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Änderung § 8 WPAnrV vom 01.01.2025
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§ 8 WPAnrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 8 WPAnrV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 8 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Bestätigung der Gleichwertigkeit an die Hochschule | |
(1) 1 Die Hochschule kann vor jedem Semester oder Hochschuljahr vorab bei der Prüfungsstelle eine Bestätigung beantragen, aus der hervorgeht, dass die zur Anrechnung vorgesehenen schriftlichen und mündlichen Prüfungen dem Grundsatz nach als gleichwertig gemäß § 7 Abs. 2 gelten (Bestätigung). 2 Die Bestätigung an die Hochschule ist verbindlich; § 9 Abs. 6 bleibt unberührt. (2) Die Bestätigung der Prüfungsstelle ist nach Maßgabe der Gebührenordnung der Wirtschaftsprüferkammer kostenpflichtig. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Kann eine Bestätigung nicht erteilt werden, so teilt die Prüfungsstelle dies der Hochschule schriftlich oder elektronisch mit. 2 Für das Widerspruchsverfahren gilt § 5 Abs. 5 der Wirtschaftsprüferordnung entsprechend. | (Text neue Fassung) (3) 1 Kann eine Bestätigung nicht erteilt werden, so teilt die Prüfungsstelle dies der Hochschule mit. 2 Für das Widerspruchsverfahren gilt § 5 Abs. 5 der Wirtschaftsprüferordnung entsprechend. |
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