§ 2 - EG-TSE-Ausnahmeverordnung (EGTSEAusnV k.a.Abk.)

V. v. 17.07.2002 BGBl. I S. 2697; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.11.2008 BGBl. I S. 2229
Geltung ab 26.07.2002; FNA: 7831-1-52-2 Tierseuchenbekämpfung
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§ 2


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Abweichend von Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang V Nr. 4.1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 kann die zuständige Behörde auf Antrag Zerlegungsbetrieben die Gewinnung von Kopffleisch von Köpfen von über zwölf Monate alten Rindern genehmigen.

(2) Die zuständige Behörde darf die Genehmigung nach Absatz 1 nur erteilen, wenn

1.
der Antragsteller

a)
eine Darstellung des Arbeitsablaufes bei der Gewinnung von Kopffleisch

aa)
in den Schlachtbetrieben, aus denen Köpfe zur Zerlegung in den Betrieb des Antragstellers befördert werden, und

bb)
in dem Zerlegungsbetrieb,

b)
im Zusammenhang mit der Einführung spezifischer Arbeitsbedingungen nach Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang V Nr. 9 Buchstabe e Nr. iii der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 Arbeitsanweisungen für alle Beschäftigten an Arbeitsplätzen, an denen Köpfe behandelt werden, unter Benennung

aa)
der kritischen Arbeitsplätze und Arbeitsschritte, bei denen eine Verunreinigung von Fleisch mit spezifiziertem Risikomaterial möglich erscheint, und

bb)
der dabei jeweils von einer möglichen Verunreinigung betroffenen Bereiche des Kopfes

zur Prüfung vorlegt,

2.
der Antragsteller sicherstellt, dass die Anforderungen des Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang V Nr. 9 Buchstabe e und f der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 eingehalten werden,

3.
nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a und b eine Verunreinigung von Fleisch mit spezifiziertem Risikomaterial ausgeschlossen ist.

Die Genehmigung nach Absatz 1 ist unter dem Vorbehalt zu erteilen, sie zu widerrufen, wenn die Anforderungen des Satzes 1 nicht mehr erfüllt sind. Die Genehmigung kann, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, die Einhaltung der Anforderungen des Satzes 1 sicherzustellen.

(3) Die zuständige Behörde hat die Genehmigung, unbeschadet der dem § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, nach Absatz 1 zu widerrufen, wenn die Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 nicht mehr erfüllt sind.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zehnte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie V. v. 21. November 2008 BGBl. I S. 2229 m.W.v. 28. November 2008

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Frühere Fassungen von § 2 EG-TSE-Ausnahmeverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.11.2008Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie
vom 21.11.2008 BGBl. I S. 2229

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Zitierungen von § 2 EG-TSE-Ausnahmeverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EGTSEAusnV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGTSEAusnV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 EGTSEAusnV (vom 28.11.2008)
... in einen Zerlegungsbetrieb befördert werden sollen, dem eine Genehmigung nach § 2 Abs. 1 erteilt worden ist. (2) Die zuständige Behörde kann einem ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie
V. v. 21.11.2008 BGBl. I S. 2229
Artikel 1 EGTSEAusnVuaÄndV Änderung der EG-TSE-Ausnahmeverordnung
... in Verbindung mit Anhang V Nr. 9 Buchstabe a bis d" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „Artikel 22 Abs. 1 ...


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