Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2016 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 12 - Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWahrnG k.a.Abk.)
G. v. 09.09.1965 BGBl. I S. 1294; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190
Geltung ab 01.01.1966; FNA: 440-12 Urheberrechtliche Vorschriften
|
Geltung ab 01.01.1966; FNA: 440-12 Urheberrechtliche Vorschriften
|
§ 12 Gesamtverträge
§ 12 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, mit Vereinigungen, deren Mitglieder nach dem Urheberrechtsgesetz geschützte Werke oder Leistungen nutzen oder zur Zahlung von Vergütungen nach dem Urheberrechtsgesetz verpflichtet sind, über die von ihr wahrgenommenen Rechte und Ansprüche Gesamtverträge zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, es sei denn, daß der Verwertungsgesellschaft der Abschluß eines Gesamtvertrages nicht zuzumuten ist, insbesondere weil die Vereinigung eine zu geringe Mitgliederzahl hat.
Anzeige
Zitierungen von § 12 Urheberrechtswahrnehmungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 UrhWahrnG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UrhWahrnG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 UrhWahrnG Gerichtliche Geltendmachung (vom 01.01.2008)
... (4) Über Ansprüche auf Abschluss oder Änderung eines Gesamtvertrages ( § 12 ), eines Vertrages nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 und Streitfälle nach § 14 Absatz 1 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513
Artikel 2 2. InfoGesellUrhRG Änderung des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes
... Über Ansprüche auf Abschluss oder Änderung eines Gesamtvertrages (§ 12 ), eines Vertrages nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 und Streitfälle nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3524/a49887.htm