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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2016 aufgehoben
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§ 13e - Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWahrnG k.a.Abk.)
G. v. 09.09.1965 BGBl. I S. 1294; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190
Geltung ab 01.01.1966; FNA: 440-12 Urheberrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.01.1966; FNA: 440-12 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 13e Register vergriffener Werke
(1) 1Das Register vergriffener Werke wird beim Deutschen Patent- und Markenamt geführt. 2Das Register enthält die folgenden Angaben:
- 1.
- Titel des Werkes,
- 2.
- Bezeichnung des Urhebers,
- 3.
- Verlag, von dem das Werk veröffentlicht worden ist,
- 4.
- Datum der Veröffentlichung des Werkes,
- 5.
- Bezeichnung der Verwertungsgesellschaft, die den Antrag nach § 13d Absatz 1 Nummer 4 gestellt hat, und
- 6.
- Angabe, ob der Rechtsinhaber der Wahrnehmung seiner Rechte durch die Verwertungsgesellschaft widersprochen hat.
(2) 1Das Deutsche Patent- und Markenamt bewirkt die Eintragungen, ohne die Berechtigung des Antragstellers oder die Richtigkeit der zur Eintragung angemeldeten Tatsachen zu prüfen. 2Die Kosten für die Eintragung sind im Voraus zu entrichten.
(3) Die Eintragungen werden auf der Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamtes www.dpma.de bekannt gemacht.
(4) Die Einsicht in das Register steht jeder Person über die Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamtes www.dpma.de frei.
(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- Bestimmungen über die Form des Antrags auf Eintragung in das Register sowie über die Führung des Registers zu erlassen,
- 2.
- zur Deckung der Verwaltungskosten die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) für die Eintragung anzuordnen sowie Bestimmungen über den Kostenschuldner, die Fälligkeit von Kosten, die Kostenvorschusspflicht, über Kostenbefreiungen, über die Verjährung, das Kostenfestsetzungsverfahren und die Rechtsbehelfe gegen die Kostenfestsetzung zu treffen.
Text in der Fassung des Artikels 218 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
Frühere Fassungen von § 13e Urheberrechtswahrnehmungsgesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 218 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 01.04.2014 | Artikel 2 Gesetz zur Nutzung verwaister und vergriffener Werke und einer weiteren Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 01.10.2013 BGBl. I S. 3728 |
aktuell | vor 01.04.2014 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13e Urheberrechtswahrnehmungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13e UrhWahrnG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UrhWahrnG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13d UrhWahrnG Vergriffene Werke (vom 01.04.2014)
... 4. die Werke auf Antrag der Verwertungsgesellschaft in das Register vergriffener Werke (§ 13e ) eingetragen worden sind und 5. die Rechtsinhaber nicht innerhalb von sechs Wochen nach ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Verordnung über das Register vergriffener Werke (VergWerkeRegV)V. v. 10.04.2014 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Nutzung verwaister und vergriffener Werke und einer weiteren Änderung des Urheberrechtsgesetzes
G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3728
Artikel 2 UrhGuaÄndG Änderung des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes
... worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 13c werden folgende §§ 13d und 13e eingefügt: „§ 13d Vergriffene Werke (1) Es wird vermutet, ... 4. die Werke auf Antrag der Verwertungsgesellschaft in das Register vergriffener Werke (§ 13e ) eingetragen worden sind und 5. die Rechtsinhaber nicht innerhalb von sechs Wochen ... Rechte und Pflichten wie bei einer Übertragung der Rechte zur Wahrnehmung. § 13e Register vergriffener Werke (1) Das Register vergriffener Werke wird beim Deutschen ...
VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190
Artikel 2 VGRL-UG Änderung der Verordnung über das Register vergriffener Werke
... 51 Absatz 1 Nummer 4 des Verwertungsgesellschaftengesetzes" und die Wörter „§ 13e Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes" durch die Wörter ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 218 10. ZustAnpV Änderung des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes
... (BGBl. I S. 3728) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 13e Absatz 5, § 14 Absatz 2 Satz 4 sowie den §§ 15 und 17a Absatz 2 Satz 1 wird jeweils ...
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