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§ 1 - EG-TSE-Ausnahmeverordnung (EGTSEAusnV k.a.Abk.)
V. v. 17.07.2002 BGBl. I S. 2697; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.11.2008 BGBl. I S. 2229
Geltung ab 26.07.2002; FNA: 7831-1-52-2 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 26.07.2002; FNA: 7831-1-52-2 Tierseuchenbekämpfung
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§ 1
(1) Abweichend von Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang V Nr. 4.1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 746/2008 der Kommission vom 17. Juni 2008 (ABl. EU Nr. L 202 S. 11) geändert worden ist, muss ein Schlachtbetrieb Schädel ohne Unterkiefer, aber einschließlich Hirn und Augen, von Köpfen von über zwölf Monate alten Rindern nicht entfernen, wenn die betreffenden Köpfe
- 1.
- unter Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang V Nr. 9 Buchstabe a bis d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gewonnen und behandelt worden sind und
- 2.
- unter amtlicher Überwachung in einen Zerlegungsbetrieb befördert werden sollen, dem eine Genehmigung nach § 2 Abs. 1 erteilt worden ist.
(2) Die zuständige Behörde kann einem Schlachtbetrieb die Beförderung der in Absatz 1 genannten Köpfe untersagen, wenn die Anforderungen nach Absatz 1 nicht eingehalten werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zehnte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie V. v. 21. November 2008 BGBl. I S. 2229 m.W.v. 28. November 2008
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Frühere Fassungen von § 1 EG-TSE-Ausnahmeverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.11.2008 | Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie vom 21.11.2008 BGBl. I S. 2229 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 EG-TSE-Ausnahmeverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 EGTSEAusnV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EGTSEAusnV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zehnte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie
V. v. 21.11.2008 BGBl. I S. 2229
Artikel 1 EGTSEAusnVuaÄndV Änderung der EG-TSE-Ausnahmeverordnung
... vom 29. September 2003 (BGBl. I S. 1951), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 werden a) die Angabe Artikel 22 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang XI ...
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