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§ 2 - EG-TSE-Ausnahmeverordnung (EGTSEAusnV k.a.Abk.)
V. v. 17.07.2002 BGBl. I S. 2697; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.11.2008 BGBl. I S. 2229
Geltung ab 26.07.2002; FNA: 7831-1-52-2 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 26.07.2002; FNA: 7831-1-52-2 Tierseuchenbekämpfung
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§ 2
(1) Abweichend von Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang V Nr. 4.1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 kann die zuständige Behörde auf Antrag Zerlegungsbetrieben die Gewinnung von Kopffleisch von Köpfen von über zwölf Monate alten Rindern genehmigen.
(2) Die zuständige Behörde darf die Genehmigung nach Absatz 1 nur erteilen, wenn
- 1.
- der Antragsteller
- a)
- eine Darstellung des Arbeitsablaufes bei der Gewinnung von Kopffleisch
- aa)
- in den Schlachtbetrieben, aus denen Köpfe zur Zerlegung in den Betrieb des Antragstellers befördert werden, und
- bb)
- in dem Zerlegungsbetrieb,
- b)
- im Zusammenhang mit der Einführung spezifischer Arbeitsbedingungen nach Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang V Nr. 9 Buchstabe e Nr. iii der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 Arbeitsanweisungen für alle Beschäftigten an Arbeitsplätzen, an denen Köpfe behandelt werden, unter Benennung
- aa)
- der kritischen Arbeitsplätze und Arbeitsschritte, bei denen eine Verunreinigung von Fleisch mit spezifiziertem Risikomaterial möglich erscheint, und
- bb)
- der dabei jeweils von einer möglichen Verunreinigung betroffenen Bereiche des Kopfes
- 2.
- der Antragsteller sicherstellt, dass die Anforderungen des Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang V Nr. 9 Buchstabe e und f der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 eingehalten werden,
- 3.
- nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a und b eine Verunreinigung von Fleisch mit spezifiziertem Risikomaterial ausgeschlossen ist.
(3) Die zuständige Behörde hat die Genehmigung, unbeschadet der dem § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, nach Absatz 1 zu widerrufen, wenn die Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 nicht mehr erfüllt sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zehnte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie V. v. 21. November 2008 BGBl. I S. 2229 m.W.v. 28. November 2008
Frühere Fassungen von § 2 EG-TSE-Ausnahmeverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.11.2008 | Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie vom 21.11.2008 BGBl. I S. 2229 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 EG-TSE-Ausnahmeverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EGTSEAusnV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EGTSEAusnV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 EGTSEAusnV (vom 28.11.2008)
... in einen Zerlegungsbetrieb befördert werden sollen, dem eine Genehmigung nach § 2 Abs. 1 erteilt worden ist. (2) Die zuständige Behörde kann einem ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zehnte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie
V. v. 21.11.2008 BGBl. I S. 2229
Artikel 1 EGTSEAusnVuaÄndV Änderung der EG-TSE-Ausnahmeverordnung
... in Verbindung mit Anhang V Nr. 9 Buchstabe a bis d" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe Artikel 22 Abs. 1 ...
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