Änderung § 6 WPAnrV vom 01.01.2025

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§ 6 WPAnrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 6 WPAnrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 8 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Anrechnung von Leistungen aus dem Masterstudiengang auf das Wirtschaftsprüfungsexamen und Anrechnungsverfahren


(1) 1 Die Prüfungsstelle stellt auf Grundlage der Akkreditierung des Masterstudiengangs gemäß § 5 die Anrechnung von Leistungen auf das Wirtschaftsprüfungsexamen fest. 2 Sie lässt die antragstellende Person zum Wirtschaftsprüfungsexamen im Umfang des Absatzes 3 zu und lädt sie gemäß § 9 Abs. 6 Satz 2 der Wirtschaftsprüferordnung zum nächstmöglichen Prüfungstermin.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) 1 Dem Antrag an die Prüfungsstelle gemäß § 1 oder § 25 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung ist das Zeugnis über den Masterabschluss im Original oder in beglaubigter Abschrift beizufügen. 2 Die Masterabschlussprüfung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Zulassung zum Wirtschaftsprüfungsexamen nicht länger als vier Jahre zurückliegen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Dem Antrag an die Prüfungsstelle gemäß § 1 oder § 25 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung ist das Zeugnis über den Masterabschluss beizufügen. 2 Die Masterabschlussprüfung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Zulassung zum Wirtschaftsprüfungsexamen nicht länger als vier Jahre zurückliegen.

(3) 1 Die Anrechnung ersetzt die schriftlichen und mündlichen Prüfungen in den Prüfungsgebieten 'Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre' und 'Wirtschaftsrecht'. 2 Der Kurzvortrag sowie die schriftlichen und mündlichen Prüfungen in den Prüfungsgebieten 'Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht' und 'Steuerrecht' müssen vor der Prüfungskommission nach § 2 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung nach Wahl der Prüfungsstelle auch in Sonderprüfungsterminen abgelegt werden. 3 Dies gilt auch für Rücktrittsfolge- und Wiederholungsprüfungen in den Prüfungsgebieten 'Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht' und 'Steuerrecht'. 4 In den Fällen der Sätze 2 und 3 dauert die mündliche Prüfung 60 Minuten. 5 § 19 Abs. 5 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung findet Anwendung.

vorherige Änderung

(4) 1 Wenn eine Anrechnung im Einzelfall voraussichtlich nicht erfolgen kann, ist der Hochschule, die das Zeugnis über den Masterabschluss ausgestellt hat, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2 Erfolgt danach keine Anrechnung, teilt die Prüfungsstelle dies der antragstellenden Person schriftlich oder elektronisch mit. 3 Die Ablehnung einer Anrechnung kann insbesondere gerechtfertigt sein, wenn der Masterstudiengang nach der Akkreditierung wesentlich umgestaltet wird, so dass eine besondere Eignung nach § 1 ganz oder in Teilen entfallen ist. 4 Für das Widerspruchsverfahren gilt § 5 Abs. 5 der Wirtschaftsprüferordnung entsprechend.



(4) 1 Wenn eine Anrechnung im Einzelfall voraussichtlich nicht erfolgen kann, ist der Hochschule, die das Zeugnis über den Masterabschluss ausgestellt hat, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2 Erfolgt danach keine Anrechnung, teilt die Prüfungsstelle dies der antragstellenden Person mit. 3 Die Ablehnung einer Anrechnung kann insbesondere gerechtfertigt sein, wenn der Masterstudiengang nach der Akkreditierung wesentlich umgestaltet wird, so dass eine besondere Eignung nach § 1 ganz oder in Teilen entfallen ist. 4 Für das Widerspruchsverfahren gilt § 5 Abs. 5 der Wirtschaftsprüferordnung entsprechend.

(heute geltende Fassung) 
 



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