spalte 2, wenn dieser aus der Aufbereitung von Frisch- fasern der Weißpapierherstellung stammt und keine Fällungsmittel (ausgenommen Kalk) zugegeben werden. Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt (10 01 01) | - Asche aus der Verbrennung von Braunkohle - Asche aus der Verbrennung von naturbelassenen pflanz- lichen Materialien - Asche aus der Verbrennung von Materialien tierischer Herkunft - Asche aus der Verbrennung von Papier | (Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen [außer 19]) Asche aus der Verbrennung von Papier ist zulässiger anderer Abfall gemäß Spalte 2, wenn diese im Rahmen der energetischen Nutzung von Papierreststoffen aus der Papierherstellung anfällt. Die Materialien sind zulässige andere Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese als Feuerraumaschen oder als Aschen aus der Wirbel- schichtverbrennung anfallen. Materialien, die als Aschen aus der letzten filternden Einheit im Rauchgasweg oder als Konden- satfilterschlämme anfallen, sind keine zulässigen anderen Abfälle gemäß Spalte 2. Gebrauchte Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 06, 16 05 07 oder 16 05 08 fallen (16 05 09) | - ABC-Feuerlöschpulver | (Gase in Druckbehältern und gebrauchte Chemikalien) Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme der- jenigen, die unter 19 01 11 fallen (19 01 12) | - Asche aus der Verbrennung von naturbelassenen pflanzlichen Materialien - Asche aus der Verbrennung von Materialien tierischer Herkunft - Asche aus der Verbrennung von Klärschlämmen - Asche aus der Verbrennung von Papier | (Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen) Asche aus der Verbrennung von Klärschlämmen ist zulässiger anderer Abfall gemäß Spalte 2, wenn die Klärschlämme aus der Behandlung von kommunalen Abwässern entsprechend der Klärschlammverordnung stammen. Asche aus der Verbrennung von Papier ist zulässiger anderer Abfall gemäß Spalte 2, wenn diese im Rahmen der energetischen Nutzung von Papierreststoffen aus der Papierherstellung anfällt. Die Materialien sind zulässige andere Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese als Feuerraumaschen oder als Aschen aus der Wirbel- schichtverbrennung anfallen. Materialien, die als Aschen aus der letzten filternden Einheit im Rauchgasweg oder als Konden- satfilterschlämme anfallen, sind keine zulässigen anderen Abfälle gemäß Spalte 2. Abfälle a. n. g. (19 08 99) | - Schlamm aus der Phosphatfällung mit Kalk | (Abfälle aus Abwasserbehand- lungsanlagen a. n. g.) Schlamm aus der Phosphatfällung mit Kalk ist zulässiger anderer Abfall gemäß Spalte 2, wenn dieser aus kommunalen Abwasser- behandlungsanlagen stammt. Die Materialien dürfen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auch Bioabfällen und Gemischen zugegeben wer- den, die auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutter- flächen aufgebracht werden. Schlämme aus der Dekarbonati- sierung (19 09 03) | - Schlamm aus Wasserenthärtung | (Abfälle aus der Zubereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch oder industriellem Brauchwasser) Materialien, die als Schlämme aus der Enteisenung und der Ent- manganung anfallen, sind keine zulässigen anderen Abfälle gemäß Spalte 2. Die Materialien dürfen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auch Bioabfällen und Gemischen zugegeben wer- den, die auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutter- flächen aufgebracht werden. (Sofern Materialien im Einzelfall Abfälle gemäß Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sind, Zuordnung zu einer Abfallbezeichnung) | - Materialien gemäß Düngemittelverordnung7): • Düngemittel gemäß § 3 DüMV sowie Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe und Kultur- substrate gemäß § 4 DüMV • Stoffe gemäß der Tabellen 6, 7 (mit Ausnahme von Klär- schlämmen nach Num- mer 7.4.3) und 8 (mit Aus- nahme von Schadstoffen nach Nummer 8.3.11 Spalte 3 letz- ter Satz) der Anlage 2 DüMV | Materialien gemäß Düngemittel- verordnung7) sind zulässige andere Abfälle, biologisch abbaubare Materialien und mineralische Stoffe gemäß Spalte 2, soweit diese nicht als Bioabfälle in Nummer 1 oder als zulässige andere Abfälle in anderen Tabellenzeilen dieser Nummer genannt sind. Soweit Düngemittel und Aus- gangsstoffe tierischer Herkunft als tierische Nebenprodukte der Verordnung (EG) Nr. 1069/20093) unterliegen, sind auch deren Bestimmungen anzuwenden. Die Materialien dürfen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auch Bioabfällen und Gemischen zugegeben wer- den, die auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutter- flächen aufgebracht werden, so- weit die Aufbringung der Materia- lien auf diese Flächen nach der Düngemittelverordnung7) oder der Düngeverordnung7) zulässig ist. | - Tierische Nebenprodukte gemäß Verordnung (EG) Nr. 1069/20093): • der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, • der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstabe a Verord- nung (EG) Nr. 1069/2009 (Gülle, nicht mineralisierter Guano, Magen- und Darm- inhalte sowie Panseninhalte) | Magen- und Darminhalte sowie Panseninhalte sind zulässige biologisch abbaubare Materialien gemäß Spalte 2, wenn diese von Tieren stammen, die als genuss- tauglich für den menschlichen Verzehr eingestuft sind. Die Materialien dürfen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auch Bioabfällen und Gemischen zugegeben wer- den, die auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutter- flächen aufgebracht werden, so- weit die Aufbringung der Materia- lien auf diese Flächen nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/20093) zulässig ist. | - Nachwachsende Rohstoffe | Nachwachsende Rohstoffe sind zulässige biologisch abbaubare Materialien gemäß Spalte 2, soweit diese nicht als Bioabfälle in Nummer 1 genannt sind. Im Rahmen einer Kompostierung sind holzige Materialien so zu zer- kleinern oder der Kompost so ab- zusieben, dass im Kompost keine stückigen Materialien über 40 mm (Siebmaschenweite) enthalten sind. Die Materialien dürfen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auch Bioabfällen und Gemischen zugegeben wer- den, die auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutter- flächen aufgebracht werden. - | - Bodenmaterialien | Bodenmaterialien sind zulässige biologisch abbaubare Materialien und mineralische Stoffe gemäß Spalte 2, wenn diese die Vorsor- gewerte für Böden nach Anhang 2 Nummer 4 der Bundes-Boden- schutz- und Altlastenverordnung nicht überschreiten. Die Materialien dürfen nach § 7 Absatz 1 auch Bioabfällen und Gemischen zugegeben werden, die auf Grünlandflächen aufgebracht werden. 3. Bekanntmachungen sachverständiger Stellen DIN-Normen, auf die in diesem Anhang verwiesen wird, wurden in der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, veröffentlicht und sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. --- 1) Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 22 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist. 2) Abfälle in Anlehnung an den Abfallartenkatalog der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall, 16. Länderarbeitsgemeinschaft Abfall: LAGA-Informationsschrift Abfallarten - 1991, Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) - Erich Schmidt Verlag, Berlin. 3) Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2010/63/EU (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 4) Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1). 5) Die Abfallstoffe werden dieser Abfallbezeichnung zugeordnet, da die AVV keine spezielle Abfallbezeichnung für außerhalb von Gärten und Parks anfallende biologisch abbaubare Abfälle von Sportanlagen, -plätzen, -stätten und Kinderspielplätzen, Gehölzrodungsrückstände und pflanzliche Abfälle aus der Gewässerunterhaltung sowie für Landschaftspflegeabfälle und pflanzliche Bestandteile des Treibsels enthält. 6) Die Abfallstoffe werden dieser Abfallbezeichnung zugeordnet, da die AVV keine spezielle Abfallbezeichnung für getrennt erfasste Bioabfälle, insbesondere in Biotonnen, enthält. 7) Düngemittelverordnung und Düngeverordnung in der jeweils geltenden Fassung. |
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